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   EuGH, 13.06.2002 - C-430/99, C-431/99   

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EuGH, 13.06.2002 - C-430/99, C-431/99 (https://dejure.org/2002,2869)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - C-430/99, C-431/99 (https://dejure.org/2002,2869)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - C-430/99, C-431/99 (https://dejure.org/2002,2869)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen

    EG-Vertrag, Artikel 56 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG]; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates
    Verkehr Seeverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, nach der die Zahlung einer Gebühr nur für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 Metern vorgeschrieben ist Zulässigkeit Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; Voraussetzungen der Dienstleistungen im Sinne des Dienstleistungsverkehr in der Seeschifffahrt; Befreiung von der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 46; ; Verordnung Nr. 4055/86/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehr Seeverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, nach der die Zahlung einer Gebühr nur für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 Metern vorgeschrieben ist Zulässigkeit Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State - Auslegung des Artikel 49 EG und der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag aber nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).

    Man kann jedoch nicht umhin, festzustellen, dass das in den Ausgangsverfahren streitige VBS dadurch, dass es die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, die Erbringung dieser Dienstleistungen behindern oder weniger attraktiv machen kann und daher eine Beschränkung ihres freien Verkehrs darstellt (in diesem Sinne Urteil Analir u. a., Randnr. 22).

    Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (siehe u. a. Urteil Analir u. a., Randnr. 25).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugute kommt, im Wesentlichen mit den gleichen Worten definiert wie Artikel 59 EG-Vertrag (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 10).

    Außerdem geht u. a. aus Artikel 1 Absatz 3 und aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 4055/86 hervor, dass aufgrund dieser Verordnung sämtliche Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auf das durch sie geregelte Sachgebiet anwendbar sind (in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Nach diesem Grundsatz kann sich auch ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs berufen, sofern die Leistungen gegenüber Dienstleistungsempfängern erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (siehe u. a. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 14, und Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Ciola, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 11).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Soweit diese Gebühr jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstelle, falle sie unter die Ausnahme, um die es im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) gehe, oder zumindest unter die auf Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützte Ausnahme, die in Artikel 56 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) vorgesehen sei.

    Unter diesen Voraussetzungen hat der Raad van State beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den beiden Ausgangsverfahren gleichlautend formulierte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Stellt eine Regelung wie das VBS, soweit sie zur Teilnahme an einer Verkehrsüberwachung verpflichtet, ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 in Verbindung mit Artikel 59 EG-Vertrag dar? b) Wenn nein: Gilt etwas anderes, wenn für die gegenüber den Teilnehmern an der Regelung erbrachten Dienstleistungen eine Vergütung gefordert wird? c) Ist die Frage 1 b anders zu beantworten, wenn diese Vergütung von Verkehrsteilnehmern erhoben wird, die zur Teilnahme an der Regelung verpflichtet sind, aber nicht von den übrigen Nutzern wie der Binnenschifffahrt oder Hochseeschiffen mit einer Länge von weniger als 41 m? 2. a) Wenn eine Regelung wie das VBS mit der damit verknüpften Gebührenpflicht ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellt, fällt dieses Hindernis dann unter die in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme für Vorschriften, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind? b) Ist es für die Antwort auf die oben unter a gestellte Frage von Bedeutung, ob die Gebühr höher ist als die tatsächlichen Kosten der spezifischen Dienstleistung, die gegenüber dem einzelnen Schiff erbracht wird? 3. Wenn eine Regelung wie das VBS mit der damit verknüpften Gebührenpflicht ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellt und dieses Hindernis nicht aufgrund von Artikel 56 EG-Vertrag gerechtfertigt ist, kann dieses Hindernis dann gerechtfertigt sein, wenn es entweder nur eine "Verkaufsmodalität" im Sinne des Urteils Keck und Mithouard enthält und es sich dabei nicht um eine Diskriminierung handelt oder weil es den Kriterien entspricht, die dafür vom Gerichtshof in anderen Urteilen, insbesondere im Urteil Gebhard, entwickelt worden sind? 4. a) Ist eine Regelung eines Mitgliedstaats wie das VBS insoweit als eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, als sie bestimmte Gruppen von Beteiligten, insbesondere die Binnenschifffahrt, von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr freistellt? b) Wenn ja: Fällt diese Beihilfe dann unter das in dieser Bestimmung niedergelegte Verbot? c) Wenn auch die Frage 4 b bejaht wird, hat die Qualifizierung als aufgrund des Gemeinschaftsrechts verbotene Beihilfe dann, außer für die freigestellten Beteiligten, nach Gemeinschaftsrecht zugleich Folgen für die Vergütung, die die zahlungspflichtigen Beteiligten zu entrichten haben?.

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Zwar verbieten die Artikel 59 EG-Vertrag und 60 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 Absatz 3 EG) alle versteckten Formen der Diskriminierung, die scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch zu demselben Ergebnis führen (siehe u. a. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 8); eine unterschiedliche Behandlung kann aber auch nur dann eine Diskriminierung darstellen, wenn die betreffenden Sachverhalte vergleichbar sind (siehe u. a. Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93, Francovich, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 23, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Zwar verbieten die Artikel 59 EG-Vertrag und 60 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 Absatz 3 EG) alle versteckten Formen der Diskriminierung, die scheinbar auf neutralen Kriterien beruhen, tatsächlich jedoch zu demselben Ergebnis führen (siehe u. a. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 8); eine unterschiedliche Behandlung kann aber auch nur dann eine Diskriminierung darstellen, wenn die betreffenden Sachverhalte vergleichbar sind (siehe u. a. Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93, Francovich, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 23, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 84).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Im vorliegenden Fall können die Schuldner einer Zwangsabgabe sich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (siehe Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 80).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

    Mac Quen u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Der Schutz der öffentlichen Sicherheit kann daher grundsätzlich auch eine unterschiedslos geltende nationale Maßnahme wie in den Ausgangsverfahren rechtfertigen (in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96, Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 28).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag aber nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
    Der Gerichtshof kann jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (siehe u. a. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Der Gerichtshof kann jedoch insbesondere dann nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002 in den Rechtssachen C-430/99 und C-431/99, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, Slg. 2002, I-5235, Randnr. 46).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung ergibt, können die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 80, und vom 13. Juni 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-430/99 und C-431/99, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, Slg. 2002, I-5235, Randnr. 47, sowie die Urteile Distribution Casino France u. a., Randnr. 42, und Air Liquide Industries Belgium, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    45 bis 47), vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, Slg. 2002, I-5235, Randnrn.
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