Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2013 - C-290/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6183
EuGH, 11.04.2013 - C-290/12 (https://dejure.org/2013,6183)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - C-290/12 (https://dejure.org/2013,6183)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - C-290/12 (https://dejure.org/2013,6183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 2 - Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung - Leiharbeitsunternehmen - Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen - Aufeinanderfolgende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Della Rocca

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 2 - Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung - Leiharbeitsunternehmen - Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen - Aufeinanderfolgende ...

  • EU-Kommission

    Della Rocca

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 2 - Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung - Leiharbeitsunternehmen - Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen - Aufeinanderfolgende ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwendung der EU-Befristungsrichtlinie auf Leiharbeitsverhältnisse ("Della Rocca")

  • hensche.de

    Befristung: EU-Recht, Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Zeitarbeit

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Napoli

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Schutz von Leiharbeitnehmern gegenüber befristeten Verträgen durch das Europarecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Della Rocca

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Napoli - Auslegung der Paragrafen 2 und 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Anwendungsbereich - Anwendbarkeit der ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 948
  • EuZW 2013, 870
  • NZA 2013, 495
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.11.1998 - C-308/97

    Manfredi

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Präambel eines Rechtsakts der Union rechtlich nicht verbindlich und kann weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich zuwiderläuft (vgl. u. a. Urteile vom 25. November 1998, Manfredi, C-308/97, Slg. 1998, I-7685, Randnr. 30, vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C-136/04, Slg. 2005, I-10095, Randnr. 32, vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C-134/08, Slg. 2009, I-2875, Randnr. 16, und vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, Randnr. 40).
  • EuGH, 24.11.2005 - C-136/04

    Deutsches Milch-Kontor - Ausfuhrerstattungen - Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68,

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Präambel eines Rechtsakts der Union rechtlich nicht verbindlich und kann weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich zuwiderläuft (vgl. u. a. Urteile vom 25. November 1998, Manfredi, C-308/97, Slg. 1998, I-7685, Randnr. 30, vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C-136/04, Slg. 2005, I-10095, Randnr. 32, vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C-134/08, Slg. 2009, I-2875, Randnr. 16, und vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, Randnr. 40).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 56).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-134/08

    Tyson Parketthandel - Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 - Zusätzliche Zölle auf die

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Präambel eines Rechtsakts der Union rechtlich nicht verbindlich und kann weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich zuwiderläuft (vgl. u. a. Urteile vom 25. November 1998, Manfredi, C-308/97, Slg. 1998, I-7685, Randnr. 30, vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C-136/04, Slg. 2005, I-10095, Randnr. 32, vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C-134/08, Slg. 2009, I-2875, Randnr. 16, und vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, Randnr. 40).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Obwohl nämlich deren Präambel nahelege, dass die Rahmenvereinbarung nicht anwendbar sei, spreche Randnr. 36 des Beschlusses vom 15. September 2010, Briot (C-386/09, Slg. 2010, I-8471), dafür, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Leiharbeitnehmer der Rahmenvereinbarung unterliege, da die Richtlinie 2008/104 nur das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen betreffe.
  • EuGH, 15.03.2012 - C-157/11

    Sibilio

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Er eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern nämlich die Möglichkeit, die "Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme" sowie die "Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden", vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auszunehmen (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, Randnrn. 42, 52 und 53).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-7/11

    Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit

    Auszug aus EuGH, 11.04.2013 - C-290/12
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Präambel eines Rechtsakts der Union rechtlich nicht verbindlich und kann weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich zuwiderläuft (vgl. u. a. Urteile vom 25. November 1998, Manfredi, C-308/97, Slg. 1998, I-7685, Randnr. 30, vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C-136/04, Slg. 2005, I-10095, Randnr. 32, vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C-134/08, Slg. 2009, I-2875, Randnr. 16, und vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, Randnr. 40).
  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung, ob auf Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO abzustellen ist, weil das Unionsrecht in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung von einem "doppelten Arbeitsverhältnis" zwischen einerseits dem Leiharbeitsunternehmen und dem Leiharbeitnehmer und andererseits dem Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen ausgeht (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca] Rn. 37, 40) .

    a) Das Regelungsgefüge von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF differenziert - wie das AÜG aF insgesamt (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 35, BAGE 151, 170; zum Unionsrecht vgl. EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca] Rn. 37, 40)  - zwischen den verschiedenen Vertragsverhältnissen der bei der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Personen.

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Anders als die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - weder auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Leiharbeitsunternehmen noch auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem entleihenden Unternehmen Anwendung findet (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca] Tenor und Rn. 35 bis 44) , ist der Geltungsbereich des TzBfG insoweit nicht eingeschränkt .
  • BAG, 16.06.2021 - 6 AZR 390/20

    Personalgestellung - Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie

    Das könnte dafür sprechen, auch im Fall der Gestellung ein "doppeltes Arbeitsverhältnis" anzunehmen, wie es der Gerichtshof bei der Arbeitnehmerüberlassung getan hat (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca] Rn. 37, 40) .
  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, lässt sich schon dem Wortlaut des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen, dass deren Anwendungsbereich weit gefasst ist, da sie allgemein auf "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition" abstellt (vgl. Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 34, und Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 38).

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 34, sowie Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 38), und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 166).

    Er eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern nämlich die Möglichkeit, die "Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme" sowie die "Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden", vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auszunehmen (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 57, Sibilio, EU:C:2012:148, Rn. 52 und 53, sowie Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 35).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung ausdrücklich ergibt, dass diese nicht für Leiharbeitnehmer gilt (vgl. Urteil Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 36 und 45).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 29, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 35).

  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union schließlich in der Entscheidung "Della Rocca" (NZA 2013, 495 Rn. 40) in Bezug auf die Überlassung von Leiharbeitnehmern von einem "doppelten Arbeitsverhältnis" gesprochen hat, folgt auch daraus nichts für die Auslegung des nationalen Arbeitnehmerbegriffs, da die in Art. 3 Absatz 1 der Leiharbeitsrichtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen nach Absatz 2 der Regelung das nationale Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen "Arbeitsentgelt", "Arbeitsvertrag", "Beschäftigungsverhältnis" oder "Arbeitnehmer" ausdrücklich unberührt lassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

    19 - Urteile Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56), Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 114 und 166), Beschluss Koukou (C-519/08, EU:C:2009:269, Rn. 71), Urteile Sorge (C-98/09, EU:C:2010:369, Rn. 30 und 31), Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 39) sowie Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 34).

    21 - Urteile Adeneler u. a. (EU:C:2006:443, Rn. 56) und Della Rocca (EU:C:2013:235, Rn. 34).

    Urteile Adeneler u. a. (EU:C:2006:443, Rn. 57) und Della Rocca (EU:C:2013:235, Rn. 35).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. April 2013, Della Rocca, C-290/12, Rn. 29).

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 56, und Della Rocca, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).
  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 853/12

    Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung

    Die Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Befristung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang dieser Richtlinie (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43) nicht für Leiharbeitnehmer gilt (EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca]) .
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

    Die Leiharbeitsrichtlinie lässt zwar auch ein doppeltes Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Leiharbeitnehmer sowie zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer zu (EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca] Rn. 40) , verlangt dieses aber nicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire) - Sozialpolitik -

  • BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

  • LAG Nürnberg, 09.05.2014 - 3 TaBV 29/13

    Einstellung - Mitbestimmung - Leiharbeitnehmer - Widerspruchsgrund -

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 21 Sa 1293/20

    Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Leiharbeit - Umgehung der

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.05.2013 - 6 Sa 62/12

    Vorbeschäftigungsverbot - ehemaliger Beamter

  • AGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - AGH 21/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tätigkeit im Rahmen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-107/13

    FIRIN - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug -

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 48/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • LAG Nürnberg, 29.10.2013 - 7 TaBV 15/13

    Leiharbeitnehmer - Einstellung - Zustimmungsverweigerung - MTV Bay.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-634/17

    ReFood - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen

  • LG Siegen, 25.11.2013 - 1 O 216/12

    Policenmodell

  • LAG Bremen, 14.12.2022 - 1 Sa 68/22

    Parallelentscheidung zu LAG Bremen 2 Sa 71/22 v. 03.11.2022

  • AGH Baden-Württemberg, 15.09.2017 - AGH 21/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf eine rückwirkende Zulassung als

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-88/13

    Gruslin - 'Richtlinie 85/611/EWG - Organismen für gemeinsame Anlagen in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht