Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2008 - C-285/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999 und 753/2002 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse - Schutz der traditionellen Begriffe - Übersetzung in eine andere Sprache - Verwendung für Weine aus einem anderen Erzeugermitgliedstaat

  • markenmagazin:recht

    Angaben auf Wein-Etiketten dürfen nicht irreführen

  • Europäischer Gerichtshof

    Schneider

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999 und 753/2002 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse - Schutz der traditionellen Begriffe - Übersetzung in eine andere Sprache - Verwendung für Weine aus einem anderen Erzeugermitgliedstaat

mehr

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.3.2008)

    Streit um "Grande Réserve"-Wein aus Deutschland geht weiter // Qualitätssiegel darf nicht zu Verwechslungen führen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland), eingereicht am 3. Juli 2006 - Heinrich Stefan Schneider gegen Land Rheinland-Pfalz

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 13.3.2008, Az.: Rs. C-285/06 (Schutz traditioneller Weinbezeichnungen)" von Prof. Dr. Hans-Jörg Koch, original erschienen in: ZLR 2008, 347 - 350.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2008, I-1501
  • GRUR 2008, 528
  • EuZW 2008, 243



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08  

    Wein; Weinbezeichnung; geregelte fakultative Angabe; ergänzender traditioneller

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung einer Angabe, die sich - wie die vorliegend streitigen - auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach dieser Vorschrift zulässig sein kann (Urteil vom 13. März 2008 - Rs. C-285/06, Schneider - EuZW 2008, 243 Rn. 29, 32).

    Davon ist der Europäische Gerichtshof wie selbstverständlich ausgegangen (Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 38); insofern hat er sich den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak angeschlossen (Schlussanträge vom 25. Oktober 2007, insb. Rn. 78).

    Demgegenüber sind Übersetzungen in eine andere Sprache nur dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, sie mit dem geschützten ergänzenden traditionellen Begriff verwechselt oder dass diese Person irregeführt wird (EuGH, Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 28 ff., 32 sowie 39 ff., 44).

    Auch dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 55 ff.).

    Unter Hinweis auf die "praktische Wirksamkeit" ("effet utile") hat er entschieden, dass der (unbedingte) Bezeichnungsschutz auch gegenüber Weinen aus einem anderen Erzeugermitgliedstaat gleichermaßen besteht (Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 57; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 25. Oktober 2007 Rn. 83).

    Dies folgt sowohl aus Art. 48 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als auch aus Art. 6 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (EuGH, Urteil vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 28 ff., 32 sowie 39 ff., 44).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07  

    Lorch Premium II

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.3. 2008 - C-285/06, Slg. 2008, I-1501 = GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/ Land Rheinland-Pfalz u. a., dazu Anm. H.-J. Koch, ZLR 2008, 347) dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich auch solche sonstigen bzw. anderen Angaben zur Bezeichnung eines Weines verwendet werden, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder - wie hier - auf die Qualität des Weines beziehen.

    aa) "Sonstige" bzw. "andere" Angaben sind danach insbesondere dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben verwechseln (vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. - Heinrich Stefan Schneider/ Land Rheinland-Pfalz u. a.) oder, was dem gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um - tatsächlich nicht existierende - gesetzlich geregelte Angaben (vgl. EuGH, Urt. v. 25.2. 1981 - 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 - Schloßdoktor/ Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 - Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33).

    Die im Anhang III EG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/ Land Rheinland-Pfalz u. a.).

    (2) Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen i. S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige übersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist (EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 - Heinrich Stefan Schneider/ Land Rheinland-Pfalz u. a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, 95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 8 A 10809/08  

    Nachahmung; Verwechslung; Irreführung; Gefahr; Bezeichnung; ergänzende

    Nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. März 2008, C - 285/06) hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Revision mit Urteil vom 18. Juni 2008 (3 C 5.08, RdL 2008, 278) hinsichtlich der Bezeichnung "Reserve" zurückgewiesen und im Übrigen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts unter Zurückverweisung an das Gericht aufgehoben.

    1493/1999 und - speziell - in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 752/2002 seinen Niederschlag gefunden hat, sondern auch aus der Schutzregime für die ergänzenden traditionellen Begriffe, wie es in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 752/2002 zum Ausdruck gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2008, C - 285/06, Rn. 44; BVerwG, a.a.O., Rn. 21, 27).

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht