Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2002 - C-5/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    EGKS-Vertrag - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/198/EGKS der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe Belgiens zugunsten des Stahlunternehmens Cockerill Sambre SA

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Lohnzulage zum Ausgleich von Einkommenseinbußen infolge einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit - Einbeziehung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-11991



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Wird zitiert von ... (18)  

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00  

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

    Nach dem Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01 (Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 60) kann diese Frist nicht als Ausschlussfrist angesehen werden, deren Ablauf es der Kommission verwehrte, über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag zu entscheiden.

    Eine solche Situation wäre mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung für staatliche Beihilfen unvereinbar, da die Genehmigung der Kommission allenfalls nach Abschluss eines neuen, ebenfalls nach dem Beihilfenkodex durchgeführten Verfahrens erteilt werden könnte, was die Entscheidung der Kommission verzögern würde, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte (Urteil Belgien/Kommission, Randnrn. 58 und 59).

    Artikel 6 Absatz 6 weicht von dieser Regelung ausdrücklich ab; dort heißt es, dass die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des jeweiligen Vorhabens das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, sofern der Mitgliedstaat die Kommission von der entsprechenden Absicht unterrichtet hat (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 54).

    Die Fälle, in denen Stahlbeihilfen gewährt werden können, stellen somit eine Ausnahme von der Regel dar, dass solche Beihilfen untersagt sind und ihre Gewährung grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung der Kommission erlaubt ist (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 55).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink"s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 68).

    Der Begriff der Beihilfe ist daher weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 34, vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 32).

    Die Schwierigkeit bestehe in der Notwendigkeit, die Differenzierungen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Grundsätze auf besondere Sachverhalte ergäben, von denjenigen zu unterscheiden, die bestimmte Unternehmen begünstigten und sich dabei von der inneren Logik der gemeinsamen Regelung entfernten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-3671, Randnr. 39).

    Für die Feststellung der Selektivität der streitigen Maßnahmen ist es nicht erforderlich, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung des Steuerabzugs über ein Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 27), selbst wenn das Vorliegen eines solchen Ermessens es den öffentlichen Stellen erlauben kann, bestimmte Unternehmen oder Produktionen zum Nachteil anderer zu begünstigen, und damit geeignet ist, das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne der Artikel 4 Buchstabe c EGKS oder 87 EG zu belegen.

    Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung für den Begriff der staatlichen Beihilfen nicht deren Gründe oder Ziele maßgeblich, sondern ihre Wirkungen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 45).

    32 und 33, vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 102, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 75).

    Ferner setzt dieses Genehmigungssystem nach seinem inneren Aufbau beim Erlass einer Einzelfallentscheidung durch die Kommission voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an sie richtet, bevor die Kommission prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist (Urteil vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnrn. 84 und 85).

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02  

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch

    Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist weiter als derjenige der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 32).

    Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99  

    Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Fünfter Stahlbeihilfenkodex

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 68).
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