Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2003 - C-399/02 P (R)   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marcuccio / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Gründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil oder im Beschluss, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Unbeachtlicher Rechtsmittelgrund

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-1417



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Wird zitiert von ... (6)  

  • EuGH, 31.07.2003 - C-208/03  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Antrag auf einstweilige

    Zwar können einstweilige Anordnungen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, hierfür erst recht nicht erforderlich sein (Beschlüsse vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 44, und vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Slg. 2003, I-1417, Randnr. 26), doch würde eine solche Beurteilung in der vorliegenden Rechtssache voraussetzen, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung zum genauen Umfang der Befugnisse des Parlaments im Bereich des Mandatsverlusts seiner Mitglieder äußert, was zwangsläufig die Hauptsache vorwegnehmen würde.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03  

    Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Rücknahme einer Genehmigung für das

    54 Da sich die Voraussetzung der Dringlichkeit als nicht erfuellt erwiesen hat, braucht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht geprüft zu werden (in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 62, und vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Marcuccio/Kommission, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 20.06.2003 - C-156/03  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Rechtsmittel -

    47 Da sich die Voraussetzung der Dringlichkeit als nicht erfuellt erwiesen hat, braucht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht geprüft zu werden (in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 62, vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Marcuccio/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36, und Kommission/Artegodan u. a., Randnr. 54).
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  • EuGH, 31.07.2003 - C-208/03 P-R  

    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mit einem Rechtsmittel

    Zwar können einstweilige Anordnungen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, hierfür erst recht nicht erforderlich sein (Beschlüsse vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 44, und vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Slg. 2003, I-1417, Randnr. 26), doch würde eine solche Beurteilung in der vorliegenden Rechtssache voraussetzen, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung zum genauen Umfang der Befugnisse des Parlaments im Bereich des Mandatsverlusts seiner Mitglieder äußert, was zwangsläufig die Hauptsache vorwegnehmen würde.
  • EuGH, 20.06.2003 - C-156/03 P-R  
    Da sich die Voraussetzung der Dringlichkeit als nicht erfüllt erwiesen hat, braucht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht geprüft zu werden (in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 62, vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Marcuccio/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36, und Kommission/Artegodan u. a., Randnr. 54).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03  

    Rechtsmittel -Humanarzneimittel - Rücknahme einer Genehmigung für das

    54 Da sich die Voraussetzung der Dringlichkeit als nicht erfuellt erwiesen hat, braucht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht geprüft zu werden (in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 62, und vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Marcuccio/Kommission, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 36).
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