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   EuGH, 15.03.2012 - C-157/11   

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https://dejure.org/2012,31758
EuGH, 15.03.2012 - C-157/11 (https://dejure.org/2012,31758)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2012 - C-157/11 (https://dejure.org/2012,31758)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2012 - C-157/11 (https://dejure.org/2012,31758)
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Für die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, die in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fallen, sind aber weder die Rahmenvereinbarung noch das Unionsrecht maßgebend, sondern die nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten (Urteil vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 42).
  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - C-157/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109) .
  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - C-157/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109) .
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Zwar hat das vorlegende Gericht nach dem gegenwärtigen Stand des bei ihm anhängigen Verfahrens noch nicht über die den Sachverhalt betreffende Frage der Bestimmung des Abschlussorts des in Rede stehenden Vertrags entschieden, was nach Art. 3 des Gesetzes über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug eine wesentliche Frage für die Anwendung dieses Gesetzes ist, doch ist in Bezug auf die erste Frage festzustellen, dass dieser Umstand nicht die Befugnis des vorlegenden Gerichts begrenzt, darüber zu entscheiden, in welcher Phase dieses Verfahrens es die Befassung des Gerichtshofs mit einem Vorabentscheidungsersuchen für dieses Verfahren für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41, sowie vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 31), da die Wahl des geeignetsten Zeitpunkts dafür in seine ausschließliche Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 31).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    So geht aus dem besagten Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervor, dass sich die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nicht nach der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten richtet, sofern die Definition dieser Begriffe nicht dazu führt, willkürlich eine Kategorie von Personen vom Schutz, den diese Rahmenvereinbarung bietet, auszuschließen (Urteil Sibilio, C-157/11, EU:C:2012:148, Rn. 42 und 51).

    Er eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern nämlich die Möglichkeit, die "Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme" sowie die "Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden", vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auszunehmen (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 57, Sibilio, EU:C:2012:148, Rn. 52 und 53, sowie Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 35).

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

    Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - C-157/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109) .
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Es ist nämlich allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. Urteile vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn.16).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-290/12

    Della Rocca - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Er eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern nämlich die Möglichkeit, die "Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme" sowie die "Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden", vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auszunehmen (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, Randnrn. 42, 52 und 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    12 - Urteil Sibilio (C-157/11, EU:C:2012:148, Rn. 45).

    14 - Urteil Sibilio (C-157/11, EU:C:2012:148, Rn. 51).

    16 - Urteil Sibilio (C-157/11, EU:C:2012:148, Rn. 49).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unbefristete Arbeitsverträge zwar die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, dass die Rahmenvereinbarung aber ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen selbst anerkennt, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Rn. 61, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 86, und vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

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