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   EuGH, 11.12.2008 - C-387/07   

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EuGH, 11.12.2008 - C-387/07 (https://dejure.org/2008,21870)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-387/07 (https://dejure.org/2008,21870)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-387/07 (https://dejure.org/2008,21870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Abfälle - Begriff der 'zeitweiligen Lagerung' - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der 'Verpackungen aus gemischten Materialien'

  • Europäischer Gerichtshof

    MI.VER und Antonelli

    Abfälle - Begriff der "zeitweiligen Lagerung" - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der "Verpackungen aus gemischten Materialien"

  • EU-Kommission PDF

    MI.VER Srl und Daniele Antonelli gegen Provincia di Macerata.

    Abfälle - Begriff der 'zeitweiligen Lagerung' - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der 'Verpackungen aus gemischten Materialien'

  • EU-Kommission

    MI.VER Srl und Daniele Antonelli gegen Provincia di Macerata.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Ancona - Italien. Abfälle - Begriff der "zeitweiligen Lagerung" - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der "Verpackungen aus gemischten ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Gleichsetzung eines Zusammenstellens von Abfällen bis zum Einsammeln auf dem Gelände ihrer Entstehung als eine zeitweilige Lagerung; Rechtmäßigkeit einer Mischung von Abfällen mit unterschiedlichen Codes; Notwendigkeit des Mitführens eines Begleitscheins ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG; ; Entscheidung 2000/532/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    MI.VER und Antonelli

    Abfälle - Begriff der "zeitweiligen Lagerung" - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der "Verpackungen aus gemischten Materialien"

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ancona eingereicht am 13. August 2007 - MIVER Srl und Daniele Antonelli / Provincia di Macerata

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ancona (Italien) - Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) und der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.10.1999 - C-175/98

    Lirussi

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-387/07
    Sie weisen im Wesentlichen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 1999, Lirussi und Bizzaro, C-175/98 und C-177/98, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 54) die zeitweilige Lagerung, obwohl sie der echten Bewirtschaftung der Abfälle vorgelagert sei und deshalb keiner Genehmigung bedürfe, von den Mitgliedstaaten so geregelt werden müsse, dass die in der Richtlinie 75/442 enthaltenen Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erreicht würden.

    Im Urteil Lirussi und Bizzaro hat der Gerichtshof jedoch befunden, dass die zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Vorgängen der zeitweiligen Lagerung gehalten sind, für die Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 75/442 zu sorgen, nach dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-387/07
    Da jedoch das italienische Recht diese Nomenklatur aufgreift, ist die zweite Frage zu beantworten und zu diesem Zweck der mit dem Code 15 01 06 des Verzeichnisses im Anhang der genannten Entscheidung versehene Begriff der "Verpackungen aus gemischten Materialien" auszulegen, um seine einheitliche Auslegung für den Fall sicherzustellen, dass das vorlegende Gericht ihn in Anbetracht insbesondere der Antwort auf die erste Frage für im Ausgangsverfahren anwendbar halten sollte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-387/07
    Wie der Gerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgeführt hat, enthält Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 keine inhaltlich genaue Bezeichnung der Maßnahmen, die zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass die Umwelt geschädigt wird; gleichwohl bindet er die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Ziele, wobei er ihnen aber ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 67, vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, C-420/02, Slg. 2004, I-11175, Randnr. 21, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-3475, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-420/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Illegale

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-387/07
    Wie der Gerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgeführt hat, enthält Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 keine inhaltlich genaue Bezeichnung der Maßnahmen, die zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass die Umwelt geschädigt wird; gleichwohl bindet er die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Ziele, wobei er ihnen aber ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 67, vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, C-420/02, Slg. 2004, I-11175, Randnr. 21, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-3475, Randnr. 37).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-387/07
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden kann, u. a. nämlich dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-387/07
    Wie der Gerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgeführt hat, enthält Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 keine inhaltlich genaue Bezeichnung der Maßnahmen, die zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass die Umwelt geschädigt wird; gleichwohl bindet er die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu erreichenden Ziele, wobei er ihnen aber ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 67, vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, C-420/02, Slg. 2004, I-11175, Randnr. 21, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-3475, Randnr. 37).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-387/07
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden kann, u. a. nämlich dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    23 und 24, sowie vom 11. Dezember 2008, MI.VER und Antonelli, C-387/07, Slg. 2008, I-9597, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-60/18

    Tallinna Vesi - Richtlinie 2008/98/EG - Abfälle - Ende der Abfalleigenschaft -

    19 Vgl. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien (San Rocco, C-365/97, EU:C:1999:544, Rn. 66 und 67), vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland (Péra Galini, C-420/02, EU:C:2004:727, Rn. 21), vom 16. Dezember 2004, EU-Wood-Trading (C-277/02, EU:C:2004:810, Rn. 45), und vom 11. Dezember 2008, MI.VER und Antonelli (C-387/07, EU:C:2008:712, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

    23 f.), vom 11. Dezember 2008, MI.VER und Antonelli (C-387/07, Slg. 2008, I-9597, Randnr. 15), vom 10. September 2009, Eurawasser (C-206/08, Slg. 2009 , I-8377, Randnrn. 33 f.), und vom 19. November 2009, Fikipiak (C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 40 bis 42).
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