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   EuGH, 12.09.2006 - C-196/04   

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https://dejure.org/2006,10
EuGH, 12.09.2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,10)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,10)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2006 - C-196/04 (https://dejure.org/2006,10)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • EU-Kommission PDF

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • EU-Kommission

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48, 234
    Unzulässigkeit der Einbeziehung der Gewinne beherrschter Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten zur Besteuerung der herrschenden Gesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft ; Besteuerung der Welteinkünfte einer in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässigen Gesellschaft; ...

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; EG Art. 56
    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft - Niederlassungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Niederlassungsfreiheit ? Gemeinschaftsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung? ? Rechtfertigungsgründe ? Abgrenzung zum Missbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN KÖNNEN NUR AUF REIN KÜNSTLICHE STEUERLICHE GESTALTUNGEN ANWENDUNG FINDEN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Besteuerung von EU-Töchtern

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von EU-Töchtern

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Britische Regierung enttäuscht: EuGH ermöglicht "Steuerflucht"

  • jed.de (Kurzinformation)

    Außensteuerrecht: aktuelle Rechtsprechung des EuGH

  • beck.de (Kurzinformation)

    Umgehungsrechtsprechung vertieft - "Cadbury Schweppes"

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Hinzurechnungsbesteuerung nur noch eingeschränkt anwendbar

  • heuking.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung

  • wwp.ch PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch CFC-Regeln (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

In Nachschlagewerken (2)

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
    Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
    Einkünfte aus passivem Erwerb
    Aktivitätstest (§ 8 Abs. 2 AStG)
  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Cadbury-Schweppes-Entscheidung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Special Commissioners vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd gegen die Commissioners of Inland Revenue

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 49, EG Art 56
    Ertragsteuern; Kapitalgesellschaft; Kapitalverkehrsfreiheit; Konzern; Niederlassungsfreiheit; Steuerbelastung; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Special Commissioners - Nationale Rechtsvorschriften, die einer Muttergesellschaft die Gewinne einer Tochtergesellschaft zurechnen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Besteuerungsniveau niedriger ist - Steuerpflicht ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1817
  • EuZW 2006, 633
  • BB 2006, 2118
  • DB 2006, 2045
  • NZG 2006, 835
 
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Wird zitiert von ... (246)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    40 Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).

    41 Mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 29).

    42 Auch wenn die Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, und Marks & Spencer, Randnr. 31).

    In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, sowie Marks & Spencer, Randnr. 35).

    51 Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 37, De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50, und Marks & Spencer, Randnr. 57).

    56 Verhaltensweisen von der Art, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben worden sind, können wie die in Randnummer 49 des oben zitierten Urteils Marks & Spencer genannten Praktiken, die darin bestehen, Übertragungen von Verlusten innerhalb eines Konzerns auf diejenigen Gesellschaften zu organisieren, die in den Mitgliedstaaten ansässig waren, in denen die höchsten Steuersätze galten und folglich der steuerliche Wert dieser Verluste am höchsten war, das Recht der Mitgliedstaaten in Gefahr bringen, ihre Steuerzuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24).

    37 Was die Niederlassungsfreiheit betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel gegründet worden ist, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, für sich allein nicht ausreicht, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 27, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 96).

    Dies schließt daher nicht aus, dass sich die CS auf die Artikel 43 EG und 48 EG berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 18, und Inspire Art, Randnr. 98).

    52 Bei der Beurteilung des Verhaltens des Steuerpflichtigen ist insbesondere das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 25, und X und Y, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    31 Nach ständiger Rechtsprechung fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37).

    50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).

    52 Bei der Beurteilung des Verhaltens des Steuerpflichtigen ist insbesondere das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 25, und X und Y, Randnr. 42).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    49 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 52).

    50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    49 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 52).

    Die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu vermeiden, gehört weder zu den in Artikel 46 Absatz 1 EG genannten Gründen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und Skandia und Ramstedt, Randnr. 53).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, sowie Marks & Spencer, Randnr. 35).

    51 Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 37, De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50, und Marks & Spencer, Randnr. 57).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    37 Was die Niederlassungsfreiheit betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel gegründet worden ist, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, für sich allein nicht ausreicht, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 27, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 96).

    Dies schließt daher nicht aus, dass sich die CS auf die Artikel 43 EG und 48 EG berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 18, und Inspire Art, Randnr. 98).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    Zu diesem Zweck will die Niederlassungsfreiheit es den Staatsangehörigen der Gemeinschaft ermöglichen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen ihrer Herkunft teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen (Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
    Dergleichen könnte insbesondere bei einer Tochtergesellschaft der Fall sein, die eine "Briefkastenfirma" oder eine "Strohfirma" ist (vgl. Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-341/04, Eurofood IFSC, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

  • EuGH, 04.10.1991 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof habe die Frage der Besteuerung der Einkünfte von Zwischengesellschaften in der Rechtssache geprüft, in der das Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), ergangen sei.

    Nach dieser Regelung würden die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nämlich nicht nur bei rein künstlichen Gestaltungen, die im Sinne des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), darauf ausgerichtet seien, der Anwendung nationaler Steuervorschriften zu entgehen, in die Steuerbemessungsgrundlage eines in Deutschland ansässigen Aktionärs einbezogen.

    Daher sei fraglich, ob die im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), genannten Gründe, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten, im Verhältnis zu Drittländern Anwendung fänden und welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die Beteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erfüllen müsse, um nicht als "rein künstlich" angesehen zu werden.

    Gegenüber einem Steuerpflichtigen, der eine vergleichbare Beteiligung an einer im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes - hier Deutschland - ansässigen Gesellschaft hält, schafft diese unterschiedliche Behandlung einen Steuernachteil für den Steuerpflichtigen, der in einem Drittland investiert, da ihm nach der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Regelung die Gewinne einer anderen juristischen Person zugerechnet und bei ihm besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 45).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine gebietsansässige Gesellschaft in Bezug auf Einkünfte, die eine in einem Drittland ansässige Gesellschaft, an der die gebietsansässige Gesellschaft beteiligt ist, einseitig der Steuer unterwirft, nähert sich die Situation dieser gebietsansässigen Gesellschaft aber der einer gebietsansässigen Gesellschaft an, die an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft beteiligt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 45, sowie vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35 und 36).

    Daran anknüpfend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74, sowie vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34).

    In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Auslegung des Ausdrucks "rein künstliche Gestaltung" durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens übertragbar ist.

    In den Rn. 67 und 68 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Niederlassung einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat eine "rein künstliche Gestaltung" darstellt, wenn auf der Grundlage objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte festgestellt wird, dass diese Gesellschaft eine fiktive Ansiedlung ist, da sie keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entfaltet, wobei das Ausmaß ihres greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen zu berücksichtigen ist.

    Somit deckt sich der Begriff "rein künstliche Gestaltung" im Kontext des freien Kapitalverkehrs nicht unbedingt mit den in den Rn. 67 und 68 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), genannten Anhaltspunkten für die fehlende wirtschaftliche Realität der Niederlassung einer Gesellschaft, da die künstliche Schaffung der Voraussetzungen, um unberechtigt der Besteuerung in einem Mitgliedstaat zu entgehen oder dort unberechtigt einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen, bei grenzüberschreitendem Kapitalverkehr in verschiedenen Formen erfolgen kann.

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Daher setzt er eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat voraus (Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Die Grundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) zur Rechtfertigung der britischen Hinzurechnungsbesteuerung sind auch im Bereich der §§ 7 ff. AStG zu beachten (Bestätigung der Rechtsprechung).

    Dabei vertrat die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) in der Rechtssache Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) die Auffassung, dass die Hinzurechnungsbesteuerung wegen der Ansässigkeit der C Ltd. in Zypern, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), ausgeschlossen sei.

    Dazu ist im Streitfall keine Entscheidung zu treffen, da von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. jedenfalls nach Maßgabe des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) abzusehen ist.

    aa) Der EuGH hat in dieser Rechtssache (C-196/04), die die britischen Rechtsvorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung ("Foreign-Companies-Regeln") betraf, entschieden, dass Art. 43 und 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) über die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sind, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen.

    bb) Die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) sind auch im Streitfall anzuwenden.

    Dazu ist im angefochtenen Urteil vom FG zutreffend ausgeführt worden, dass der EuGH in seiner Entscheidung Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) nicht darauf abgestellt hat, ob eine Steuerminderung durch die Nutzung einer vom Steuerpflichtigen gegründeten oder einer durch Rechtsnachfolge übernommenen Gesellschaft erreicht wird.

    cc) Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (s. dort zu Rz 51).

    ee) Das FG hat seine Würdigung im Ausgangspunkt zutreffend daran ausgerichtet, ob die beherrschte ausländische Gesellschaft (hier: C Ltd.) eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Zypern) ausübt (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes, EU:C:2006:544, Rz 54, Slg. 2006, I-7995).

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