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   EuGH, 15.09.1994 - C-293/93   

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https://dejure.org/1994,2649
EuGH, 15.09.1994 - C-293/93 (https://dejure.org/1994,2649)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1994 - C-293/93 (https://dejure.org/1994,2649)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1994 - C-293/93 (https://dejure.org/1994,2649)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Houtwipper

    EWG-Vertrag, Artikel 30
    Freier Warenverkehr; Mengenmässige Beschränkungen; Maßnahmen gleicher Wirkung; Verbot des Verkaufs von Arbeiten aus Edelmetall, die nicht mit dem von einer unabhängigen Stelle angebrachten gesetzlichen Stempel versehen sind; Anwendung auf Arbeiten der gleichen Art, die ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Houtwipper

  • Wolters Kluwer

    Verbot des Inverkehrbringens von Arbeiten aus Edelmetall; Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Verbraucher durch Einstanzen eines Zeichens in Edelmetallarbeiten durch den Importeur; Anforderungen an die Lauterkeit des Handelsverkehrs; Täuschung des Verbrauchers ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Warenverkehr: Edelmetalle

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot des Verkaufs von Arbeiten aus Edelmetall, die nicht mit dem von einer unabhängigen Stelle angebrachten gesetzlichen Stempel versehen sind - Anwendung auf Arbeiten der gleichen Art, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 1059
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.06.1982 - 220/81

    Robertson

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-293/93
    10 Diese Frage kann nur auf der Grundlage des Artikels 30 und nicht des Artikels 36 des Vertrages beantwortet werden, da Maßnahmen der durch die fragliche Regelung vorgeschriebenen Art nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 36 abschließend aufgezählten Ausnahmen fallen (Urteil vom 22. Juni 1982 in der Rechtssache 220/81, Robertson, Slg. 1982, 2349, Randnr. 8).

    15 Daher hat der Gerichtshof im Urteil Robertson (a. a. O.) festgestellt, daß ein Mitgliedstaat keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben darf, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmässig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einer Punze versehen worden sind, sofern die in dieser Punze enthaltenen Angaben unabhängig von deren Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben entsprechen und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind.

  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-293/93
    19 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß doppelte Kontrollen, im Ausfuhrland und im Einfuhrland, nicht gerechtfertigt sein können, wenn die Ergebnisse der im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolle den im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Anforderungen genügen (siehe u. a. Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, Randnr. 15).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 15.09.1994 - C-293/93
    11 Nach dem "Cassis-de-Dijon"-Urteil (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649) stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, Vorschriften über die Anforderungen angewandt werden, denen sie (etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung oder ihrer Verpackung) entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    45 - Vgl. Urteil vom 15. September 1994, Houtwipper (C-293/93, EU:C:1994:330, Rn. 22).

    46 - Vgl. Urteil vom 15. September 1994, Houtwipper (C-293/93, EU:C:1994:330, Rn. 22).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-481/12

    Juvelta - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    So sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. Urteile vom 22. Juni 1982, Robertson u. a., 220/81, Slg. 1982, 2349, Rn. 9, vom 15. September 1994, Houtwipper, C-293/93, Slg. 1994, I-4249, Rn. 11, und vom 21. Juni 2001, Kommission/Irland, C-30/99, Slg. 2001, I-4619, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach Edelmetallarbeiten, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Staaten punziert worden sind, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen, die Einfuhren erschwert und verteuert (vgl. in diesem Sinne Urteile Robertson u. a., Rn. 10, Houtwipper, Rn. 13, und Kommission/Irland, Rn. 27).

    Zur Möglichkeit der Rechtfertigung einer solchen Maßnahme hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Importeurs, in Edelmetallarbeiten ein Zeichen einzustanzen, das den Feingehalt angibt, grundsätzlich geeignet sein kann, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (vgl. Urteile Robertson u. a., Rn. 11, Houtwipper, Rn. 14, und Kommission/Irland, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch auch entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben darf, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einer Punze versehen worden sind, sofern die in dieser Punze enthaltenen Angaben unabhängig von deren Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben entsprechen und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind (vgl. Urteile Robertson u. a., Rn. 12, Houtwipper, Rn. 15, und Kommission/Irland, Rn. 30 und 69).

    Hierzu ist festzustellen, dass, da die im Ausgangsverfahren fraglichen Gegenstände nur eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten haben, die die von einem unabhängigen, vom Ausfuhrmitgliedstaat - hier der Republik Polen - ermächtigten Punzierungsamt angebrachte Punze ergänzt, die Garantiefunktion der Punze erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Houtwipper, Rn. 19).

    Diese Situation kann zu Betrügereien führen, denen in Ermangelung einer Unionsregelung die Mitgliedstaaten, die über ein weites Ermessen verfügen, vorbeugen müssen, indem sie Maßnahmen erlassen, die sie insoweit für geeignet halten (vgl. in diesem Sinne Urteil Houtwipper, Rn. 20 bis 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

    9 - Urteile Robertson u. a. (220/81, EU:1982:239), Houtwipper (C-293/93, EU:C:1994:330), Kommission/Irland (C-30/99, EU:C:2001:346) und Juvelta (C-481/12, EU:C:2014:11).

    11 - Vgl. Urteile Robertson u. a. (220/81, EU:C:1982:239, Rn. 9 und 11) und Houtwipper (EU:C:1994:330, Rn. 11 und 14).

    12 - Urteile Robertson u. a. (220/81, EU:C:1982:239, Rn. 12), Houtwipper (C-203/93, EU:C:1994:330, Rn. 15), Kommission/Irland (C-30/99, EU:C:2001:346, Rn. 30 und 69) sowie Juvelta (C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 22).

    19 - Vgl. Urteile Robertson u. a. (220/81, EU:C:1982:239, Rn. 9), Houtwipper (C-293/93, EU:C:1994:330, Rn. 11), Kommission/Irland (C-30/99, EU:C:2001:346, Rn. 26) und Juvelta (C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 17).

    20 - Urteile Houtwipper (C-293/93, EU:C:1994:330, Rn. 13), Kommission/Irland (C-30/99, EU:C:2001:346, Rn. 27) und Juvelta (C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18

    Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

    vgl. EuGH, Urteile vom 15.9.1994 - C-293/93 -, Slg. 1994, I-4249 = juris, Rn. 22, vom 9.12.1997 - C-265/95 -, Slg. 1997, I-6959 = juris, Rn. 33, und vom 15.6.1999 - C-394/97 -, Slg. 1999, I-3599 = juris, Rn. 43.
  • EuGH, 21.06.2001 - C-30/99

    Kommission / Irland

    Nach dem Urteil Cassis de Dijon (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-293/93, Houtwipper, Slg. 1994, I-4249, Randnr. 11).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erschwert und verteuert eine nationale Regelung über Edelmetallarbeiten die Einfuhren, wenn sie vorschreibt, dass Arbeiten, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Staaten punziert worden sind, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen (Urteil Houtwipper, Randnr. 13).

    Was die Frage angeht, ob die beschränkenden Auswirkungen der irischen Regelung möglicherweise gerechtfertigt sind, so kann zwar die Verpflichtung des Importeurs, Edelmetallarbeiten einen Feingehaltsstempel einzuprägen, grundsätzlich geeignet sein, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (Urteil Houtwipper, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-84/00

    Kommission / Frankreich

    Das Verbot, aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse mit einem bestimmten Feingehalt, die im Herkunftsland rechtmäßig oder lauter und traditionell mit diesem Feingehalt hergestellt und in Verkehr gebracht würden, die aber nicht die Anforderungen des Einfuhrstaats beachteten, dort in den Verkehr zu bringen, sei kein zwingendes Erfordernis der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-293/93, Houtwipper, Slg. 1994, I-4249).

    Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), stellen selbst dann nach Artikel 30 EG-Vertrag verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich ihre Anwendung nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (u. a. Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe ["Cassis de Dijon"], Slg. 1979, 649, Randnr. 14, und Urteil Houtwipper, Randnr. 11).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-86/00

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Frankreich durch Nichtzulassung des

    Das Verbot, aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse mit einem bestimmten Feingehalt, die im Herkunftsland rechtmäßig oder lauter und traditionell mit diesem Feingehalt hergestellt und in Verkehr gebracht würden, die aber nicht die Anforderungen des Einfuhrstaats beachteten, dort in den Verkehr zu bringen, sei kein zwingendes Erfordernis der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-293/93, Houtwipper, Slg. 1994, I-4249).

    Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), stellen selbst dann nach Artikel 30 EG-Vertrag verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich ihre Anwendung nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (u. a. Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe [Cassis de Dijon], Slg. 1979, 649, Randnr. 14, und Urteil Houtwipper, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01

    Kommission / Deutschland

    Das zweite, vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-293/93 (Houtwipper, Slg. 1994, I-4249) gesteht den Mitgliedstaaten in der Tat einen weiten Beurteilungsspielraum zu, doch ging es in diesem Fall um die Alternative der Durchführung einer vorherigen Prüfung durch eine unabhängige Einrichtung und des Verbotes des Inverkehrbringens von Arbeiten aus Edelmetall, die nicht mit einem gesetzlichen Stempel versehen waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1997 - C-184/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

    Siehe auch Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-293/93 (Houtwipper, Slg. 1994, I-4249), wonach Artikel 30 des Vertrages nicht der Anwendung einer nationalen Garantievorschrift für Edelmetalle entgegensteht, die das Inverkehrbringen privater Edelmetallarbeiten verbietet, die nicht mit einer den Anforderungen dieser Regelung entsprechenden, den Feingehalt (also die verwendete Menge reinen Edelmetalls) angebenden und von einer unabhängigen Stelle angebrachten Punzierung versehen sind, sofern a) diese Arbeiten nicht nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats mit einer Punzierung versehen worden sind, die den gleichen Informationsgehalt wie die nach der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgeschriebene Punzierung hat und für den Verbraucher in diesem Staat verständlich ist oder b) diese Arbeiten im Ausfuhrmitgliedstaat von einer nicht unabhängigen Stelle gepunzt worden sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder

    13 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1994, Houtwipper (C-293/93, Slg. 1994, I-4249, Randnr. 11), und vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-84/00, Slg. 2001, I-4553, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-30/99

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-84/00

    Kommission / Frankreich

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