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   EuGH, 16.01.2003 - C-14/00   

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https://dejure.org/2003,3305
EuGH, 16.01.2003 - C-14/00 (https://dejure.org/2003,3305)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2003 - C-14/00 (https://dejure.org/2003,3305)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - C-14/00 (https://dejure.org/2003,3305)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Richtlinie 73/241/EWG - Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere Fette als Kakaobutter enthalten - Im Herstellungsmitgliedstaat unter der Verkehrsbezeichnung 'Schokolade' rechtmäßig hergestellte und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Artikel 30 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]; Richtlinie 73/241 des Rates
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, die es verbieten, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die im Herstellungsmitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Warenverkehr; Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere Fette als Kakaobutter enthalten; Im Herstellungsmitgliedstaat unter der Verkehrsbezeichnung 'Schokolade' rechtmäßig hergestellte und vermarktete Erzeugnisse; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30 (nach Änderung jetzt EG Art. 28); ; Richtlinie 73/241/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, die es verbieten, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die im Herstellungsmitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Italien

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auch Schokolade mit Palmöl ist Schokolade // Ab August Herstellung auch in Deutschland erlaubt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 28 EG (früher Artikel 30 EG-Vertrag) - Schokoladenerzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden und andere Fette als Kakaobutter enthalten - Nationale Regelung, wonach diese Erzeugnisse ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass Artikel 30 EG-Vertrag nicht gewährleisten soll, dass Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte Waren, und dass eine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern oder den Absatz eingeführter Waren zu erschweren, nicht unter das Verbot dieses Artikels fällt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnr. 7, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 15).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, schließt ein Verbot wie das italienische, das zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung als der im Herstellungsmitgliedstaat verwendeten zwingt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12, vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86, Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 12, und Guimont, Randnr. 26).

    Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels zu ändern ist, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteile Deserbais, Randnr. 13, vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-366/98, Geffroy, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 22, und Guimont, Randnr. 30).

    Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, Randnr. 15, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 24, Geffroy, Randnr. 23, und Guimont, Randnr. 31).

  • EuGH, 12.10.2000 - C-3/99

    Ruwet

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die zwar Fettstoffe enthalten, die nicht unter Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie fallen, deren Herstellung und Vermarktung unter der Bezeichnung "Schokolade" unter Beachtung dieser Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch zulässig sind, entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht schon deshalb von dem durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr ausgeschlossen werden, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nach der in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie enthaltenen gemeinsamen Zusammensetzungsregelung vorschreiben (vgl. analog Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Ruwet, Slg. 2000, I-8749, Randnr. 44).

    In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30 EG-Vertrag nach dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) namentlich Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12, und Ruwet, Randnr. 46).

    Eine andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten nämlich gestatten, ihren nationalen Markt entgegen dem vom EG-Vertrag verfolgten Ziel des freien Warenverkehrs gegen die Erzeugnisse abzuschotten, die nicht von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsvorschriften erfasst werden (vgl. analog Urteil Ruwet, Randnr. 47).

    Es ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Mars, Randnr. 13, und Ruwet, Randnr. 48).

    Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).

  • EuGH, 06.07.1995 - C-470/93

    Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln / Mars

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30 EG-Vertrag nach dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) namentlich Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12, und Ruwet, Randnr. 46).

    Es ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Mars, Randnr. 13, und Ruwet, Randnr. 48).

    Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-366/98

    Geffroy

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels zu ändern ist, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteile Deserbais, Randnr. 13, vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-366/98, Geffroy, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 22, und Guimont, Randnr. 30).

    Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, Randnr. 15, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 24, Geffroy, Randnr. 23, und Guimont, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/87

    Smanor

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, schließt ein Verbot wie das italienische, das zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung als der im Herstellungsmitgliedstaat verwendeten zwingt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12, vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86, Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 12, und Guimont, Randnr. 26).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen des Verbraucherschutzes darauf achten darf, dass die Verbraucher über die ihnen angebotenen Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, sich nach Maßgabe dieser Informationen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 11, und Smanor, Randnr. 18).

  • EuGH, 22.09.1988 - 286/86

    Ministère public / Deserbais

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, schließt ein Verbot wie das italienische, das zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung als der im Herstellungsmitgliedstaat verwendeten zwingt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12, vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86, Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 12, und Guimont, Randnr. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels zu ändern ist, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteile Deserbais, Randnr. 13, vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-366/98, Geffroy, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 22, und Guimont, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.11.1996 - C-313/94

    Graffione / Ditta Fransa

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).
  • EuGH, 23.02.1988 - 216/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen des Verbraucherschutzes darauf achten darf, dass die Verbraucher über die ihnen angebotenen Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, sich nach Maßgabe dieser Informationen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 11, und Smanor, Randnr. 18).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-383/97

    van der Laan

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, Randnr. 15, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 24, Geffroy, Randnr. 23, und Guimont, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-269/89

    Strafverfahren gegen Bonfait

    Auszug aus EuGH, 16.01.2003 - C-14/00
    Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, Randnr. 15, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 24, Geffroy, Randnr. 23, und Guimont, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.02.1987 - 98/86

    Ministère public / Mathot

  • EuGH, 26.11.1985 - 182/84

    Miro

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

  • EuGH, 09.06.1992 - C-47/90

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    Dies dürfte - insbesondere unter Berücksichtigung der allgemein vertretenen Auffassung, dass die Grundfreiheiten grundsätzlich nur für grenzüberschreitende Sachverhalte gelten oder nur an Sachverhalte anknüpfen, die zumindest Auswirkungen auf den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten haben, und einer "Inländerdiskriminierung" grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. z.B. den Wortlaut von Art. 34 AEUV "zwischen den Mitgliedstaaten"; EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982, Morson und Jhanjan - 35/82 u.a. -, Slg. 1982, 3723, Rn. 15 ff.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, Gauchard - 20/87 -, Slg. 1989, 4879, Rn. 10 ff.; EuGH, Urteil vom 16. Februar 1995, Aubertin u.a. - C-29/94 u.a. -, Slg. 1995, I-301, Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 16. Juni 1994, Steen II - C-132/93 -, juris, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 7. Mai 1997, Pistre - C-321/94 u.a. -, Slg. 1997, I-2343, Rn. 41 ff.; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien - C-14/00 - Slg. 2003, I-513, Rn. 72; OLG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 U 54/08 -, juris, Rn. 63 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 K 2003/08 -, LMuR 2010, S. 96 ; LG Hamburg, Urteil vom 16. März 2010 - 312 O 300/09 -, LMuR 2010, S. 89 ; Kraft, DLR 2011, S. 126 ; Riese/Noll, NVwZ 2007, S. 516 ; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 34 AEUV Rn. 20 ff.) - so zu verstehen sein, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug im nicht harmonisierten Bereich grundsätzlich frei sind, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung sie zum Schutz der Gesundheit ein Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren vorsehen wollen (vgl. Streinz, ZLR 2010, S. 455 ; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 Basis-VO Rn. 56; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 6 LFGB Rn. 12 f. ).
  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 222/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    Dies dürfte - insbesondere unter Berücksichtigung der allgemein vertretenen Auffassung, dass die Grundfreiheiten grundsätzlich nur für grenzüberschreitende Sachverhalte gelten oder nur an Sachverhalte anknüpfen, die zumindest Auswirkungen auf den freien Waren-/Personen-/Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten haben, und einer Inländerdiskriminierung grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. z.B. den Wortlaut von Art. 34 AEUV "zwischen den Mitgliedstaaten"; EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982, Morson und Jhanjan - 35/82 u.a. -, Slg. 1982, 3723, Rn. 15 ff.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, Gauchard - 20/87 -, Slg. 1989, 4879, Rn. 10 ff.; EuGH, Urteil vom 16. Februar 1995, Aubertin u.a. - C-29/94 u.a. -, Slg. 1995, I-301, Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 16. Juni 1994, Steen II - C-132/93 -, juris, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 7. Mai 1997, Pistre - C-321/94 u.a. -, Slg. 1997, I-2343, Rn. 41 ff.; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien - C-14/00 - Slg. 2003, I-513, Rn. 72; OLG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 U 54/08 -, juris, Rn. 63 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 K 2003/08 -, LMuR 2010, S. 96 ; LG Hamburg, Urteil vom 16. März 2010 - 312 O 300/09 -, LMuR 2010, S. 89 ; Kraft, DLR 2011, S. 126 ; Riese/Noll, NVwZ 2007, S. 516 ; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 34 AEUV Rn. 20 ff.) - so zu verstehen sein, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug im nicht harmonisierten Bereich grundsätzlich frei sind, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung sie zum Schutz der Gesundheit ein Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren vorsehen wollen (vgl. Streinz, ZLR 2010, S. 455 ; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 Basis-VO Rn. 56; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 6 LFGB Rn. 12 f. ).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-47/09

    Italien hat gegen Unionsrecht verstoßen, indem es die Bezeichnung "reine

    Diese Unterscheidung stelle letztlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2000/36 dar und laufe der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider, der anerkannt habe, dass Schokoladeerzeugnisse, die bestimmte pflanzliche Fette bis zu einem Anteil von höchstens 5 % enthielten, dem Wesen nach identisch seien (Urteil vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-14/00, Slg. 2003, I-513, Randnr. 87).

    Es ist nämlich auf die Feststellung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die die von der Richtlinie 73/241, nunmehr durch die Richtlinie 2000/36 ersetzt, vorgeschriebenen Mindestgehalte aufweisen, keine so wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse bewirkt, dass sie zu anderen Erzeugnissen würden (vgl. Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Spanien, C-12/00, Slg. 2003, I-459, Randnr. 92, und Kommission/Italien, Randnr. 87).

    Hingegen reicht eine neutrale und objektive Angabe auf einem anderen Teil des Etiketts, die die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthält, aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 93, sowie Kommission/Italien, Randnr. 88).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-358/01

    Kommission / Spanien

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 28 EG Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-14/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-513, Randnr. 69, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Freier Verkehr landwirtschaftlicher

    36 - Urteile Kommission/Spanien in der Rechtssache C-12/00 (Slg. 2003, I-459) und Kommission/Italien in der Rechtssache C-14/00 (Slg. 2003, I-513).
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