Rechtsprechung
   EuGH, 15.11.2012 - C-539/10 P, C-550/10 P   

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https://dejure.org/2012,34643
EuGH, 15.11.2012 - C-539/10 P, C-550/10 P (https://dejure.org/2012,34643)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - C-539/10 P, C-550/10 P (https://dejure.org/2012,34643)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - C-539/10 P, C-550/10 P (https://dejure.org/2012,34643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Al-Aqsa / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Al-Aqsa / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Aufnahme von AlAqsa in die Liste der Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, für nichtig erklärt worden war

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermögen bleibt eingefroren - Spendensammelverein Al-Aqsa bleibt auf Terrorliste

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufnahme von Al-Aqsa in die Liste der Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH korrigiert strikte Linie der ersten Instanz zu Anti-Terrorlisten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T"348/07), mit dem das Gericht den Beschluss 2007/445/EG des Rates des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Folglich kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteile vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 21, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 355, sowie vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnrn.

    Angesichts eines für die Völkergemeinschaft derart grundlegenden Ziels wie des mit allen Mitteln gemäß der UN-Charta geführten Kampfes gegen die Bedrohungen, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten, kann das Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt identifiziert worden sind, für sich genommen nicht als unangemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosphorus, Randnr. 26, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 363, sowie Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 115).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelführerin - wie sich aus der Sanctieregeling und dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt - anders als der Betroffene in der Rechtssache, in der das Urteil Bosphorus ergangen ist, durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat, dass sie in die streitige Liste aufgenommen wurde.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166, sowie E und F, Randnr. 54).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 93).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66, sowie Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166).

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Außerdem gehört nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Randnr. 61, sowie vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Resolution sind jedoch deren Wortlaut und Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 72, Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 104, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 55).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 93).

  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Stichting Al-Aqsa (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) (C-539/10 P) und das Königreich der Niederlande (C-550/10 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, Slg. 2010, II-4575, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht folgende Handlungen, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte), für nichtig erklärt hat:.

    Diesen Beschluss hat das Gericht mit dem genannten Urteil Al-Aqsa/Rat, soweit er die Rechtsmittelführerin betraf, im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass er nicht angemessen begründet sei.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07), wird aufgehoben.

  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEU-Vertrag obliegenden Verpflichtungen, die sie mit dessen Ratifizierung eingegangen sind, nicht die unmittelbare Geltung vereiteln dürfen, die den Verordnungen innewohnt, weil die gewissenhafte Beachtung dieser Pflicht eine unerlässliche Voraussetzung für die gleichzeitige und einheitliche Anwendung der Unionsverordnungen im gesamten Gebiet der Union ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 10, vom 31. Januar 1978, Zerbone, 94/77, Slg. 1978, 99, Randnrn.

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten keine Handlung vornehmen, durch die die gemeinschaftliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (vgl. Urteile Variola, Randnr. 11, Zerbone, Randnr. 26, vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 16, und vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnr. 41).

  • EuGH, 31.01.1978 - 94/77

    Zerbone

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEU-Vertrag obliegenden Verpflichtungen, die sie mit dessen Ratifizierung eingegangen sind, nicht die unmittelbare Geltung vereiteln dürfen, die den Verordnungen innewohnt, weil die gewissenhafte Beachtung dieser Pflicht eine unerlässliche Voraussetzung für die gleichzeitige und einheitliche Anwendung der Unionsverordnungen im gesamten Gebiet der Union ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 10, vom 31. Januar 1978, Zerbone, 94/77, Slg. 1978, 99, Randnrn.

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten keine Handlung vornehmen, durch die die gemeinschaftliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (vgl. Urteile Variola, Randnr. 11, Zerbone, Randnr. 26, vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 16, und vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnr. 41).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Resolution sind jedoch deren Wortlaut und Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 72, Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 104, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166, sowie E und F, Randnr. 54).

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Das vorgenannte Urteil allein erfülle nämlich die vom Gericht aufgestellten konkreten Kriterien (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2009, II-3625, Randnr. 111), wonach ein Beschluss in einem nationalen Verfahren ergangen sein müsse, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet sei, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen seiner Verwicklung in den Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen.
  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnungen es den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, verwehrt, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Tragweite der Verordnung selbst beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Februar 1970, Bollmann, 40/69, Slg. 1970, 69, Randnr. 4, und vom 18. Juni 1970, Waren-Import-Gesellschaft Krohn, 74/69, Slg. 1970, 451, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnungen es den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, verwehrt, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Tragweite der Verordnung selbst beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Februar 1970, Bollmann, 40/69, Slg. 1970, 69, Randnr. 4, und vom 18. Juni 1970, Waren-Import-Gesellschaft Krohn, 74/69, Slg. 1970, 451, Randnrn.
  • EuGH, 28.03.1985 - 272/83

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 14.10.2004 - C-113/02

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

  • EuGH, 21.12.2011 - C-329/09

    Iride (früher AMGA) / Kommission

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • EuGH, 10.05.1960 - 18/58

    Unmittelbare Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im

  • EuGH, 10.05.1960 - 26/58

    Unmittelbare Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im

  • EuGH, 10.05.1960 - 25/58

    Unmittelbare Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im

  • EuGH, 10.05.1960 - 3/58

    Barbara Erzbergbau AG und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuG, 11.07.2007 - T-327/03

    Al-Aqsa / Rat

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 363, sowie Al-Aqsa/Rat, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 130).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Nachdem gegen das Urteil Al-Aqsa T-348/07 (EU:T:2010:373) Rechtsmittel eingelegt worden war, hat der Gerichtshof in seinem Urteil letztlich bestätigt, dass die Sanctieregeling als von einer zuständigen Behörde erlassen anzusehen ist (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat, C-539/10 P und C-550/10 P, Slg, EU:C:2012:711, Rn. 66 bis 77, im Folgenden: Urteil Al-Aqsa C-539/10 P).

    Diese vom Gericht im Urteil Al-Aqsa T-348/07 (oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:373, Rn. 98 und 100) getroffenen Feststellungen hat der Gerichtshof im Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 70) im Wesentlichen bestätigt.

    Bei der Prüfung des Belassens einer Person auf der streitigen Liste kommt es auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme dieser Person in diese Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung der fraglichen Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil Al-Aqsa C-539/10 P, oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 82).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711) dargelegt, dass aus dem Hinweis in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf eine "zuständige Behörde" sowie auf "genaue Informationen" und "ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien" folgt, dass diese Vorschrift zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie vom Rat nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die streitige Liste aufgenommen werden, und dass der genannte Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Rn. 68 des Urteils).

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, kommt es bei einer Überprüfung auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme der betroffenen Person in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung dieser Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil Al-Aqsa C-539/10 P, oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 82), mit der Folge, dass der Rat gegebenenfalls im Rahmen seines weiten Ermessens beschließen kann, eine Person mangels einer Änderung der Sachlage auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu belassen.

    Zum einen ergibt sich die Verpflichtung des Rates, seine Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern betreffend den Terrorismus auf einen Sachverhalt zu stützen, der auf Beschlüssen zuständiger Behörden beruht, unmittelbar aus dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 eingeführt und im Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69) bestätigt wurde.

    Zum einen steht auch diese Feststellung im Widerspruch zu dem, was im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 (Art. 1 Abs. 4) vorgesehen und durch das Urteil Al-Aqsa C-539/10 P (oben in Rn. 105 angeführt, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69) bestätigt worden ist.

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Die Ausübung dieser Rechte kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese erstens durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind und zweitens keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt identifiziert worden sind, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt wird, da es sich in den Kampf gegen die Bedrohungen einfügt, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem gelten die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern nicht absolut, sondern sehen die Möglichkeit vor, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies wird die Belassung der Namen der Personen und Organisationen auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Namen derjenigen gestrichen werden, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den Listen zu stehen (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Schutz der Personen nicht in Frage gestellt wird, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 70).

    Aus der Formulierung dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Anforderung, wonach die Beschlüsse zuständiger Behörden "auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]" zu sein haben, nur Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen, aber keine Beschlüsse betrifft, die eine Verurteilung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 64).

    Bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen schützt dieses Erfordernis die Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass ihr Name nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68), während bei den Beschlüssen, mit denen eine Verurteilung erfolgt, dieses Erfordernis nicht mehr anzuwenden ist, da die zuvor während der Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gesammelten Informationen grundsätzlich Gegenstand einer eingehenden Prüfung waren.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-110/10 P, Slg. 2011, I-10439, Randnr. 63), insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Beachtung der Begründungspflicht, Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, Randnrn.
  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    So ergibt sich aus dem Verweis auf einen nationalen Beschluss sowie aus der Erwähnung von "genauen Informationen" und "ernsthaften und schlüssigen Beweisen oder Indizien" in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, dass dieser Gemeinsame Standpunkt zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen werden, und dass der Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer nationalen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68 und 69, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 24).

    Dieses Erfordernis dient dem Schutz der betreffenden Personen und Organisationen, indem sichergestellt wird, dass ihre erstmalige Aufnahme in die Liste nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68).

    Ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese erstens durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind und zweitens keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die erste Voraussetzung betrifft, wird nach ständiger Rechtsprechung mit dem Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als an der Finanzierung des Terrorismus beteiligt identifiziert worden sind, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt, das sich in den Kampf gegen die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lastenden Bedrohungen einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem gelten die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern nicht absolut, da die Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 die Möglichkeit vorsehen, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder andere wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies stellt das Einfrieren von Geldern keine permanente Maßnahme dar, da die Belassung der Namen der Personen und Organisationen auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 regelmäßig überprüft wird, um sicherzustellen, dass die Namen derjenigen gestrichen werden, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den Listen zu stehen (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    So ergibt sich aus dem Verweis auf einen nationalen Beschluss sowie aus der Erwähnung von "genauen Informationen" und "ernsthaften und schlüssigen Beweisen oder Indizien" in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, dass dieser Gemeinsame Standpunkt zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen werden, und dass der Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer nationalen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 , Rn. 68 und 69, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584 , Rn. 24).

    Dieses Erfordernis dient dem Schutz der betreffenden Personen und Organisationen, indem sichergestellt wird, dass ihre erstmalige Aufnahme in die Liste nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 , Rn. 68).

    Ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese erstens durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind und zweitens keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 , Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    207 Was die erste Voraussetzung betrifft, wird nach ständiger Rechtsprechung mit dem Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als an der Finanzierung des Terrorismus beteiligt identifiziert worden sind, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt, das sich in den Kampf gegen die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lastenden Bedrohungen einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 , Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem gelten die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern nicht absolut, da die Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 die Möglichkeit vorsehen, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder andere wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 , Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    210 Überdies stellt das Einfrieren von Geldern keine permanente Maßnahme dar, da die Belassung der Namen der Personen und Organisationen auf den Listen betreffend das Einfrieren von Geldern nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 regelmäßig überprüft wird, um sicherzustellen, dass die Namen derjenigen gestrichen werden, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den Listen zu stehen (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711 , Rn. 129).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-84/17

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

    Ein Rechtsmittel, das nicht auf eine auch nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, d. h. seiner Entscheidungsformel, sondern nur auf eine Änderung eines Teils seiner Begründung abzielt, ist nämlich unzulässig (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 44 und 50).

    Jedenfalls erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils lediglich auf die Gründe eines Urteils, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Denn diese Anforderung dient dem Schutz der betroffenen Personen und Organisationen, indem sichergestellt wird, dass ihre Aufnahme in die streitige Liste nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68).

    Dürfte der Rat, wie er meine, öffentliche Informationen zur Begründung für die Belassung auf der streitigen Liste heranziehen, liefe das dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffen worden sei, und dem Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711), zuwider.

    Mit diesem Erfordernis soll, da die Union über keine Mittel verfügt, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Beteiligung einer Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten anzustellen, sichergestellt werden, dass der Beschluss des Rates über die erstmalige Aufnahme dieser Person oder Organisation in die streitige Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, die dem Rat die Feststellung ermöglicht, dass die Gefahr besteht, dass die betroffene Person oder Organisation, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, weiterhin an terroristischen Aktivitäten beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 69, 79 und 81).

    Bei Folgebeschlüssen über das Einfrieren von Geldern hingegen kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Prüfung, ob eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen wird, auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die streitige Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 82).

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Schutz der betroffenen Personen nicht in Frage gestellt wird, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 70).

    Die Ausübung dieser Rechte kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese erstens durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind und zweitens keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt identifiziert worden sind, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt wird, da es sich in den Kampf gegen die Bedrohungen einfügt, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem gelten die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern nicht absolut, sondern sehen die Möglichkeit vor, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies wird die Belassung der Namen der Personen und Organisationen auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Namen derjenigen gestrichen werden, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den Listen zu stehen (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-46/19

    Rat/ PKK

  • EuG, 17.12.2014 - T-400/10

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • EuG, 31.05.2018 - T-461/16

    Kaddour / Rat

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat / Hamas

  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • EuG, 20.12.2023 - T-233/22

    Islentyeva/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/23

    Remia Com Impex

  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-84/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet muss das EUIPO erneut prüfen, ob die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 29.11.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EuGH, 13.01.2015 - C-404/12

    Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-833/19

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuG, 07.02.2024 - T-237/22

    Usmanov/ Rat

  • EuG, 06.10.2015 - T-275/12

    Das Gericht erklärt die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des

  • EuG, 06.10.2015 - T-276/12

    Chyzh u.a. / Rat

  • EuG, 18.09.2017 - T-107/15

    Uganda Commercial Impex / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-599/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston sollte der Gerichtshof die Rechtsakte,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2013 - C-584/10

    und Sicherheitspolitik - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

  • EuGH, 16.07.2020 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

  • EuGH, 20.06.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

  • EuG, 22.04.2015 - T-320/09

    Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • EuGH, 11.05.2023 - C-101/22

    Kommission/ Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • EuG, 12.03.2014 - T-202/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme von Frau Bouchra Al Assad, der Schwester des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-287/11

    Kommission / Aalberts Industries u.a. - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 28.10.2015 - T-134/11

    Al-Faqih u.a. / Kommission

  • EuG, 06.12.2023 - T-359/22

    Zubitskiy/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-79/15

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen zur Terrorismusprävention -

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-441/11

    Peftiev / Rat

  • EuG, 10.04.2019 - T-643/16

    Gamaa Islamya Égypte/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-541/16

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuG, 09.12.2014 - T-438/11

    BelTechExport / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-439/11

    Sport-pari / Rat

  • EuG, 05.07.2023 - T-10/22

    Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant)

  • EuG, 09.12.2014 - T-440/11

    BT Telecommunications / Rat

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