Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.2009 - C-345/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1491
EuGH, 10.12.2009 - C-345/08 (https://dejure.org/2009,1491)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - C-345/08 (https://dejure.org/2009,1491)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - C-345/08 (https://dejure.org/2009,1491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat - Kriterien der Prüfung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pesla

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat - Kriterien der Prüfung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Pesla

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat - Kriterien der Prüfung der ...

  • EU-Kommission

    Pesla

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat - Kriterien der Prüfung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234, EG Art. 39, DRiG § 112a, DRiG § 5 Abs. 1, EG Art. 43
    Vorabentscheidungsverfahren, Unionsbürger, Bundesrepublik Deutschland, juristischer Vorbereitungsdienst, Polen, Gleichwertigkeitsfeststellung, Master of German and Polish Law, Eignungstest, Morgenbesser, Richtlinie 98/5/EG, Pesla

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 39
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse zur Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe; Krzysztof Peola gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines Mitgliedstaats darf an umfangreiche und vertiefte Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts geknüpft werden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Aufnahme von Absolventen ausländischer Universitäten in den deutschen Referendardienst

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pesla

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat - Kriterien der Prüfung der ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine polnischen Rechtsreferendare in Mecklenburg-Vorpommern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufnahme eines polnischen Staatsangehörigen in den deutschen juristischen Vorbereitungsdienst ohne vorherige Prüfung in den Pflichtfächern der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfung der Gleichwertigkeit der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen juristischen ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zulassung für Ausländer nur bei sehr guten dt. Rechtskenntnissen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Zulassung von Bürgern anderer EU-Staaten zum deutschen Rechtsreferendariat - Kenntnisse über innerstaatliches Recht müssen Niveau des Staatsexamens entsprechen

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG)
    Zugang zum Referendariat für Bachelor und Master nur bei Gleichwertigkeit

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Gleichwertigkeit von juristischen Ausbildungen im EU-Ausland

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 43 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Gleichwertigkeit von juristischen Ausbildungen im EU-Ausland

  • hanselawreview.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Krzysztof Pesla gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern - Keine weitere Integration der europäischen Juristenausbildung? (Tobias Pinkel)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2008 - Krzysztof Pesla gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) - Auslegung von Art. 39 EG - Entscheidung, mit der einem Bewerber, der seinen juristischen Abschluss in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 137
  • EuZW 2010, 97
  • DÖV 2010, 234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Aus den Akten ergibt sich, dass § 112a DRiG ("Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst") auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Morgenbesser (C-313/01, Slg. 2003, I-13467), hin erlassen wurde.

    Zur Begründung verwies er unter Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen wie Leistungsnachweisen über einzelne Studienveranstaltungen, Berufserfahrungen, Kurse und Schulungen auf das Urteil Morgenbesser.

    Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36), betrifft nämlich nur den als solchen in seinem Herkunftsmitgliedstaat voll qualifizierten Rechtsanwalt (vgl. Urteil Morgenbesser, Randnr. 45).

    Daraus folgt, dass diese Tätigkeit nicht als "reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung eingestuft werden kann, der sich von den eigentlichen deutschen juristischen Berufen wie etwa dem Beruf des Rechtsanwalts trennen ließe (vgl. entsprechend Urteil Morgenbesser, Randnrn.

    Zweitens ist der in der deutschen Regelung vorgesehene juristische Vorbereitungsdienst ein notwendiger Ausbildungsabschnitt und eine notwendige Voraussetzung für den Zugang u. a. zum Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland, einem reglementierten Beruf, für den Art. 43 EG gilt (vgl. entsprechend Urteil Morgenbesser, Randnr. 60).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn.

    Daher müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem auf die spätere Ausübung eines reglementierten Berufs gerichteten praktischen Ausbildungsabschnitt prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 16, und Morgenbesser, Randnrn.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, und Morgenbesser, Randnr. 71).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnr. 69).

    Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils genannte Gleichwertigkeitsprüfung anhand der gesamten akademischen und beruflichen Ausbildung, die der Betroffene geltend machen kann, erfolgen muss, damit beurteilt werden kann, ob diese als - und sei es auch teilweise - Erfüllung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Morgenbesser, Randnrn.

    Ohne eine solche Verpflichtung könnte das Fehlen des normalerweise von Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats verlangten Diploms als solches nämlich ein entscheidendes Hindernis für den Zugang zu den juristischen Berufen dieses Mitgliedstaats bilden (vgl. hierzu Urteil Morgenbesser, Randnrn.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und dass sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1992, Aguirre Borrell u. a., C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn.

    Daher müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem auf die spätere Ausübung eines reglementierten Berufs gerichteten praktischen Ausbildungsabschnitt prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 16, und Morgenbesser, Randnrn.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, und Morgenbesser, Randnr. 71).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnr. 69).

  • EuGH, 07.05.1992 - C-104/91

    Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und dass sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1992, Aguirre Borrell u. a., C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Rechtsreferendare, da sie eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben, als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnrn.

    Zum einen genügt nämlich, soweit der Referendar einen Teil seines Vorbereitungsdienstes außerhalb des staatlichen Bereichs absolviert, die Feststellung, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" nicht die Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasst, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 33, und Kranemann, Randnr. 19).

    Wenn es auch in dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Kranemann ergangen ist, um einen Teil des Vorbereitungsdienstes ging, der außerhalb des staatlichen Bereichs zu absolvieren war, ist doch festzuhalten, dass, wie die deutsche Regierung in der Sitzung hervorgehoben hat, Referendare, soweit sie einen Teil ihrer Ausbildung bei einem ordentlichen Zivilgericht, bei einer Verwaltungsbehörde und bei der Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht ableisten, nach den Weisungen und unter der Aufsicht eines Ausbilders tätig sind, wie sich im Übrigen aus den in den Randnrn.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht der Ausübung dieser Befugnis durch die Mitgliedstaaten insoweit Grenzen, als die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften keine ungerechtfertigte Behinderung der tatsächlichen Ausübung der durch die Art. 39 EG und 43 EG garantierten Grundfreiheiten darstellen dürfen (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 11, und vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnrn.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, und Morgenbesser, Randnr. 71).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-31/00

    Dreessen

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Diese Rechtsprechung bringt einen den Grundfreiheiten des EG-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 24, und vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, Slg. 2002, I-663, Randnr. 25).

    Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-42/92

    Thijssen / Controledienst voor de verzekeringen

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Zum anderen muss sich die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1974, I-4047, Randnr. 8, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).

    Daher fällt die Tätigkeit eines Rechtsreferendars, selbst wenn sie im staatlichen Bereich ausgeübt wird, entsprechend den in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht unter die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahme (vgl. auch entsprechend Urteil Thijssen, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Zum einen genügt nämlich, soweit der Referendar einen Teil seines Vorbereitungsdienstes außerhalb des staatlichen Bereichs absolviert, die Feststellung, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" nicht die Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasst, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 33, und Kranemann, Randnr. 19).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

  • EuGH, 22.03.1994 - C-375/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn.
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 01.02.1996 - C-164/94

    Aranitis / Land Berlin

  • EuGH, 07.10.2004 - C-255/01

    BUCHPRÜFER, DIE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN SIND UND ÜBER

  • EuGH, 14.09.2000 - C-238/98

    Hocsman

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Der Vorbereitungsdienst mit der anschließenden zweiten Staatsprüfung ist gemäß § 5 Abs. 1 DRiG Voraussetzung nicht nur für die Befähigung zum Richteramt, sondern auch für weitere juristische Berufe, auch für solche, die außerhalb des Staatsdienstes ausgeübt werden (vgl. § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 5 Satz 1 BNotO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - C-345/08 -, juris, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 234 EG -

    b) Das Urteil Pe?›la vom 10. Dezember 2009.

    Die Vereinbarkeit einer solchen vergleichenden Prüfung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts von Seiten der Behörden des Aufnahmestaats ist zuletzt im Urteil vom 10. Dezember 2009 in der Rechtssache C-345/08 (Pe?›la) im Zusammenhang mit der Qualifizierung für den Anwaltsberuf vom Gerichtshof ausdrücklich bestätigt worden(60).

    15 - Vgl. zum Beruf des Rechtsanwalts als reglementiertem Beruf die Urteile vom 13. November 2003, Morgenbesser (C-313/01, Slg. 2003, I-13467, Randnr. 60), und vom 10. Dezember 2009, Pe?›la (C-345/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

    56 - Ebd., Randnr. 68. Vgl. ferner Urteil Pe?›la (oben in Fn. 15 angeführt), Randnr. 39.

    58 - Ebd., Randnr. 70. Vgl. ferner Urteil Pe?›la (oben in Fn. 15 angeführt), Randnr. 40.

    59 - Urteil Morgenbesser (oben in Fn. 15 angeführt), Randnr. 71. Vgl. ferner Urteil Pe?›la (oben in Fn. 15 angeführt), Randnr. 41.

    60 - Urteil Pe?›la (oben in Fn. 15 angeführt), Randnr. 41.

  • VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299

    Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines in Österreich

    Insofern hat der Europäische Gerichtshof in seiner Pesla-Entscheidung vom 10. Dezember 2009 die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 112a DRiG mit den genannten Grundfreiheiten festgestellt (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris; zustimmend Häcker, GPR 2010, 123 ff.).

    Art. 39 EG sei dahin auszulegen, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt (EuGH, U.v. 10.12.2009, a.a.O Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat darüber hinaus betont, dass Unionsrecht es nicht gebietet, bei der Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers zu stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird, solange die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleibe (EuGH, U.v. 10.12.2009, a.a.O Rn. 65).

    Da das Bestehen der Pflichtprüfung nach § 5 DRiG ein Nachweis für den Erwerb umfangreicher und zugleich vertiefter Kenntnisse in den jeweiligen Rechtsgebieten ist, kann die Notwendigkeit einer realistischen Möglichkeit der Teilanerkennung von im EU-Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht dazu führen, dass einfache punktuelle Kenntnisse einiger Aspekte dieser Rechtsgebiete für die teilweise Anerkennung der Qualifikationen des Betroffenen ausreichen (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris Rn. 60).

    Auch hier dürfte die vergleichsweise niedrige Zahl weniger am (nur vermeintlich strengen) Maßstab des Beklagten liegen als vielmehr an dem bereits erwähnten und vom Beklagten nicht zu beeinflussenden Umstand, dass deutsches Recht an ausländischen Universitäten nicht gelehrt und geprüft wird (vgl. dazu, dass dem EuGH dieser Umstand bewusst ist EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - Rn. 42).

    Sie ist - da sie auf eine Anerkennung punktueller Kenntnisse innerhalb der einzelnen Teilrechtsgebiete hinausliefe - auch unionsrechtlich nicht geboten (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris Rn. 60).

    Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Pesla-Entscheidung (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris) bereits geklärt (sog. acte claire-Doktrin, vgl. dazu allgemein EuGH, U.v. 6.10.1982 - C-283/81 - juris Rn. 16).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf nicht harmonisiert sind, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen dürfen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (Urteile vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48).

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben, und die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften dürfen keine ungerechtfertigte Behinderung der tatsächlichen Ausübung der durch die Art. 45 und 49 AEUV garantierten Grundfreiheiten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Antragsteller französisches Recht praktiziert haben muss, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs festlegt, jedenfalls ausreichende Kenntnisse des nationalen Rechts verlangen darf, da die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufs die Möglichkeit der Beratung und des Beistands in Fragen des nationalen Rechts umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 46, und in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Koller, C-118/09, EU:C:2010:805, Rn. 39).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit der Art. 45 und 49 AEUV es nicht gebietet, dass der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat niedrigeren Anforderungen unterliegt, als sie für Personen gelten, die nicht von ihren Verkehrsfreiheiten Gebrauch gemacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

    12 Vgl. z. B. Urteile vom 10. Dezember 2009, Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. Dezember 2015, X-Steuerberatungsgesellschaft (C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. zu Art. 45 AEUV (damals Art. 39 EG) Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 15), vom 13. November 2003, Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. Dezember 2009, Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. Dezember 2009, Rubino (C-586/08, EU:C:2009:801, Rn. 34).

    26 Vgl. Urteile vom 10. Dezember 2009, Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 46), und vom 22. Dezember 2010, Koller (C-118/09, EU:C:2010:805, Rn. 39).

  • VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466

    Keine Gleichwertigkeit eines "Master of Science in Clinical, Embryology" einer

    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 62, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 36).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 68, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 39).

    Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 69, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 44).".

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 10/10

    Ausländerrecht: Zurückschiebung eines Asylsuchenden in einen Mitgliedsstaat der

    Insbesondere war die Betroffene auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (zur Prüfungspflicht des Haftrichters bei einer nicht bestandskräftigen, verwaltungsgerichtlich noch nicht überprüften und für sofort vollziehbar erklärten Zurückschiebungsverfügung nach § 57 Abs. 1 AufenthG vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, Rdn. 7, InfAuslR 2010, 50; Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 15, juris, m.w.N.).
  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 213/09

    Abschiebehaftverfahren: Zeitpunkt des Vorliegens eines förmlichen Asylantrages

    Der Betroffene war auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (zur Prüfungspflicht des Haftrichters bei einer nicht bestandskräftigen, verwaltungsgerichtlich noch nicht überprüften und für sofort vollziehbar erklärten Zurückschiebungsverfügung nach § 57 Abs. 1 AufenthG vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, Rdn. 7, InfAuslR 2010, 50; Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 15, juris, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14

    Brouillard - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der

    33 - Dieser Zeitraum ist deshalb auch nicht mit der für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderlichen praktischen Ausbildungszeit zu vergleichen - vgl. Urteile Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 51) und Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 23).

    38 - Urteil Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

    42 Siehe vor allem Urteile vom 10. Dezember 2009, Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 34 ff.), vom 27. Juni 2013, Nasiopoulos (C-575/11, EU:C:2013:430, Rn. 20), und vom 17. Dezember 2015, X-Steuerberatungsgesellschaft (C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 44 ff.).

    58 Siehe insbesondere Urteile vom 10. Dezember 2009, Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 39), und vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 55).

  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 - 6 N 30.17

    Gleichwertigkeitsprüfung bezüglich eines ausländischen Studienabschlusses für die

  • EuGH, 02.12.2010 - C-422/09

    Vandorou - Art. 39 EG und 43 EG - Richtlinie 89/48/EG - Anerkennung von Diplomen

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

  • LAG Köln, 18.04.2023 - 4 Sa 735/22

    Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst; "Volljurist" als Muss-Kriterium;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - 4 B 237/20

    Staatliche Anerkennung reglementierter Beruf Soziale Arbeit Sozialpädagogin

  • EuG, 07.09.2022 - T-713/20

    OQ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des

  • EuG, 17.10.2019 - T-279/18

    Alliance Pharmaceuticals/ EUIPO - AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 8 LA 104/10

    Vereinbarkeit der schon vor dem Beitritt des Mitgliedstaates zur Europäischen

  • VG Düsseldorf, 03.09.2021 - 15 K 12450/17
  • VG Düsseldorf, 03.09.2021 - 15 K 7710/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht