Rechtsprechung
   EuGH, 12.04.2005 - C-145/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ein Krankenhaus eines Drittstaats - Bedeutung der Formblätter E 111 und E 112

  • Europäischer Gerichtshof

    Keller

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ein Krankenhaus eines Drittstaats - Bedeutung der Formblätter E 111 und E 112

  • NWB SteuerXpert START

    VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3, Art. 19, Art. 22; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 22 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3
    Krankenhausaufenthalt, dringende lebensnotwendige Behandlung oder Verlegung in ein Krankenhaus eines Drittstaats und Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ein Krankenhaus eines Drittstaats - Bedeutung der Formblätter E 111 und E 112

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.4.2005)

    Krankenhausbehandlung in Sonderfällen auch außerhalb der EU // EuGH spricht deutscher Krebspatientin Kostenerstattung zu

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Behandlungskosten in einem Drittstaat für erstattungsfähig gehalten

  • AG Zahngesundheit (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kostenerstattung bei Behandlungen im Ausland

mehr
  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112 IST UND DIE WEGEN EINES MEDIZINISCHEN NOTFALLS IM KRANKENHAUS EINES DRITTSTAATS BEHANDELT WERDEN MUSS, SIND VOM SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER DES AUFENTHALTSMITGLIEDSTAATS NACH DESSEN VORSCHRIFTEN FÜR RECHNUNG DES TRÄGERS DES MITGLIEDSTAATS DER VERSICHERUNGSZUGEHÖRIGKEIT ZU ÜBERNEHMEN

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung: Auch außerhalb der EU

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Juzgado de lo Social Nr. 20 Madrid vom 6. November 2002 in dem Rechtsstreit Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Salud (INSALUD) und Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des EuGH vom 12.4.2005, Rs. C-145/03 (Erben der Annette Keller ./. INSS, Ingesa)" von Priv.-Doz. Dr. Stephan Rixen, original erschienen in: ZESAR 2005, 300 - 310.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-2529
  • EuZW 2005, 312
  • DVBl 2005, 757



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)  

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05  

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, IKA, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04  

    Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - In

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Ziele des Vertrages zu den Maßnahmen gehört, die es Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten, ermöglichen sollen, in den anderen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten, unabhängig von dem nationalen Träger, bei dem sie versichert sind, und von ihrem Wohnort (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-156/01, Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 45).

    Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i den Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter ebenso günstigen Bedingungen der Kostenübernahme gewährleistet, wie sie für Personen gelten, die den Rechtsvorschriften dieser Staaten unterliegen, und indem er in seinem Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der zuständige nationale Träger eine solche Genehmigung nicht verweigern darf, wenn die beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trägt er zur Erleichterung der Freizügigkeit der Patienten und - im selben Maße - zur Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten bei (vgl. in diesem Sinne Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 21, und Keller, Randnr. 46).

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass ein Patient, der eine Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 beantragt hat und dem diese Genehmigung erteilt wurde oder dem sie mit einem sich später als unbegründet erweisenden Bescheid versagt wurde, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erhalten muss, als ob er beim letztgenannten Träger versichert wäre (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 20, und Keller, Randnr. 65).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht