Rechtsprechung
| EuGH, 11.09.2007 - C-76/05; C-318/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen
- IWW
- Europäischer Gerichtshof
Schwarz und Gootjes-Schwarz
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen
- NWB SteuerXpert START
EG-Vertrag Art. 8a Abs. 1, Art. 48, Art. 52, Art. 59
Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen ist gemeinschaftswidrig - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 8a Abs. 1; EG-Vertrag Art. 48; EG-Vertrag Art. 52; EG-Vertrag Art. 59
Freier Dienstleistungsverkehr: Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Pressemitteilung)
Abzug von Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten darf nicht generell versagt werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schulgeldzahlungen vor dem EuGH
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Schulgeld innerhalb EU steuerlich abzugsfähig?
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen gemeinschaftsrechtswidrig
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Deutsche Regelung über den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
JStG 2009: BMF erläutert stufenweise Abschaffung der Absetzbarkeit von Privatschulkosten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schulgeld für ausländische Schule in deutscher Steuererklärung abzugsfähig - Unterschiedliche Behandlung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht und Recht auf Freizügigkeit
Besprechungen u.ä. (3)
Sonstiges (6)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2005 in Sachen Herbert Schwarz und Marga Gootjes-Schwarz gegen Finanzamt Bergisch Gladbach.
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EGV Art 8a, EGV Art 48, EGV Art 52, EGV Art 59
Dienstleistungsfreiheit; Einkommensteuer; Ertragsteuern; Freizügigkeit; Inland; Niederlassungsfreiheit; Schulgeld; Sonderausgabe - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Abziehbarkeit von Schulgeld als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG - Die Entscheidungen des EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren C-76/05 (Schwarz und Gootjes-Schwarz) und dem..." von RegR Nils Biehle, original erschienen in: DStZ 2008, 495 - 500.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Sonderausgabenabzug auch für Schulgeldzahlungen an Privatschulen im EU-Ausland" von Prof. Dr. Otmar Thömmes, original erschienen in: IWB 2007, 1047 - 1052.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Kurze, aber grundlegende Nachlese zur Nachlese von Meilicke zu den Schulgeld-Urteil des EuGH" von VorsRiBFH Prof. Dr. Dietmar Gosch, original erschienen in: DStR 2007, 1895 - 1898.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Nachlese zu den Schulgeld-Urteilen des EuGH" von RA Dr. Wienand Meilicke, LL.M., original erschienen in: DStR 2007, 1892 - 1895.
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2007, I-6849
- NJW 2008, 351
- EuZW 2007, 601
Wird zitiert von ... (73)
- EuGH, 20.05.2010 - C-56/09
Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und …
Fällt das Ausgangsverfahren unter Art. 49 EG, braucht der Gerichtshof über die Auslegung von Art. 18 EG somit nicht zu entscheiden (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Februar 2003, Stylianakis, C-92/01, Slg. 2003, I-1291, Randnr. 18, sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 34).Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne von Art. 50 Abs. 1 EG darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel, 263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 38).
Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteile Wirth, Randnr. 17, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 40).
Darüber hinaus beeinträchtigte sie auch das Bildungsangebot privater Bildungseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten, das an in Italien wohnende Steuerpflichtige gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 66, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 40).
Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 61, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass es einem Mitgliedstaat zur Vermeidung einer übermäßigen finanziellen Belastung möglich ist, die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten auf einen bestimmten Betrag zu beschränken, der der steuerlichen Vergünstigung entspricht, die dieser Mitgliedstaat gemäß bestimmten eigenen Wertvorstellungen für den Besuch von Bildungseinrichtungen im Inland gewährt (vgl. Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 80).
Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 86).
Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. insbesondere Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 87).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile vom 11. Juli 2002, D"Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 30, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 88).
Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - …
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit Urteilen vom 11. September 2007 Rs. C-76/05 - Schwarz/Gootjes-Schwarz - (Slg. 2007, I-6849) und Rs. C-318/05 - Kommission/Deutschland - (Slg. 2007, I-6957) entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit sie die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf den Besuch bestimmter inländischer Schulen begrenze, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei.Ein Sonderausgabenabzug folgt auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten des EG-Rechts europarechtskonform im Sinne der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, sowie der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (…Urteile in BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und in BFH/NV 2009, 559) auszulegen wäre.
In seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 hat der EuGH ausdrücklich dargelegt, dass steuerliche Regelungen, nach denen Schulgelder nur bei Zahlung an bestimmte Privatschulen im Inland, nicht aber an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, die in Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen.
c) Im Streitfall berührt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG derart überwiegend die Dienstleistungsfreiheit, dass der EuGH die mögliche Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit in seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 nicht einmal erwähnt hat.
Deshalb hat der EuGH in den beiden Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 die allgemeine Freizügigkeit durch eine Regelung als verletzt angesehen, welche zwar ermöglicht, Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd zu berücksichtigen, dies aber für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt (EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, Rz 99, und in Slg. 2007, I-6957, Rz 137).
Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2007, I-6849 ausdrücklich dargelegt, dass Eltern, die in einem Mitgliedstaat einkommensteuerpflichtig sind und ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Privatschule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, dort aber keiner abhängigen Beschäftigung oder wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen - so wie im Streitfall die Kläger -, weder von ihrem Recht Gebrauch machen, eine abhängige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, noch von ihrem Recht, sich dort als Selbstständige niederzulassen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6849, Rz 33).
(3) Die EuGH-Urteile vom 11. September 2007 in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, auf die sich die Kläger berufen, haben nicht lediglich eine bereits vor dem 21. Juni 1999 existierende gefestigte EuGH-Rechtsprechung präzisiert.
- BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten …
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit Urteilen vom 11. September 2007 Rs. C-76/05 - Schwarz/Gootjes-Schwarz - (Slg. 2007, I-6849) und Rs. C-318/05 - Kommission/Deutschland - (Slg. 2007, I-6957) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gegen die Grundfreiheiten verstoße, insbesondere gegen Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG, jetzt Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -).16 Abs. 2 FZA schließe nicht aus, die Urteile des EuGH in Slg. 2007, I-6849 und in Slg. 2007, I-6957 zu berücksichtigen, da sie lediglich das am 21. Juni 1999, dem Tag der Vertragsunterzeichnung bestehende Verständnis der in das FZA aufgenommenen Regelungen konkretisierten.
a) § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts normerhaltend i. S. der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, und Slg. 2007, I-6957 europarechtskonform auszulegen (ständige Senatsrechtsprechung, siehe Urteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, …und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).
In seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 hat der EuGH ausdrücklich dargelegt, dass steuerliche Regelungen, nach denen Schulgelder nur bei Zahlung an bestimmte Privatschulen im Inland, nicht aber an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, die in Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen.
Im Streitfall berührt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Dienstleistungsfreiheit der Kläger in einer Weise, dass der EuGH die mögliche Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit in seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 nicht einmal erwähnt hat.
Deshalb hat der EuGH in den beiden Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 die allgemeine Freizügigkeit durch eine Regelung als verletzt angesehen, welche zwar ermöglicht, Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd zu berücksichtigen, dies aber für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt (EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, Rz 99, und in Slg. 2007, I-6957, Rz 137).
Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2007, I-6849 ausdrücklich dargelegt, dass Eltern, die in einem Mitgliedstaat einkommensteuerpflichtig sind und ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Privatschule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, dort aber keiner abhängigen Beschäftigung oder wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen - so wie im Streitfall die Kläger -, weder von ihrem Recht Gebrauch machen, eine abhängige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, noch von ihrem Recht, sich dort als Selbstständige niederzulassen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6849, Rz 33).
(3) Die EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, auf die sich die Kläger berufen, haben nicht lediglich eine bereits vor dem 21. Juni 1999 existierende gefestigte EuGH-Rechtsprechung präzisiert.
- EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines …
Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).31 bis 35, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 70), und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wie es durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 99).
Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).
Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D"Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).
Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94).
- BFH, 17.07.2008 - X R 62/04
(Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats
Mit Urteil vom 11. September 2007 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Sache C-76/05 --Schwarz und Gootjes-Schwarz-- (Slg. 2007, I-6849, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1670) entschieden, es sei mit Art. 18 und Art. 49 EG nicht zu vereinbaren, dass Schulgeldzahlungen zwar für bestimmte Privatschulen im Inland, nicht aber für Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als Sonderausgaben abgezogen werden könnten.Mit Urteil in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670 hat der EuGH entschieden, dass dann, wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schickten, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fielen (also keine Privatschulen seien, die sich im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten), Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die vorsehe, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden könnten, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließe.
a) Die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts normerhaltend i.S. der EuGH-Entscheidung in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670 europarechtskonform auszulegen (…vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 2006 I R 113/03, BFH/NV 2007, 220 - zum Abzug von Steuerberatungskosten eines niederländischen Steuerpflichtigen).
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Spenden an als …
Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 58 EG genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 59; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 77).Gleichwohl können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 40; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 81).
- BFH, 03.12.2008 - X R 26/08
Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte - Ergänzungsschulen und …
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. September 2007 Rs. C-76/05 (Slg. 2007, I-6849) berühre den Streitfall nicht.Der EuGH habe mit seinem Urteil in Slg. 2007, I-6849 entschieden, dass Art. 18 EGV einer Regelung entgegenstehe, die vorsehe, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden könnten, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließe.
Ausweislich der Auskunft des Niedersächsischen Kultusministeriums habe die Y-Schule den Status einer "ausländischen Schule im Ausland", so dass entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG das Urteil des EuGH in Slg. 2007, I-6849 auch den hier zu entscheidenden Sachverhalt erfasse.
In der Rechtssache in Slg. 2007, I-6849 hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehören oder ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, vom Begriff der Dienstleistungen i.S. von Art. 50 EGV ausgeschlossen sind.
Der EuGH hat ferner festgestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfülle (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6849, Rz 39;… s. auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 49, 50 Rz 12).
Ein Verstoß gegen die Freizügigkeit i.S. des Art. 18 EGV, den der EuGH im Urteil in Slg. 2007, I-6849 für den Fall bejaht, dass eine Verletzung der Art. 49, 50 EGV --wie hier-- nicht vorliegt, ist zu verneinen.
- BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche …
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007 C-76/05 (Deutsches Steuerrecht 2007, 1670) berührt den Streitfall nicht, da das aus dem EG-Vertrag abgeleitete Verbot, Schulgeldzahlungen nur für den Besuch inländischer Schulen steuerlich zu berücksichtigen, lediglich Schulgeldzahlungen an Schulen in Mitgliedstaaten betrifft, nicht aber Zahlungen an Schulen in Drittländern wie in den USA. - OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
Schulbefreiung; Schulpflicht; Homeschooling
Dazu gehören insbesondere die Grundfreiheiten und das Recht der Unionsbürger aus Art. 18 Abs. 1 EG, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urt. v. 11.09.2007 - C-76/05 - Schwarz u. Gootjes-Schwarz, Slg. 2007, I-6849 = NJW 2008, 351 , Rn 70;… Urt. v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 - Morgan und Bucher, Slg. 2007, I-9161 = NVwZ 2008, 298 , Rn 24).Ein solcher Eingriff ist gegeben, wenn eine nationale Regelung - hier die deutschen Vorschriften der Schulpflicht - die eigenen Staatsangehörigen allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat - hier nach Frankreich - zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben (…EuGH, stRspr seit dem Urt. v. 11.07.2002 -C-224/98 - D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Rn 30ff.; zuletzt Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 93; Urt.v. 23.10.2007, Rn 25;… Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 - Grunkin und Paul, NJW 2009, 135 Rn 21 m.w.Nwn.).
Die Kläger zu 3. und 4. werden nicht weniger günstig behandelt, als wenn sie von der Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten (vgl. Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 88).
Beschränkungen der Freizügigkeit sind nämlich gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhen, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. für das Bildungswesen EuGH, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 94;… Urt. v. 23.10.2007, a.a.O., Rn 33; jeweils m.w.Nwn.).
- EuGH, 23.04.2009 - C-544/07
Art. 18 EG - Einkommensteuerrecht - Ermäßigung der Einkommensteuer nach …
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 86, sowie vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Pusa, Randnr. 17, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 87).
Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Aufnahmemitgliedstaat ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (vgl. entsprechend zur Behandlung in dem Mitgliedstaat, dem der Unionsbürger angehört, Urteile Pusa, Randnr. 18, Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 88, sowie vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 127).
- EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
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- FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 4599/06
- FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 3303/07
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Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Art. 12 Abs. 1 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10
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- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4479/08
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 1853/08
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 7/08
- VG Saarlouis, 29.10.2010 - 1 K 831/09
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