Rechtsprechung
   EuGH, 13.04.2000 - C-251/98   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Vermögensanlage in Anteilen an Gesellschaften mit Sitz im Mitgliedstaat der Besteuerung - Vermögensteuerfreibetrag - Vermögensanlage in Anteilen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Keine Befreiung

  • Europäischer Gerichtshof

    Baars

  • rws-verlag.de

    Niederlassungsfreiheit als Schutznorm für bestimmende Beteiligung an EU-ausländischer Kapitalgesellschaft ("C. Baars/Inspecteur der Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Gorinchem")

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  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vermögensteuerfreibetrag auch bei wesentlicher Beteiligung an Gesellschaften mit Sitz in anderem Mitgliedstaat

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vermögensteuerfreibetrag auch bei wesentlicher Beteiligung an Gesellschaften mit Sitz in anderem Mitgliedstaat

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Niederlassungsfreiheit als Schutznorm für bestimmende Beteiligung an EU-ausländischer Kapitalgesellschaft ("C. Baars / Inspecteur der Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Gorinchem")

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Niederlande: Gemeinschaftswidrige Vermögensteuer auf Anteile an Unternehmen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-2787
  • ZIP 2000, 697
  • BB 2000, 804
  • DB 2000, 1373



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Wird zitiert von ... (99)  

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02  

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43

    Nach dieser Vorschrift umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Niederlassungsstaats für seine eigenen Angehörigen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 13, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 22, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 27).

    Auch wenn Artikel 52 EG-Vertrag ebenso wie die anderen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach seinem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern soll, so verbietet er es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Baars, Randnr. 28 und dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00  

    Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats

    Wenn dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und eine solche Beteiligung einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es diesen Personen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnrn. 21 und 22).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04  

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37).
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