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   EuGH, 11.09.2008 - C-80/05 P   

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EuGH, 11.09.2008 - C-80/05 P (https://dejure.org/2008,43870)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2008 - C-80/05 P (https://dejure.org/2008,43870)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2008 - C-80/05 P (https://dejure.org/2008,43870)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beteiligte - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Multisektoraler Rahmen von 1998

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 1. Dezember 2004 in der Rechtssache T-27/02, Kronofrance S.A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Glunz AG und OSB ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 74, vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 43).

    So ist vom Gerichtshof speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen bereits hervorgehoben worden, dass die Kommission durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission, auch wenn sie an die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gebunden ist, dieser Bindung doch nur insoweit unterliegt, als diese Texte nicht von einer fehlerfreien Auslegung der Vorschriften des Vertrags abweichen, da sie nicht in einem Sinne ausgelegt werden dürfen, durch den die Bedeutung der Art. 87 EG und 88 EG eingeschränkt würde oder der den mit diesen verfolgten Zielen zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteile Deufil/Kommission, Randnr. 22, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 53, Italien/Kommission, Randnr. 45, und entsprechend Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 72).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile Plaumann/Kommission, S. 223, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).

    Unter diesen Umständen war das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerinnen meinen, unter Berücksichtigung insbesondere der Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission keineswegs verpflichtet, auch den Nachweis zu verlangen, dass die Stellung von Kronofrance auf dem fraglichen Markt durch den Erlass der streitigen Entscheidung spürbar beeinträchtigt wurde.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile Plaumann/Kommission, S. 223, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 36).

  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Hinsichtlich der Beurteilung von Anträgen eines Verfahrensbeteiligten auf prozessleitende Maßnahmen oder auf Maßnahmen der Beweisaufnahme durch das Gericht ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2001, 1smeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 76, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg. 2007, I-10005, Randnr. 77).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission, auch wenn sie an die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gebunden ist, dieser Bindung doch nur insoweit unterliegt, als diese Texte nicht von einer fehlerfreien Auslegung der Vorschriften des Vertrags abweichen, da sie nicht in einem Sinne ausgelegt werden dürfen, durch den die Bedeutung der Art. 87 EG und 88 EG eingeschränkt würde oder der den mit diesen verfolgten Zielen zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteile Deufil/Kommission, Randnr. 22, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 53, Italien/Kommission, Randnr. 45, und entsprechend Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 72).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt eine solche Würdigung, außer im Fall einer Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel, die dem Richter im ersten Rechtszug vorlagen, jedoch nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 28).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt eine solche Würdigung, außer im Fall einer Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel, die dem Richter im ersten Rechtszug vorlagen, jedoch nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 74, vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 43).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-80/05
    Hinsichtlich der Beurteilung von Anträgen eines Verfahrensbeteiligten auf prozessleitende Maßnahmen oder auf Maßnahmen der Beweisaufnahme durch das Gericht ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2001, 1smeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 76, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg. 2007, I-10005, Randnr. 77).
  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 07.11.2002 - C-24/01

    Glencore / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

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