Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2012 - C-380/09 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung

  • EU-Kommission

    Melli Bank / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung“

  • Europäischer Gerichtshof

    Melli Bank / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; unbegründetes Rechtsmittel gegen Einfrieren von Geldern des Tochterunternehmens einer Bank; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die iranische Bankfiliale in der EU

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird bestätigt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2009 von der Melli Bank plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-246/08 und T-332/08, Melli Bank plc/Rat der Europäischen Union, unterstützt durch die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des

    Außerdem gehört nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61, sowie vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Resolution sind jedoch deren Wortlaut und Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 72, Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 104, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 55).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink"s France, Randnr. 63, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 93).

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

    Daher ist die Begründung der angefochtenen Rechtsakte unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu bewerten, auf deren Grundlage sie angenommen worden sind, d. h. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010, die ihrerseits unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, des Kontexts, in dem sie erlassen worden sind, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, ausgelegt werden müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-539/10  

    Al-Aqsa / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen

    (35)  - Vgl. zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Eingriffen durch Maßnahmen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat (C-380/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 44 ff.).
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