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   EuGH, 16.04.2015 - C-317/13, C-679/13   

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https://dejure.org/2015,7249
EuGH, 16.04.2015 - C-317/13, C-679/13 (https://dejure.org/2015,7249)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-317/13, C-679/13 (https://dejure.org/2015,7249)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-317/13, C-679/13 (https://dejure.org/2015,7249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Parlament / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetaminie (ABl L 72, S. 11) - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Wahl der Rechtsgrundlage - Bestimmung des zum Zeitpunkt des Erlasses des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Diese Bestimmung ist insbesondere dahin ausgelegt worden, dass sie es erlaubt, aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen, die auf die Vermeidung einer Diskontinuität oder eines Rückschritts in der Umsetzung der von der Union verfolgten oder unterstützten Politiken, wie im Bereich des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit, abzielen, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung für eine angemessene Frist aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat, C-164/97 und C-165/97, EU:C:1999:99, Rn. 22 bis 24, und vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 72 bis 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2016 - C-14/15

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

    4 - Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223), Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224), vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579), und vom 23. Dezember 2015, Parlament/Rat (C-595/14, EU:C:2015:847).

    8 - Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 56).

    10 - Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 57).

    16 - Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223) sowie Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224).

    17 - Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 42), und vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat (C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56).

    18 - Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 43).

    19 - Vgl. unter vielen Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 - Vgl. hierzu Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45), Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35), und vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 59).

    22- Der Gerichtshof hat in einer Rechtssache, in der eine ähnliche Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben wurde, die Auffassung vertreten, dass bei Auslegung der Bestimmung im Licht des Art. 39 Abs. 1 EU (wonach das Parlament anzuhören ist) die Tatsache, dass die fragliche Bestimmung keine Verpflichtung zur Anhörung des Parlaments vorsehe, nicht den Schluss auf ihre Rechtswidrigkeit zulasse, vgl. Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 47 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24- Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 49, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 43), und vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat (C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56).

    26 - Hier könnte gegenüber der oben in Fn. 22 beschriebenen Situation unterschieden werden, in der die geprüfte Bestimmung darüber schwieg , dass das Parlament anzuhören war, vgl. Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat

    In Anbetracht des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses, der grundsätzlich die Rechtsgrundlage, auf die er gestützt ist, anführen muss, damit die Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39 und 55, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 29, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 19), kann daher nicht angenommen werden, dass dieser Beschluss auf Art. 34 EU beruht.

    Würde daher einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, die den Erlass von Gesetzgebungsakten oder Durchführungsmaßnahmen ermöglichen, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 42 und 43, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 32 und 33).

    Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, ist die Rechtmäßigkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses in diesem Zusammenhang anhand der Bestimmungen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses die Durchführung der allgemeinen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelten, d. h. anhand der Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU und 39 Abs. 1 EU (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35).

    Hinsichtlich des Vorbringens des Parlaments zur Unvereinbarkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses mit den nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbaren Verfahrensvorschriften ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Protokoll über die Übergangsbestimmungen Vorschriften speziell zu den rechtlichen Regelungen enthält, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 51, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass eine Bestimmung eines vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ordnungsgemäß auf der Grundlage des EU-Vertrags ergangenen Rechtsakts, die Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen zu diesem Rechtsakt vorsieht, weiterhin ihre Rechtswirkungen entfaltet, solange sie nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, und den Erlass dieser Maßnahmen in Anwendung des von ihr definierten Verfahrens ermöglicht (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 57, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 47).

    Ebenso wenig kann das Vorbringen des Parlaments, mit dem es dartun möchte, dass Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses im Vergleich zu dem durch den AEU-Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren verschärfte oder erleichterte Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorsieht, den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, dass diese Bestimmung eine rechtswidrige abgeleitete Rechtsgrundlage darstellt, deren Anwendung im Wege der Einrede ausgeschlossen werden müsste (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 58, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 48).

    Unter diesen Umständen sind der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und der dritte Klagegrund, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 59, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass diese Klagegründe vollumfänglich zurückzuweisen sind.

    Was zweitens die Bedingungen betrifft, unter denen das Parlament angehört wurde, stellt die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den durch die anwendbaren Regelungen des Unionsrechts vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 63, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Verpflichtung, das Parlament anzuhören, stellt eine der Rechtswirkungen des Europol-Beschlusses dar, die gemäß Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortbesteht (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 68, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35), vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45), und vom 22. September 2016, Parlament/Rat (C-14/15 und C-116/15, EU:C:2016:715, Rn. 48).
  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

    Diese Bestimmung wurde insbesondere dahin ausgelegt, dass sie es aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 124, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 52), aber auch aus Gründen, die auf die Vermeidung einer Diskontinuität oder eines Rückschritts in der Umsetzung der von der Union verfolgten oder unterstützten Politiken, wie im Bereich des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit, abzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat, C-164/97 und C-165/97, EU:C:1999:99, Rn. 22 bis 24, und vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 72 bis 74), erlaubt, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung während eines angemessenen Zeitraums aufrechtzuerhalten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    64 - Vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-389/19

    Kommission / Schweden - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    31 Vgl. z. B. Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat (C-164/97 und C-165/97, EU:C:1999:99, Rn. 22 bis 24), vom 16. April 2015, Parlament/Rat (C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 72 bis 74), sowie vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Kommission (T-339/16, T-352/16 und T-391/16, EU:T:2018:927, Rn. 160).
  • EuG, 03.07.2018 - T-616/15

    Transtec / Kommission - EEF - AKP-Staaten - Cotonou-Abkommen - Programm zur

    (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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