Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2006 - C-386/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Steuerbefreiung von Vermietungseinkünften - Wohnsitzvoraussetzung - Als gemeinnützig anerkannte privatrechtliche Stiftung

  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    Centro di Musicologia Walter Stauffer

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Steuerbefreiung von Vermietungseinkünften - Wohnsitzvoraussetzung - Als gemeinnützig anerkannte privatrechtliche Stiftung

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  • NWB SteuerXpert START

    EG-Vertrag Art. 52, Art. 58, Art. 59, Art. 66, Art. 73b
    Ist gemeinnützige Stiftung eines anderen Mitgliedstaats mit Vermietungseinkünften im Inland steuerpflichtig?

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit: Körperschaftsteuerbefreiung darf nicht auf Vermietungseinkünfte einer inländischen, unbeschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Stiftung beschränkt werden - Centro di Musicologia Walter Stauffer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 52; EG-Vertrag Art. 58; EG-Vertrag Art. 59; EG-Vertrag Art. 66; EG-Vertrag Art. 73b
    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Steuerbefreiung von Vermietungseinkünften - Wohnsitzvoraussetzung - Als gemeinnützig anerkannte privatrechtliche Stiftung - Niederlassungsfreiheit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit: Körperschaft-steuerbefreiung darf nicht auf Vermietungseinkünfte einer inländischen, unbeschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Stiftung beschränkt werden - Centro di Musicologia Walter Stauffer

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Finanzanlagen - Das REITG offenbart diverse Schwachstellen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Gemeinnützigkeit wirkt grundsätzlich europaweit

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    International tätige Stiftungen - Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten

  • steuerrecht.org (Entscheidungsbesprechung)

    Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht im Lichte der Stauffer-Entscheidung (RA Dr. Klaus Eicker; steueranwaltsmagazin 6/2006, S. 208-211)

Sonstiges (10)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 14. Juli 2004 in Sachen Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 2 Nr 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, KStG § 5 Abs 2 Nr 3
    Ausland; Beschränkte Steuerpflicht; Körperschaftsteuer; Stiftung; Vermietung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14.09.2006, Az.: C-386/04 (Steuerbefreiung von inländischen Vermietungseinkünften einer ausländischen Stiftung)" von Prof. Dr. Ekkehardt Reimer und RA Dr. Martin Ribbrock, original erschienen in: IStR 2006, 679.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14.09.2006, Az.: C-386/04 (Vermietungseinkünfte / Wohnsitzvoraussetzung / Gemeinnützigkeit)" von Dr. Arne von Boetticher, original erschienen in: ZESAR 3/2007, 131 - 135.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "EuGH: Steuerbefreiung auch für ausländische gemeinnützige Organisationen" von RA Dr. Klaus Eicker, RA Dr. Ralph Obser, LL.M. (Tax), original erschienen in: ZErb 2007, 4 - 6.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Gemeinnützigkeit nach den "Stauffer"-Urteilen des EuGH und des BFH" von Notarass. Dr. Maximilian Frhr. v. Proff, original erschienen in: IStR 2007, 269 - 274.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Gemeinnützigkeit und Europäische Grundfreiheiten" von Prof. Dr. Klaus Tiedtke und Dr. Peter Möllmann, original erschienen in: DStZ 2008, 69 - 81.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14.09.2006, Az.: C-386/04 (Ausschluss der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung gemeinschaftsrechtswidrig)" von RA Dr. Bernadette Schäfers, LL.M. oec., original erschienen in: ZEV 2006, 459 - 460.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009" von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, original erschienen in: DB 2008, 1396 - 1405.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Entscheidung des EuGH im Fall Stauffer - Nationale Gemeinnützigkeit in Europa" von RiinBFH Prof. Dr. Monika Jachmann, original erschienen in: BB 2006, 2607 - 2611.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-8203
  • NJW 2006, 3765
  • EuZW 2006, 625
  • BB 2006, 874



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Wird zitiert von ... (56)  

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07  

    Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Spenden an als

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-8203), anerkannt, dass die Mitgliedstaaten entscheiden könnten, welche Interessen der Allgemeinheit sie durch Steuervergünstigungen fördern wollten, und sich dabei der Auffassung des in jener Rechtssache vorlegenden Gerichts angeschlossen, dass die Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO nicht voraussetze, dass diese Fördermaßnahmen deutschen Staatsangehörigen oder in Deutschland wohnhaften Personen zugutekommen müssten.

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben) (ABl. L 178, S. 5) bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 des EWG-Vertrags wurden durch die Art. 73b bis 73g des EG-Vertrags ersetzt, jetzt Art. 56 EG bis 60 EG) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 22, und vom 11. September 2008, Eckelkamp, C-11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 38).

    Außerdem ist die unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es legitim, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Steuervergünstigungen Einrichtungen vorbehält, die bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 57), doch kann er solche Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können.

    Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 58 EG genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 59; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 77).

    Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer (Randnr. 39) entschieden hat, schreibt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht vor, dafür zu sorgen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte ausländische Einrichtungen im Inland automatisch die gleiche Anerkennung erhalten.

    Gleichwohl können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 40; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 81).

    Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof im Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer (Randnr. 48) aufgestellt hat, darf ein Mitgliedstaat, bevor er einer Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt ist, eine Steuerbefreiung gewährt, Maßnahmen anwenden, mit denen er klar und genau nachprüfen kann, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, und die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung, z. B. auf der Grundlage der Vorlage des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts, kontrollieren.

    Gleiches gilt für einen Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende an eine Einrichtung geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt ist, auch wenn in einer solchen Situation, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer ergangen ist, der Steuerpflichtige, von dem die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte einholen müssen, nicht die von der Spende begünstigte Einrichtung, sondern der Spender selbst ist.

    Darüber hinaus können sich die betroffenen Finanzbehörden aufgrund der Richtlinie 77/799 an die Behörden eines anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen erweisen (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09  

    (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien

    Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer(30) die Trennlinie zwischen der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gezogen.

    Die Tätigkeit könnte stattdessen in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallen, wie die österreichische und deutsche Regierung unter Verweis auf das Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer meinen.

    Der Rat und die Kommission haben allerdings in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgeschlagen, Vermietungstätigkeit in diesem Fall nicht wie im Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 49 EG zuzuordnen.

    (30)  - Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnrn. 16 ff.).

    (31)  - Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 18) unter Verweis auf die Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners (2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 21), und vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).

    (32)  - Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 19) und ELISA (zitiert in Fn. 31, Randnr. 64).

    (33)  - Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 20).

    (34)  - Siehe zum Begriff der festen Einrichtung näher die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 15. Dezember 2005, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Nrn. 50 bis 55).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 33/08  

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution -

    Im Unterschied zum Sachverhalt in der Rechtssache Centro di Musicologia Walter Stauffer (EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04, Slg. 2006, I-8203) gebe es zwischen dem in Frankreich ansässigen Stipendiengeber und Deutschland keine steuerlichen Beziehungen.

    Die Neuregelung ist gemäß § 34 Abs. 5a KStG n. F. auch auf Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden, um den Anforderungen des Urteils des EuGH - Centro di Musicologia Walter Stauffer - in Slg. 2006, I-8203 nachzukommen, wonach es geboten ist, "ausländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässig sind, den inländischen Körperschaften gleichzustellen" (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2009, BTDrucks 16/11108, 29).

    aa) Der EuGH hat in den letzten Jahren verstärkt die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen herausgearbeitet, die an die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit zu stellen sind (vgl. z. B. Urteile - Centro di Musicologia Walter Stauffer - in Slg. 2006, I-8203, und vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 - Jundt -, Slg. 2007, I-12231, jeweils m. w. N.).

    Zwar werde die "Kapitalverkehrsfreiheit" nicht im EG (jetzt AEUV) definiert; der EuGH erkennt jedoch erneut der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/ EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages - dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/5) Hinweischarakter zu, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend sei (EuGH-Urteil - Persche - in Slg. 2009, I-359, Rz 24; vgl. auch u. a. EuGH-Urteile vom 23. Februar 2006 Rs. C-513/03 - van Hilten-van der Heijden -, Slg. 2006, I-1957, Rz 39; - Centro di Musicologia Walter Stauffer - in Slg. 2006, I-8203, Rz 22).

    Zudem ist die unterschiedliche Behandlung nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile - Centro di Musicologia Walter Stauffer - in Slg. 2006, I-8203, Rz 32; vom 18. Dezember 2007 Rs. C-101/05 - Skatteverket -, Slg. 2007, I-11531, Rz 55 und 56, und - Persche - in Slg. 2009, I-359, Rz 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05  

    Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen

    Was Art. 52 EG-Vertrag betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Niederlassungsfreiheit, die dieser Artikel den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausführung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie den in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist der Begriff der Niederlassung sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht ist jedoch grundsätzlich, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist und dass im Fall des Erwerbs und des Besitzes von Grundstücken deren Verwaltung aktiv erfolgt (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 19).

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 32, und vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 51 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die betreffende Beschränkung muss jedoch dem verfolgten Ziel angemessen sein und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, Randnr. 29, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 32, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 47).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08  

    Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Erwerb

          In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben) (ABl. L 178, S. 5) Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, jetzt Art. 56 EG bis 60 EG) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 24).

          Was zweitens Art. 52 EG-Vertrag betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Niederlassungsfreiheit, die dieser Artikel den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie den in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 17, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 62).

          Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags ist sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 18, und ELISA, Randnr. 63).

    Denn die in Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 73d Abs. 3 EG-Vertrag eingeschränkt, wonach die in Art. 73d Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 31).

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 56/05  

    EuGH-Vorlage: Abzugsverbot für Auslandsspenden gemeinschaftsrechtswidrig?

    Die Frage, ob die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung von Spenden auf im Inland ansässige Einrichtungen mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Art. 56 EG vereinbar ist, ist nicht bereits durch das Urteil des EuGH vom 14. September 2006 in der Rs. C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. C 281/9) geklärt.

    Diese Auffassung ist jedoch umstritten, worauf auch die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vom 15. Dezember 2005 in der Rs. C-386/04 in Randnr. 96 zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch Fischer, Finanz-Rundschau 2007, 361, 364).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-451/05  

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation

    (17)  - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16), vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier (C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 14), vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden (C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 36), sowie vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 15).

    (18)  - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Saint-Gobain (C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 34), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 30), sowie Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 17.

    (19)  - Vgl. Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    (27)  - Vgl. zuletzt Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Festersen, in Fn. 23 angeführt, Randnr. 23.

    (68)  - Vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 48.

  • BFH, 20.12.2006 - I R 94/02  

    Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine

    § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996 nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November 2006).

    Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November 2006) über die ihm vom Senat durch den Beschluss in BFHE 206, 350, BStBl II 2005, 721 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002 Nr. C 325/1) zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage entschieden hat.

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Unionsbürgern zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit für einen Unionsbürger, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht ist jedoch grundsätzlich, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist und dass im Fall des Erwerbs und des Besitzes von Grundstücken deren Verwaltung aktiv erfolgt (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 19).

  • BFH, 09.11.2005 - I R 27/03  

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der unterschiedlichen Behandlung von

    Sie entspricht den Aussagen des EuGH-Urteils in ABlEU 2005, Nr. C 271/4 und war damit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof (s. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache EuGH C-386/04 "Centro di Musicologia Walter Stauffer", abrufbar im Internet unter www.curia.eu.int, dort Tz. 98).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05  

    Freier Kapitalverkehr - Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09  

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Grundstücken, die

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 56 EG

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06  

    Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08  

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Befreiung von Dividenden aus

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08  

    Ausschließlichkeitsregelung für die Verwaltung von Pferdewetten außerhalb der

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08  

    Freier Kapitalverkehr - Immobilien - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 16.07.2007 - VII B 321/06  

    Vernichtung oder Ungültigmachen von deutschen Tabaksteuerzeichen; Amtshilfe

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09  

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem

  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10  

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06  

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von Gesellschaften - Bewertung

  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06  

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06  

    Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-101/05  

    Freier Kapitalverkehr - Beziehungen zu einem Drittstaat - Steuerrecht -

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05  

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09  

    Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs -Niederlassungsrecht -

  • BFH, 30.10.2007 - XI B 69/07  

    Studiengebühren in Australien keine Sonderausgaben

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Steuergutschrift für

  • BFH, 30.05.2012 - VII B 15/11  

    Keine Energiesteuerbefreiung für ein von einem Verein für eigene Transportzwecke

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Nationale Regelung,

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Abzugsfähigkeit

  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10  

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05  

    Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 73b

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an Familiengesellschaften,

  • FG München, 26.07.2007 - 15 K 422/06  

    Einschränkung der Anwendung des § 160 Abgabenordnung (AO) durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07  

    Richtlinie 89/552/EWG 'Fernsehen ohne Grenzen' - Europäische Werke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-163/09  

    Indirekte Steuern - Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08  

    Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen - Körperschaftsteuer -Vermeidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09  

    Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von Dividenden -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11  

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10  
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-43/07  

    Freier Kapitalverkehr -Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-11/07  

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09  

    Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken im Wege

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2007 - C-281/06  

    Jundt - Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr ,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-493/09  

    Art. 63 AEUV - Art. 40 EWR-Abkommen - Beschränkungen des Kapitalverkehrs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11  

    Beker und Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch

  • FG München, 07.05.2007 - 7 K 5254/04  

    Besteuerung von aus dem Verkauf von im Ausland (Großbritannien) gelegenem

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06  

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 24.06.2011 - C-476/10  

    projektart u.a. - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung − Freier

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