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   EuGH, 11.12.2014 - C-31/14 P   

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https://dejure.org/2014,39137
EuGH, 11.12.2014 - C-31/14 P (https://dejure.org/2014,39137)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-31/14 P (https://dejure.org/2014,39137)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-31/14 P (https://dejure.org/2014,39137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    HABM / Kessel

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke Premeno - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Wortmarke Pramino - Einschränkung des Warenverzeichnisses der Gemeinschaftsmarkenanmeldung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Warenverzeichnisses einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung für pharmazeutische Erzeugnisse unter Verwendung des Kriteriums der therapeutischen Indikation; Bestimmtheit des Antrags auf Einschränkung des Warenverzeichnisses für das angemeldete Wortzeichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke Premeno - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Wortmarke Pramino - Einschränkung des Warenverzeichnisses der Gemeinschaftsmarkenanmeldung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. ...

  • rechtsportal.de

    Einschränkung des Warenverzeichnisses einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung für pharmazeutische Erzeugnisse unter Verwendung des Kriteriums der therapeutischen Indikation; Bestimmtheit des Antrags auf Einschränkung des Warenverzeichnisses für das angemeldete Wortzeichen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    HABM / Kessel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2013, Kessel/HABM - Janssen-Cilag (Premeno) (T"536/10), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 21. Spetember 2010 (Sache R ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 154
  • GRUR-RR 2015, 107
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 08.11.2013 - T-536/10

    Kessel / OHMI - Janssen-Cilag (Premeno) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-31/14
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Kessel/HABM - Janssen-Cilag (Premeno) (T-536/10, EU:T:2013:586, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2010 (Sache R 708/2010-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Janssen-Cilag GmbH (im Folgenden: Janssen-Cilag) und der Kessel medintim GmbH, vormals Kessel Marketing & Vertriebs GmbH (im Folgenden: Kessel), aufgehoben hat.
  • EuGH, 30.06.2010 - C-448/09

    Royal Appliance International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-31/14
    Zugrunde zu legen sind nur die angemeldeten, nicht die möglicherweise benutzten Waren [(vgl. Beschluss Royal Appliance International/HABM, C-448/09 P, EU:C:2010:384, Rn. 72 und 74)].
  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-31/14
    Abgesehen davon, dass es sich dabei offenkundig um einen nicht tragenden Entscheidungsgrund handelt, der nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Aufhebung eines Urteils des Gerichts führen kann (vgl. insbesondere Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 211), kann dieser Grund keinesfalls in einem anderen als dem bereits in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachten Sinn verstanden werden, wonach die Beschwerdekammer die Beschränkung, so wie sie von Kessel beantragt worden war, hätte berücksichtigen müssen.
  • EuG, 03.02.2017 - T-509/15

    Kessel medintim / EUIPO - Janssen-Cilag (Premeno) - Unionsmarke -

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), wies der Gerichtshof das vom EUIPO gegen das Urteil des Gerichts vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), eingelegte Rechtsmittel zurück.

    Da die Beschwerdekammer davon ausging, dass die beantragte Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren aufgrund des Urteils vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), nun insgesamt zu akzeptieren sei, legte sie als in der der Anmeldung bezeichnete Waren "nicht verschreibungspflichtige Vaginalzäpfchen gegen Scheidentrockenheit und vaginale Infekte" zugrunde.

    Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), zum einen zur Problematik der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren und zum anderen wenigstens zur Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren anzuhören, da erst mit dem Rechtsmittelurteil festgestanden habe, welche der von den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren in die Prüfung der Warenähnlichkeit einzubeziehen seien.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens nicht aufgefordert wurden, zu dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), oder dem Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), Stellung zu nehmen.

    Zu, erstens, der Frage der Einschränkung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren ergibt sich nämlich aus dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), dass das Kriterium der therapeutischen Indikation, das die Klägerin in ihrem Einschränkungsantrag selbst nannte, für die Bestimmung einer Untergruppe der von der angemeldeten Marke erfassten pharmazeutischen Erzeugnisse wesentlich war.

    Der Umstand, dass das Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht sowohl vom Gericht als auch vom Gerichtshof für unerheblich befunden wurde, um eine Untergruppe der von der Markenanmeldung erfassten Waren zu bestimmen, erlaubt gerade aufgrund der Unerheblichkeit dieses Kriteriums nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), erneut zur Frage der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren hätte angehört werden müssen.

    Doch selbst wenn man unterstellte, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall der Praxis hätte folgen müssen, die in den Richtlinien für Verfahren vor dem EUIPO ausgeführt wird, ist jedenfalls, wie sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergibt, nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, wenn sie die Klägerin zu der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren angehört hätte.

    Denn gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 ergreift das EUIPO, wie dieses und die Streithelferin im Wesentlichen geltend machen, die Maßnahmen, die sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergeben.

    Infolgedessen könnte selbst dann, wenn man unterstellte, dass das EUIPO, wie die Klägerin geltend macht, sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), entgegen der in den Verfahrensrichtlinien vorgesehenen Praxis zu dem Antrag einer "teilweise zulässigen und teilweise unzulässigen" Einschränkung zu Unrecht nicht angehört hat, eine solche Unterlassung im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

    Demzufolge hätte die Klägerin, nachdem sie nach der Verkündung des Urteils vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), über die Zuordnung der Sache an die Vierte Beschwerdekammer und deren neues Aktenzeichen informiert worden war, eine erneute Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren vornehmen können, und zwar auch ohne eine Aufforderung, sich zu den Folgen dieses Urteils in Bezug auf ihren Eintragungsantrag zu äußern.

    Zu, zweitens, der Ähnlichkeit der Waren ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), die von der Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Warenähnlichkeit zu berücksichtigenden Kriterien präzisiert hat.

    Diese Elemente für die Bestimmungen der Untergruppen der Waren der einander gegenüberstehenden Marken waren von den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), nicht betroffen.

    Daraus folgt, dass nichts in den Akten die Annahme zulässt, dass es die Aktenlage nach den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), im vorliegenden Fall der Beschwerdekammer nicht erlaubt habe, über den fraglichen Widerspruch zu entscheiden, ohne die Klägerin zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert zu haben.

    Im vorliegenden Fall sind, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 20 der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der Urteile vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ausgeführt hat, die zu vergleichenden Waren von der angemeldeten Marke erfasste "nicht verschreibungspflichtige Vaginalzäpfchen gegen Scheidentrockenheit und vaginale Infekte" und von der älteren Marke erfasste "verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Arzneimittel zur hormonalen Schwangerschaftsverhütung".

  • EuGH, 16.07.2020 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Was den Begriff "Teil der Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung bereits entschieden hat, dass eine Untergruppe der von einer Anmeldung als Unionsmarke erfassten Waren anhand eines Kriteriums zu bestimmen ist, das es ermöglicht, diese Untergruppe hinreichend genau abzugrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 37).

    In Bezug auf das oder die relevanten Kriterien, die zur Bestimmung einer kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, die als selbständig angesehen werden kann, anzuwenden sind, hat der Gerichtshof im Kern festgestellt, dass das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein wesentliches Kriterium für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 39).

    Aus dem Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 37 und 39 bis 41), geht nämlich hervor, dass das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren nicht darauf abzielt, abstrakt oder künstlich Untergruppen von Waren zu definieren, sondern dass dieses Kriterium in kohärenter und konkreter Weise anzuwenden ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 70 und 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat.

    Schließlich ist auch die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass sich die fraglichen Waren an verschiedene Verkehrskreise richteten und in unterschiedlichen Geschäften verkauft würden, als unbegründet zurückzuweisen, da diese Kriterien nicht für die Definition einer selbständigen Warenuntergruppe, sondern für die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise relevant sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 37 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    29 C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436.

    33 C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436.

  • EuGH, 04.06.2015 - C-682/13

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses enthält nämlich einen nichttragenden Grund, der daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kessel medintim, C-31/14 P, EU:C:2014:2436, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-598/14

    EUIPO / Szajner - Rechtsmittel - Unionsmarke - Wortmarke "LAGUIOLE" - Antrag auf

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 21. Juli 2016, EUIPO/Grau Ferrer (C-597/14 P, EU:C:2016:579), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), sowie Beschluss vom 8. Mai 2014, HABM/Sanco (C-411/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:315).
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