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   EuGH, 13.06.2006 - C-173/03   

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EuGH, 13.06.2006 - C-173/03 (https://dejure.org/2006,1005)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - C-173/03 (https://dejure.org/2006,1005)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - C-173/03 (https://dejure.org/2006,1005)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf ...

  • verkehrslexikon.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Traghetti del Mediterraneo

    Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf ...

  • EU-Kommission PDF

    Traghetti del Mediterraneo

    Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf ...

  • EU-Kommission

    Traghetti del Mediterraneo

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten; Behandlung von dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schäden; Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf ...

  • opinioiuris.de

    Traghetti del Mediterraneo

  • Judicialis

    EG Art. 234

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Amtshaftung der Mitgliedstaaten für die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch mitgliedstaatliche letztinstanzliche Gerichte

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    TDM./Italienische Republik. Staatshaftung für den Verstoß eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts gegen Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234
    Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für Verstöße d. obersten Gerichte gegen Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM EINZELNEN DURCH EINEM OBERSTEN GERICHT ZUZURECHNENDE OFFENKUNDIGE VERSTÖSSE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSTANDEN SIND

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Schadensersatz nach Verstößen nationaler Gerichte gegen das Gemeinschaftsrecht

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Haftung der Richter

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Traghetti del Mediterraneo

    Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Begrenzung der Haftung des Staates durch den nationalen Gesetzgeber auf ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung der Richter

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsprechung Ausländerrecht EuGH, Richterprivileg, Haftungsbeschränkung

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Richterprivileg gilt nicht bei Verletzung von Europarecht

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.6.2006)

    Staatshaftung nach Fehlurteilen bekräftigt // Haftungsausschluss nur bei unklarer Rechtslage

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Amtshaftung der Mitgliedstaaten für die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch mitgliedstaatliche letztinstanzliche Gerichte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung letztinstanzlicher Gerichte für Verstöße gegen EU-Recht? (IBR 2006, 1390)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Genua vom 20. März 2003 in dem Rechtsstreit Fallimento "Traghetti del Mediterraneo" SpA in Liquidation gegen Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber seinen Bürgern für von seinen Richtern bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts begangene Fehler, insbesondere die von einem letztinstanzlichen Gericht ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3337
  • NVwZ 2007, 435 (Ls.)
  • EuZW 2006, 561
  • DVBl 2006, 1105
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-173/03
    21 Nach der Verkündung des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler, Slg. 2003, I-10239) hat der Kanzler des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht eine Kopie dieses Urteils übermittelt und es um Mitteilung gebeten, ob es angesichts des Inhalts dieses Urteils die Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens für sinnvoll halte.

    22 Mit Schreiben vom 13. Januar 2004, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 29. Januar 2004, hat sich das Tribunale Genua nach Anhörung der Parteien des Ausgangsverfahrens dahin gehend geäußert, dass das Urteil Köbler die erste seiner beiden Vorlagefragen erschöpfend beantworte, so dass der Gerichtshof darüber nicht mehr zu entscheiden brauche.

    23 Es hat es jedoch für sinnvoll erachtet, seine zweite Frage aufrechtzuerhalten, damit der Gerichtshof "auch im Licht der im Urteil Köbler ... aufgestellten Grundsätze" über die Frage entscheide, ob "einer solchen Haftung nationale Rechtsvorschriften über die Staatshaftung für von Richtern begangene Fehler entgegenstehen, wonach die Haftung für die in Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit vorgenommene Auslegung von Rechtsvorschriften sowie Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausgeschlossen ist und die Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt wird".

    Die vom vorlegenden Gericht aufrechterhaltene Frage ist daher so zu verstehen, dass es im Wesentlichen darum geht, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil Köbler aufgestellten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die zum einen jegliche Haftung des Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen von einem letztinstanzlichen nationalen Gericht begangenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ausschließt, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und zum anderen diese Haftung im Übrigen auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt.

    30 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Köbler, das nach dem Datum ergangen ist, an dem sich das vorlegende Gericht an den Gerichtshof gewandt hat, darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die dem Einzelnen durch diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, für jeden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches Organ dieses Staates durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (vgl. Randnr. 31 des Urteils Köbler).

    31 Der Gerichtshof hat insbesondere auf die entscheidende Rolle, die die rechtsprechende Gewalt beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, sowie den Umstand abgestellt, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der der Einzelne die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte geltend machen kann; er hat daraus geschlossen, dass der Schutz dieser Rechte gemindert - und die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt - wäre, wenn der Einzelne nicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für die Schäden erlangen könnte, die ihm durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts zuzurechnen ist (vgl. Urteil Köbler, Randnrn.

    Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht (Urteil Köbler, Randnrn.

    35 Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass es gerade bei der Ausübung einer solchen Auslegungstätigkeit zu einem offenkundigen Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht kommt, etwa wenn der Richter einer materiellen oder verfahrensrechtlichen Gemeinschaftsbestimmung, insbesondere im Hinblick auf die jeweils einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, eine offensichtlich falsche Bedeutung zumisst (vgl. in diesem Sinne Urteil Köbler, Randnr. 56) oder das nationale Recht auf eine Weise auslegt, die in der Praxis zu einem Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht führt.

    36 Wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man den vom Gerichtshof im Urteil Köbler aufgestellten Grundsatz seines Inhalts berauben, wenn man unter derartigen Umständen jegliche Haftung des Staates ausschlösse, weil sich der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht ergibt.

    40 Unter diesen Umständen jede Möglichkeit einer Haftung des Staates auszuschließen, weil der dem nationalen Gericht vorgeworfene Verstoß die von diesem vorgenommene Sachverhalts- oder Beweiswürdigung betrifft, würde ebenfalls dazu führen, dass der im Urteil Köbler angeführte Grundsatz in Bezug auf einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende offenkundige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht seiner praktischen Wirkung beraubt würde.

    42 Zur Begrenzung der Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters ist schließlich, wie in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Köbler entschieden hat, dass der Staat nur in dem Ausnahmefall, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat, für Schäden haftet, die einem Einzelnen durch diesem Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.

    43 Ob ein offenkundiger Verstoß vorliegt, bemisst sich insbesondere nach einer Reihe von Kriterien wie dem Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, der Entschuldbarkeit des unterlaufenen Rechtsirrtums oder der Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht; ein solcher Verstoß wird jedenfalls angenommen, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (Urteil Köbler, Randnrn.

    45 Ein Entschädigungsanspruch entsteht somit, sofern die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn nachgewiesen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwischen dem geltend gemachten offenkundigen Verstoß und dem dem Betroffenen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu insbesondere Urteile Francovich u. a., Randnr. 40, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Köbler, Randnr. 51).

    Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-173/03
    Diese Regelung verstoße somit gegen die vom Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) und 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) aufgestellten Grundsätze.

    45 Ein Entschädigungsanspruch entsteht somit, sofern die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn nachgewiesen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwischen dem geltend gemachten offenkundigen Verstoß und dem dem Betroffenen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu insbesondere Urteile Francovich u. a., Randnr. 40, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Köbler, Randnr. 51).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-173/03
    Diese Regelung verstoße somit gegen die vom Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) und 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) aufgestellten Grundsätze.

    45 Ein Entschädigungsanspruch entsteht somit, sofern die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn nachgewiesen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwischen dem geltend gemachten offenkundigen Verstoß und dem dem Betroffenen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu insbesondere Urteile Francovich u. a., Randnr. 40, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Köbler, Randnr. 51).

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-173/03
    11 Die Corte suprema di cassazione lehnte es in ihrem Urteil Nr. 5087 vom 19. April 2000 (im Folgenden: Urteil vom 19. April 2000) jedoch ab, diesem Antrag nachzukommen, da die Entscheidung der Tatsachenrichter den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrags beachte und darüber hinaus uneingeschränkt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere mit dessen Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), im Einklang stehe.
  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Zudem hat insbesondere ein letztinstanzliches Gericht - wie im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht - die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 36).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    31 und 33 bis 36, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, Slg. 2006, I-5177, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    70 C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 30 bis 32.

    72 Vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 24), im Zusammenhang mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2005:602, Nr. 39).

    74 Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Tomásová (C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, insbesondere Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo [C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31]).

    75 Vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32).

    83 Vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32), im Zusammenhang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2005:602, Nrn. 70 bis 75) und Urteile vom 15. März 2017, Aquino (C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 31 bis 34), sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden) (C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 108 und 109).

    86 Vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 34).

    87 Vgl. für Beispiele von Fehlern, die im Rahmen der Ausübung der richterlichen Auslegungstätigkeit begangen werden können, Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 35).

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    (c) Ebenso wenig kann eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Gerichtshofs dadurch erreicht werden, dass der Gerichtshof, nachdem er über ein Vorabentscheidungsersuchen entschieden hatte, bei dem im Parallelverfahren vorlegenden Gericht anfragen kann, ob das weitere Ersuchen aufrechterhalten bleibt (so der Vorschlag von Foerster EuZW 2011, 901, 905 mit Bezug auf EuGH 13. Juni 2006 - C-173/03 - [Traghetti del Mediterraneo] Rn. 21 ff.) .
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in der Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht (EuGH, Urteile vom 13. Juni 2006 - C-173/03 - Traghetti del Mediterraneo, Slg. 2006, I-5204, NJW 2006, 3337 Rn. 30 ff und vom 30. September 2003 aaO Rn. 52 ff; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03, NJW 2005, 747 f).

    Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten Belange der Rechtssicherheit geprüft werden, ob dieser Verstoß offenkundig ist (EuGH, Urteile vom 13. Juni 2006 aaO Rn. 42 und vom 30. September 2003 aaO Rn. 53, 59).

    Dabei müssen alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt werden, zu denen unter anderem das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch das in Rede stehende Gericht gehören (EuGH, Urteile vom 13. Juni 2006 aaO Rn. 32, 43 und vom 30. September 2003 aaO Rn. 54 f).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in seinem Urteil Traghetti del Mediterraneo(12) deutlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten Belange der Rechtssicherheit der Staat in einem solchen Fall nicht unbegrenzt haftet.

    10 Vgl. Urteile vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31), vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, EU:C:2011:775), vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2015, Târsia (C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 40).

    12 Urteil vom 13. Juni 2006 (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32).

    19 In den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), und vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, EU:C:2011:775), geführt haben, bestand der dem letztinstanzlichen nationalen Gericht vorgeworfene Verstoß in seiner Auslegung der Rechtsnormen.

    25 Vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53), und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und 42).

    30 Vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53 bis 55), und vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32).

  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

    Zwar dürften sich nach den EuGH-Urteilen vom 30. September 2003 Rs. C-224/01 --Köbler-- (Slg. 2003, I-10239 Randnr. 21, Der Betrieb --DB-- 2003, 2331) und vom 13. Juni 2006 Rs. C-173/03 --Traghetti-- (Slg. 2006, I-5177) nur diejenigen Personen auf eine unterlassene Vorlage berufen, die hiervon unmittelbar betroffen seien.

    a) Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 108 Randnr. 37; Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, m.w.N.; Traghetti in Slg. 2006, I-5177).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis deren Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark in Slg. 2001, I-493, UVR 2001, 108 Randnr. 39) oder ein letztinstanzliches Gericht offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat (z.B. EuGH-Urteil Traghetti in Slg. 2006, I-5177 Randnrn. 32 f.).

    Des Weiteren steht einem Schadensersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger den nach nationalem Recht möglichen Rechtsweg gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Verwaltungsentscheidung, der auch die Durchsetzung der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, m.w.N.; Traghetti in Slg. 2006, I-5177 Randnrn. 31 f.), nicht ausgeschöpft hat.

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung;

    Die Anwendung dieser Kriterien auf den konkreten Fall obliegt den nationalen Gerichten, die dabei die vom EuGH entwickelten Leitlinien zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2000 - Rs. C-424/97, Haim - Slg. 2000, I-5123 Rn. 35 ff. , vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01, Köbler - Slg. 2003, I-10239 Rn. 30 ff. und vom 13. Juni 2006 - Rs. C-173/03, Traghetti del mediterraneo SpA - Slg. 2006, I-5177 Rn. 43 ff.; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - WM 2009, 621 m.w.N. zu seiner Rspr).
  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkennt (zu dem Vorstehenden s. EuGH-Urteile Köbler in Slg. 2003, I-10239, Rz 51 ff.; vom 13. Juni 2006 C-173/03 --Traghetti del Mediterraneo--, Slg. 2006, I-5177, Rz 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    63 - Vgl. insbesondere Urteile Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 - C-173/03, EU:C:2005:602.

    68 - Vgl. insbesondere Urteil Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 - Vgl. insbesondere Urteil Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-397/19

    Statul Român - Ministerul Finantelor Publice - Vorabentscheidungsvorlage -

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

  • EGMR, 08.04.2014 - 17120/09

    DHAHBI c. ITALIE

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07

    Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 1 U 244/07

    Voraussetzung eines Staatshaftunganspruch wegen Verletzung Europäischen Rechts

  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15

    W u.a. - Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01

    Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für Leistungen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

  • BGH, 28.01.2016 - III ZR 230/15

    Offenkundigkeit eines Rechtsverstoßes als Voraussetzung der unionsrechtlichen

  • LG Köln, 12.04.2011 - 5 O 575/09

    Staatshaftungsanspruch für eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung wegen der

  • OLG München, 12.07.2007 - 1 U 2042/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Calin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern -

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 5 K 2292/06

    Vorlagepflicht nationaler Gerichte - Erlass wegen geänderter Rechtsprechung,

  • EGMR, 21.07.2015 - 38369/09

    SCHIPANI ET AUTRES c. ITALIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-244/13

    Ogieriakhi - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • VG Karlsruhe, 15.01.2007 - 8 K 1935/06

    Keine Antrags- oder Klagebefugnis eines Dritten bei unterlassener

  • EGMR, 06.10.2016 - 3342/11

    RICHMOND YAW ET AUTRES c. ITALIE

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