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   EuGH, 11.09.2014 - C-117/13   

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https://dejure.org/2014,24566
EuGH, 11.09.2014 - C-117/13 (https://dejure.org/2014,24566)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-117/13 (https://dejure.org/2014,24566)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-117/13 (https://dejure.org/2014,24566)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Technische Universität Darmstadt - Zu urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken.

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Universität Darmstadt

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. n - Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu Zwecken der Forschung und privater Studien - Buch, das einzelnen ...

  • Wolters Kluwer

    Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken zum Aufruf an dafür eingerichteten Bildschirmleseplätzen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • kanzlei.biz

    Digitalisierung und Vervielfältigung von Werken durch Bibliotheken

  • bibliotheksurteile.de

    Elektronische Leseplätze V | EuGH, Hochschulbibliothek, Landesbibliothek, Urheberrecht

  • debier datenbank

    TU Darmstadt / Ulmer

    Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. n - Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu Zwecken der Forschung und privater Studien - Buch, das einzelnen ...

  • rechtsportal.de

    Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken zum Aufruf an dafür eingerichteten Bildschirmleseplätzen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Technische Universität Darmstadt/Eugen Ulmer (Elektronische Leseplätze)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bibliotheken ist es gestattet, Bücher zu digitalisieren und Nutzern auf einem Terminal in der Bibliothek zur Verfügung zu stellen

  • heise.de (Pressemeldung, 11.09.2014)

    Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze: Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken das Bereitstellen von digitalisierten Büchern ohne Zustimmung des Rechtsinhabers gestatten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze: Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken das Bereitstellen von digitalisierten Büchern ohne Zustimmung des Rechtsinhabers gestatten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Digitalisierung von Bibliotheksbestand

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Abspeichern auf USB-Stick an elektronischen Leseplätze in Bibliotheken zulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken die Digitalisierung von Büchern gestatten

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • taz.de (Pressebericht, 11.09.2014)

    Ende des Abschreibens

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Zu Kopien an elektronischen Leseplätzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mitgliedstaat darf Bibliotheken Digitalisierung für elektronische Leseplätze erlauben

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Studenten dürfen digitalisierte Werke in Bibliotheken nutzen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Digitalisierte Bücher: Bibliotheken siegen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Bücher an elektronischen Bibliotheksleseplätzen erlaubt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bibliotheken dürfen Bücher gegen Ausgleichszahlung digitalisieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bibliotheken dürfen Bücher ohne Zustimmung des Urhebers digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen - Ausdruck oder Speicherung der digitalisierten Werke nur bei angemessener Ausgleichszahlung an Rechtsinhaber zulässig

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nationale Erlaubnis für Bibliotheken zur Digitalisierung und Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen zulässig

  • uni-jena.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Elektronische Leseplätze in Bibliotheken nach dem Urteil des EuGH (Bianca Strobel)

  • rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)

    Digitalisierung von Büchern durch Bibliotheken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eugen Ulmer

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 766
  • GRUR 2014, 1078
  • GRUR Int. 2014, 1070
  • EuZW 2014, 868
  • MMR 2014, 822
  • MIR 2014, Dok. 095
  • K&R 2014, 723
  • ZUM 2014, 883
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-117/13
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es für eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 insbesondere ausreicht, wenn die genannten Werke einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht werden, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (Urteil Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19).

    Daraus folgt, dass in Fällen, in denen eine unter Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 fallende Einrichtung wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Zugang zu einem in ihrer Sammlung befindlichen Werk einer "Öffentlichkeit" gewährt, d. h. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit, die in den Räumlichkeiten der Einrichtung zu Zwecken der Forschung und privater Studien eigens hierfür eingerichtete Terminals benutzen, dies als "Zugänglichmachung" und deshalb als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson u. a., EU:C:2014:76, Rn. 20).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-117/13
    Dabei soll jedoch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 die Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht ausgedehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 58, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 26).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-117/13
    Dabei soll jedoch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 die Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht ausgedehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 58, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 26).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Deshalb lässt auch der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Begriff "Rechtsinhaber" in dem ihm vom Bundesgerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren betreffend "Elektronische Leseplätze" im Zusammenhang mit Verlegern verwendet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2014, 1178 - TU Darmstadt/Ulmer), nicht darauf schließen, dass Verleger nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union originäre Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind.
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 (C-117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2014, 1178 - TU Darmstadt/Ulmer) wie folgt entschieden:.

    Zur Begründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, das Recht zur Wiedergabe von Werken, das den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG genannten Einrichtungen wie öffentlich zugänglichen Bibliotheken in den tatbestandlichen Grenzen dieser Bestimmung zustehe, drohte einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn diese Einrichtungen kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 43 - TU Darmstadt/Ulmer).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob der Gesetzgeber erkannt hat, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, solche Vervielfältigungen zu gestatten, sich nicht bereits aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ergibt, sondern erst aus einer Verbindung dieser Regelung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG hergeleitet werden kann (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.).

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschränkung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG erfasse nur bestimmte Handlungen der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG wie das Zugänglichmachen von Werken durch die Einrichtungen und nicht Vervielfältigungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG wie das Ausdrucken und Abspeichern der Werke durch die Nutzer (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 51 bis 53 - TU Darmstadt/Ulmer).

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings darauf hingewiesen, dass solche Handlungen der Vervielfältigung auf analogem oder digitalem Datenträger gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG gestattet sein können (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 55 - TU Darmstadt/Ulmer).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings darauf hingewiesen, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG gestatteten Vervielfältigungshandlungen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen müssen und der Umfang der vervielfältigten Texte folglich nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen darf (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 56 - TU Darmstadt/Ulmer).

    Es kommen zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG "zur Forschung und für private Studien" zugänglich gemachten Werke von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist und der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.; Weller, jurisPR-ITR 23/2104 Anm. 5; vgl. auch Steinhauer, GRUR-Prax 2014, 471, 472).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Doch auch wenn Art. 5 der Richtlinie 2001/29 formell mit "Ausnahmen und Beschränkungen" überschrieben ist, enthalten diese Ausnahmen oder Beschränkungen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer, C-117/13, EU:C:2014:2196" Rn. 43).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Doch auch wenn Art. 5 der Richtlinie 2001/29 formell mit "Ausnahmen und Beschränkungen" überschrieben ist, enthalten diese Ausnahmen oder Beschränkungen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer, C-117/13, EU:C:2014:2196" Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

    3 Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer (C-117/13, EU:C:2014:2196, Rn. 42).

    29 Es nimmt Bezug auf das Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer (C-117/13, EU:C:2014:2196, Rn. 55).

    84 Vgl. ein ähnliches Vorgehen im Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer (C-117/13, EU:C:2014:2196, Rn. 34).

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Er kann dabei quantitativ (EuGH EuZW 2014, 868 Rn. 47 - TU Darmstadt/Eugen Ulmer) oder qualitativ (EuGH GRUR 2014, 654 Rn. 55 - PRCA/NLA) begrenzt sein.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-174/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem

    31 - Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer (C-117/13, EU:C:2014:2196).

    32 - Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer (C-117/13, EU:C:2014:2196, Rn. 43 bis 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15

    Soulier und Doke

    9 - Im Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer (C-117/13, EU:C:2014:2196, Rn. 37), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "die Digitalisierung eines Werks, da sie im Wesentlichen darin besteht, es vom analogen in das digitale Format umzuwandeln, eine Handlung zur Vervielfältigung des Werks darstellt" und folglich vom ausschließlichen Recht nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 erfasst wird.
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