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   EuGH, 13.09.2007 - C-260/04   

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https://dejure.org/2007,945
EuGH, 13.09.2007 - C-260/04 (https://dejure.org/2007,945)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2007 - C-260/04 (https://dejure.org/2007,945)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2007 - C-260/04 (https://dejure.org/2007,945)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten, ohne Ausschreibungsverfahren durchzuführen - Publizitäts- und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den allgemeinen Transparenzgrundsatz und das Publizitätsgebot aufgrund der Erneuerung von Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten ohne Ausschreibungsverfahren; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Italien wegen ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 49

  • vdai.de PDF

    Verstoß einer Erneuerung von Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten ohne Ausschreibungsverfahren gegen Art. 43 und 49 EGV und insbesondere gegen den allgemeinen Transparenzgrundsatz und die Verpflichtung, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49
    Vertragsverletzung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten, ohne Ausschreibungsverfahren durchzuführen - Publizitäts- und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession (hier: Pferdewetten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Öffentliche Dienstleistungskonzessionen - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme und Abwicklung von Pferdewetten ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vergabeprüfung bei Dienstleistungskonzession

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Transparenz und gegen die Offenlegungsverpflichtung aus Artikel 43 ff. EG und Artikel 49 ff. EG - Erneuerung von 329 Konzessionen für die Annahme von Pferderennwetten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 883
  • VergabeR 2008, 213
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Eine solche Einstufung ist im Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-0000), vorgenommen worden, in dem der Gerichtshof die Art. 43 EG und 49 EG im Hinblick auf dieselben nationalen Rechtsvorschriften ausgelegt hat.

    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob diese Konzessionserneuerung aufgrund der in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 60, und Placanica u. a., Randnr. 45).

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt, nämlich den Verbraucherschutz, die Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 46).

    Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet von Glücksspielen festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil Placanica u. a., Randnr. 48).

    Auf jeden Fall darf diese Konzessionserneuerung nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Gambelli, Randnrn. 64 und 65, sowie Placanica u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Öffentliche Dienstleistungskonzessionen sind aber unstreitig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zwar Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommen, doch müssen die öffentlichen Stellen, die sie schließen, gleichwohl die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, sowie Urteile vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 16, und Parking Brixen, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass die auf öffentliche Dienstleistungskonzessionen anwendbaren Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Art. 43 EG und 49 EG, sowie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Parking Brixen, Randnr. 48).

    61 und 62, sowie Parking Brixen, Randnr. 49).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Die nationalen Behörden, die eine solche Vergabe durchführten, seien jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C-324/98, Slg. 2000, I-10745), verpflichtet, das Diskriminierungsverbot und das Publizitätsgebot zu beachten, um einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffne und die Nachprüfung ermögliche, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden seien.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zwar Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommen, doch müssen die öffentlichen Stellen, die sie schließen, gleichwohl die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, sowie Urteile vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 16, und Parking Brixen, Randnr. 46).

    Diese der genannten Stelle obliegende Transparenzpflicht besteht darin, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Telaustria und Telefonadress, Randnrn.

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Im Übrigen genügt zu den von der italienischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Gründen, wie dem Umstand, dass für die Inhaber einer Konzession Kontinuität, finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den in der Vergangenheit getätigten Investitionen gewährleistet werden sollten, der Hinweis, dass diese Gründe nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten, anerkannt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48, und vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-38/03

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, nachzuweisen, dass ihre Regelung zum einen einem wesentlichen Interesse im Sinne der Art. 45 EG und 46 EG oder einem durch die Rechtsprechung anerkannten zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 47, vom 13. Januar 2005, Kommission/Belgien, C-38/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 29).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, nachzuweisen, dass ihre Regelung zum einen einem wesentlichen Interesse im Sinne der Art. 45 EG und 46 EG oder einem durch die Rechtsprechung anerkannten zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 47, vom 13. Januar 2005, Kommission/Belgien, C-38/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Im Übrigen genügt zu den von der italienischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Gründen, wie dem Umstand, dass für die Inhaber einer Konzession Kontinuität, finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den in der Vergangenheit getätigten Investitionen gewährleistet werden sollten, der Hinweis, dass diese Gründe nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten, anerkannt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48, und vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 22).
  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, nachzuweisen, dass ihre Regelung zum einen einem wesentlichen Interesse im Sinne der Art. 45 EG und 46 EG oder einem durch die Rechtsprechung anerkannten zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 47, vom 13. Januar 2005, Kommission/Belgien, C-38/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 29).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zwar Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommen, doch müssen die öffentlichen Stellen, die sie schließen, gleichwohl die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 60, sowie Urteile vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnr. 16, und Parking Brixen, Randnr. 46).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-260/04
    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob diese Konzessionserneuerung aufgrund der in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 60, und Placanica u. a., Randnr. 45).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-282/02

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    46 bis 50, vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 21, und vom 13. September 2007, Kommission/Italien, C-260/04, Slg. 2007, I-7083, Randnr. 24), es dem nationalen Recht gebieten, dem unterlegenen Wettbewerber einen Anspruch auf Unterlassung einer bevorstehenden Verletzung dieser Pflichten und/oder auf Unterlassung der Fortsetzung einer solchen Pflichtverletzung zu gewähren?.
  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Die Ersuchen stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen, der demjenigen ähnlich ist, in dem die Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), sowie vom 13. September 2007, Kommission/Italien (C-260/04, Slg. 2007, I-7083), ergangen sind.

    Auch wenn das Transparenzgebot, das gilt, wenn die betreffende Konzession für ein Unternehmen von Interesse sein kann, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem diese Konzession erteilt wird, ansässig ist, nicht unbedingt eine Ausschreibung vorschreibt, verpflichtet es doch die konzessionserteilende Stelle, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sporting Exchange, Randnrn.

    Hinsichtlich einer etwaigen Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung können nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftliche Gründe wie das Ziel, den Wirtschaftsteilnehmern, die bei der Ausschreibung von 1999 eine Konzession erhielten, Kontinuität, finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den getätigten Investitionen zu gewährleisten, nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten, anerkannt werden (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnrn.

    Im Übrigen ergibt sich aus den in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen und Grundsätzen, dass die konzessionserteilende Stelle bei der Vergabe von Konzessionen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden an ein Transparenzgebot gebunden ist, das u. a. dazu verpflichtet, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sporting Exchange, Randnrn.

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Die Antragstellerin verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2007 (C-260/04, juris Rn. 35) und vom 16. Februar 2012 (C-72/10 und C-77/10, ZfWG 2012, 105, juris Rn. 55).

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2007 (C-260/04, Nr. C 269, 4, juris) lässt sich auf den Streitfall nicht übertragen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bemängelt, dass das völlige Fehlen von Ausschreibungen zur Vergabe von Konzessionen gegen Art. 43 und Art. 49 EG verstoße und die Öffnung dieser Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden seien, verhindere; eine Rechtfertigung von Ausnahmeregelungen sei aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien und zur Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt; wirtschaftliche Gründe könnten nicht als zwingende Gründe des allgemeinen Wohls anerkannt werden (EuGH, Urt. v. 13.9.2007, C-260/04, juris Rn. 25, 27, 35).

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