Rechtsprechung
| EuGH, 16.05.2006 - C-372/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten - Artikel 48 EG bis 50 EG und 152 Absatz 5 EG - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
- Europäischer Gerichtshof
Watts
Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten - Artikel 48 EG bis 50 EG und 152 Absatz 5 EG - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU ÜBERNEHMEN, GILT AUCH FÜR EINEN NATIONALEN GESUNDHEITSDIENST, DER DERARTIGE BEHANDLUNGEN KOSTENFREI ERBRINGT
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gesundheitsdienst muss Behandlung im Ausland bezahlen, wenn diese zeitnah notwendig ist
Besprechungen u.ä.
- vur-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Liberalisierung der Gesundheitsversorgung in Europa - Die höchstrichterliche Entwicklung europäischer Patientenrechte aus dem Geist der Dienstleistungsfreiheit - oder zur Entdeckung des Binnenmarktes als Motor für die Entwicklung der mitgliedstaatlichen Sozialsysteme (PD Dr. Jörg Benedict)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) vom 12. Juli 2004 in dem Rechtsstreit The Queen ex parte Yvonne Watts gegen 1. Bedford Primary Care Trust 2. Secretary of State for Health
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Ethisches Leitbild und EuGH-Kompetenz für die Gesundheitssysteme?" von RA Dr. Heinz-Uwe Dettling, original erschienen in: EuZW 2006, 519 - 524.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Neue Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden Beanspruchung von Gesundheitsleistungen - zugleich eine Anmerkung zum Urteil des EuGH in der RS C-372/04" von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, original erschienen in: ZESAR 2006, 241 - 246.
Verfahrensgang
- Court of Appeal [Vereinigtes Königreich], 03.08.2004 - 2998/04, CO/5690/2002
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04
- EuGH, 16.05.2006 - C-372/04
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2006, I-4325
- DVBl 2006, 965
Wird zitiert von ... (57)
- EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Krankenversicherung - In …
Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass entgeltliche medizinische Leistungen nach ständiger Rechtsprechung in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen, und zwar auch dann, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Auch ist entschieden worden, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (vgl. Urteile Watts, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, Randnrn. 48 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum einen hat nämlich der Umstand, dass eine nationale Regelung möglicherweise einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier dem Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - entspricht, nicht zur Folge, dass sie nicht an den Bestimmungen des EG-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, Randnrn. 46 und 47, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 45).
Zum anderen soll Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Leistungserbringung verleihen, als ob der Betroffene bei diesem Träger versichert wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, Slg. 1998, I-1831, Randnrn. 28 und 29, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnrn. 26 und 27, vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnrn. 32 und 36, vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, Slg. 2003, I-12403, Randnrn. 19 und 20, sowie Watts, Randnr. 48).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Watts, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23, und Kommission/Spanien, Randnr. 53).
Obwohl eine vorherige Genehmigung, wie sie Art. 36 des Gesetzes über die Krankenversicherung vorschreibt, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 69, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 44, sowie Watts, Randnr. 98), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 49 EG grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass das Recht eines Patienten, eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat zulasten des Systems zu erhalten, auf dessen Leistungen er Anspruch hat, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 82, sowie Watts, Randnr. 113).
Er hat ferner klargestellt, dass Art. 46 EG den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder sogar das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnrn. 41, 50 und 51, Smits und Peerbooms, Randnrn. 72 bis 74, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn. 67 und 73, sowie Watts, Randnrn. 103 bis 105).
Eine solche Verschwendung wäre umso schädlicher, als der Sektor der Krankenhausversorgung bekanntlich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn. 76 bis 79, sowie Watts, Randnrn. 108 und 109).
Ferner muss ein solches System auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn. 82 und 90, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn. 83 bis 85, sowie Watts, Randnrn. 114 bis 116).
Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stellt zwei Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung der zuständige Träger die vorherige Genehmigung, die nach Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Bestimmung beantragt worden ist, erteilen muss (vgl. in diesem Sinne die Urteile Inizan, Randnr. 41, und Watts, Randnr. 55).
Die erste Voraussetzung ist, dass die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Sozialversicherte wohnt, während die zweite Voraussetzung erfordert, dass dieser die Behandlung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist (Urteile Inizan, Randnrn. 42 und 44, sowie Watts, Randnrn. 56 und 57).
Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dahin auszulegen, dass die Genehmigung, auf die sich diese Vorschrift bezieht, nicht verweigert werden darf, wenn die erste Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt ist und die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Inizan, Randnrn. 45, 59 und 60, sowie Watts, Randnrn. 59 bis 61).
Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, Randnr. 46, und Watts, Randnr. 62).
Wenn, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats die Kostenfreiheit der im Rahmen eines nationalen Gesundheitsdienstes erbrachten Krankenhausbehandlungen vorsehen und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, für dessen Gebiet einem Patienten, der Anspruch auf Leistungen dieses Dienstes hat, eine Krankenhausbehandlung auf Kosten dieses Dienstes genehmigt wurde oder hätte genehmigt werden müssen, keine vollständige Übernahme der Kosten der Behandlung vorsehen, ist diesem Patienten vom zuständigen Träger eine Erstattung zu gewähren, die der etwaigen Differenz zwischen dem Betrag der objektiv bezifferten Kosten einer gleichwertigen Behandlung in einer Einrichtung des fraglichen Dienstes, gegebenenfalls nach oben begrenzt durch den für die Behandlung im Aufenthaltsmitgliedstaat in Rechnung gestellten Gesamtbetrag, und dem Betrag entspricht, mit dem sich gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers beteiligen muss (Urteil Watts, Randnr. 143).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-444/05
Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs - Erstattung der …
(14) - In dem Urteil vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 46 und 47), wird diese These wiederholt.(15) - Urteil vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland (C-159/90, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18), sowie Kohll, Randnr. 29, und Watts, Randnr. 86.
(16) - Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms (C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 53), vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet (C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38), sowie Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Inizan, Randnr. 16, und Watts, Randnr. 86.
(17) - Urteile vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen Luisi und Carbone (286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnr. 16), und Watts, Randnr. 87.
(19) - Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, und Watts, Randnrn.
44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Inizan, Randnr. 17, und Watts, Randnr. 92.
(27) - Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich (C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17), sowie Kohll, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, und Watts, Randnr. 94.
(32) - Urteile Kohll, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 73, und Watts, Randnr. 103.
(33) - Urteile Kohll, Randnr. 50, Smits und Peerbooms, Randnr. 73, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67, und Watts, Randnr. 104.
(34) - Urteile Kohll, Randnr. 51, Smits und Peerbooms, Randnr. 74, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67, und Watts, Randnr. 105.
77 bis 80, und Watts, Randnrn.
(36) - Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 81, und Watts, Randnr. 111.
- EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - …
Der Umstand, dass eine nationale Regelung möglicherweise der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, hat nämlich nicht zur Folge, dass sie nicht an den Bestimmungen des EG-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 46 und 47).Was zum einen Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung betrifft, fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, und zwar auch dann, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 19).
Außerdem verliert eine medizinische Leistung nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung im Sinne von Art. 49 EG, weil der Patient, nachdem er den ausländischen Dienstleistungserbringer für die erhaltene Behandlung bezahlt hat, später die Übernahme der Kosten dieser Behandlung durch einen nationalen Gesundheitsdienst beantragt (vgl. Urteil Watts, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteil Watts, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu einer nationalen Regelung, die die Kostenfreiheit der Krankenhausbehandlungen im Rahmen eines nationalen Gesundheitsdienstes vorsah, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein solches Deckungsniveau im System des Versicherungsmitgliedstaats den Kosten einer Behandlung entspricht, die der dem Versicherten im Aufenthaltsmitgliedstaat erbrachten Behandlung gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Watts, Randnrn. 131 und 133).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälle, die in einem anderen Mitgliedstaat geplante Krankenhausbehandlungen gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 betreffen, sich, wie aus Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung hervorgeht, aus der objektiven Feststellung ergeben, dass im Versicherungsmitgliedstaat die fragliche Behandlung innerhalb eines medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmens nicht oder nicht ebenso wirksam zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Watts, Randnrn. 57 und 79).
Jeder Mitgliedstaat verfügt nämlich als Versicherungsmitgliedstaat über die Möglichkeit, im Rahmen der ihm in den Art. 153 AEUV und 168 AEUV verliehenen Befugnis zur Ausgestaltung seiner Systeme der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, Randnrn. 92 und 146, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43) Maßnahmen zu erlassen, die den Umfang und die - insbesondere zeitlichen - Bedingungen des Angebots von Krankenhausbehandlungen in seinem Hoheitsgebiet betreffen, um die Zahl der Genehmigungen einzudämmen, die gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 für Behandlungen zu erteilen sind, die in seinem System Versicherte in einem anderen Mitgliedstaat geplant haben.
- EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales …
Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1984, Duphar u. a., 238/82, Slg. 1984, 523, Randnr. 16, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 92 und 146, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 22 und 23).Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass insbesondere zwei Ziele unter diese Ausnahme fallen können, wenn sie zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beitragen, nämlich zum einen das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung und zum anderen das Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil Watts, Randnrn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Hinsichtlich des ersten dieser Ziele erlaubt es Art. 46 EG den Mitgliedstaaten insbesondere, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder gar das Überleben der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 67, sowie Watts, Randnr. 105).
Hinsichtlich des zweiten dieser Ziele ist daran zu erinnern, dass die Planung medizinischer Leistungen, deren logische Folge u. a. das Erfordernis einer Genehmigung für die Errichtung einer Krankenanstalt ist, die Beherrschung der Kosten sicherstellen und so weit wie möglich jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen verhindern soll, da der Sektor der medizinischen Versorgung erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen nachkommen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. zur Krankenhausversorgung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).
Insoweit kann, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Krankenhäuser festgestellt hat (Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 76 bis 80, und Watts, Randnrn. 108 bis 110), nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Infrastrukturen ambulanter Versorgung, wie der Arztpraxen und der Ambulatorien, auch Gegenstand einer Planung sein können.
- EuGH, 05.10.2010 - C-512/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - …
Diese Mitgliedstaaten machen geltend, die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der eine Maßnahme der vorherigen Genehmigung für die Kostenübernahme für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlungen durch die zuständige Einrichtung unter Berufung auf Ziele der globalen Planung zulässig sei (vgl. Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnrn. 67 und 77 bis 80, sowie vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 104 und 108 bis 111), sei auf Fälle medizinischer Leistungen, die den Einsatz medizinischer Großgeräte außerhalb von Krankenhaus-Infrastrukturen erforderten, im Hinblick auf die sehr hohen Kosten dieser Geräte sowie ihre Auswirkungen auf den Haushalt der Systeme der sozialen Sicherheit übertragbar.Nach ständiger Rechtsprechung fallen entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (vgl. insbesondere Urteile vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 28, Watts, Randnr. 86, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 19).
Auch ist wiederholt entschieden worden, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Watts, Randnr. 87, und Kommission/Spanien, Randnr. 49).
Es stellt daher sowohl für diese Versicherten als auch für die Leistungserbringer eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnrn. 44 und 103, und Watts, Randnr. 98).
Zur objektiven Rechtfertigung einer solchen Beschränkung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass Zwänge einer Planung, die zum einen im betreffenden Mitgliedstaat gewährleisten soll, dass ein ausgewogenes Angebot qualitativ hochwertiger Versorgung ständig ausreichend zugänglich ist, und zum anderen dazu beitragen soll, die Kosten zu beherrschen und, so weit wie möglich, jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen zu verhindern, es rechtfertigen können, die Kostenübernahme für in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehene Behandlungen durch den zuständigen Träger dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 76 bis 81, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn. 76 bis 81, und Watts, Randnrn. 108 bis 110).
Ein derartiges Genehmigungssystem muss außerdem auf einem leicht zugänglichen Verfahren beruhen und geeignet sein, den Betroffenen zu garantieren, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist sowie objektiv und unparteiisch behandelt wird, wobei eine Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anfechtbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 90, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 85, sowie Watts, Randnr. 116).
Wie der Gerichtshof später klargestellt hat, ist das Recht des Sozialversicherten auf diese ergänzende Erstattung durch die im Aufenthaltsmitgliedstaat tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Watts, Randnrn. 131 und 143).
- EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - …
Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 29, und vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 30).Ferner ist festzustellen, dass nach Art. 152 Abs. 5 EG bei der Tätigkeit der Union im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt wird (vgl. Urteil Watts, Randnr. 146).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 152 Abs. 5 EG nicht ausschließt, dass die Mitgliedstaaten nach anderen Vertragsbestimmungen, wie Art. 49 EG, verpflichtet sind, Anpassungen in ihren nationalen Systemen der sozialen Sicherheit vorzunehmen, ohne dass dies als Eingriff in ihre souveräne Zuständigkeit in dem betreffenden Bereich angesehen werden könnte (vgl. Urteile Watts, Randnr. 147, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 45).
Ferner ist zu dem Vorbringen in Bezug auf die Rechtsnatur des portugiesischen nationalen Gesundheitssystems daran zu erinnern, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und insbesondere für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, Kommission/Spanien, Randnr. 47, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 36).
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das bloße Erfordernis einer vorherigen Genehmigung, von der die Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß der im Mitgliedstaat des Trägers geltenden Deckungsregelung für Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geplant sind, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, da ein solches System die Patienten davon abschreckt oder sogar daran hindert, sich an die Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, um die fraglichen Behandlungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, Smits und Peerbooms, Randnr. 69, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn. 41, 44 und 103, Watts, Randnr. 98, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 32).
Vielmehr sind sie mit den Voraussetzungen zu vergleichen, unter denen dieser Dienst derartige Leistungen in seinen eigenen Krankenhäusern erbringt (Urteil Watts, Randnr. 100).
So hat er festgestellt, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen im Kontext von Krankenhausbehandlungen (vgl. u. a. Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn. 76 bis 81, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn. 76 bis 81, sowie Watts, Randnrn. 108 bis 110) sowie von medizinischen Behandlungen, die, auch wenn sie außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden können, den Einsatz von in den nationalen Rechtsvorschriften abschließend aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 34 bis 42), aufgrund einer solchen Erwägung gerechtfertigt sein kann.
- EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - …
Im Urteil vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 90), das medizinische Leistungen - und damit Dienstleistungen - betrifft, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Art. 49 EG auf den Fall einer im Vereinigten Königreich wohnenden Patientin anwendbar ist, deren Gesundheitszustand eine Krankenhausbehandlung erforderlich machte und die, nachdem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte, um dort gegen Entgelt die betreffende Behandlung zu erhalten, Kostenerstattung beim nationalen Gesundheitsdienst beantragte, obwohl im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems des Vereinigten Königreichs gleiche Sachleistungen kostenfrei erbracht wurden.Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).
Ebenso steht zwar fest, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedsta aten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen (Art. 149 Abs. 1 EG) und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung (Art. 150 Abs. 1 EG) unberührt lässt; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. entsprechend Urteil Watts, Randnrn. 92 und 147).
- EuGH, 19.05.2009 - C-171/07
Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Gesundheit der Bevölkerung - …
Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn. 92 und 146, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 29).Eine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln führt außerdem zu einer Verschwendung finanzieller Mittel, die umso schädlicher ist, als der Pharmabereich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (vgl. entsprechend für die Krankenhausversorgung Urteile vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 80, sowie Watts, Randnr. 109).
- EuGH, 03.04.2008 - C-346/06
Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen -Richtlinie …
Was schließlich den Zweck der finanziellen Stabilität der sozialen Versicherungssysteme angeht, auf den sich die deutsche Regierung ebenfalls beruft, nach deren Ansicht die Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungssystems vom Lohnniveau für die Arbeitnehmer abhängt, so geht aus den dem Gerichtshof übersandten Akten nicht hervor, dass eine Maßnahme, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, erforderlich wäre, um den - vom Gerichtshof als möglichen zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannten - Zweck zu erreichen, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu verhindern (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - …
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23). - EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 …
- EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
- EuGH, 19.04.2007 - C-444/05
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Erstattung der Kosten der …
- EuGH, 11.09.2008 - C-141/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine …
- EuGH, 27.01.2011 - C-490/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier …
- EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-512/08
Freier Dienstleistungsverkehr - Ungerechtfertigte Beschränkungen - Erfordernis …
- EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 14/09 R
Krankenversicherung - Kostenerstattung für stationäre Krankenhausbehandlung in …
- BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R
Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen …
- OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06
Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, …
- EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der …
- EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls …
- EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit -Gesundheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06
Bafög-Regeln für Auslandsstudien // Freizügigkeitsrechte der Studenten verletzt
- BVerwG, 17.10.2011 - 2 C 14.10
Beihilfe; Grenznähe; Auslandsbehandlung; Krankenhauskosten; Kostenbeschränkung …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08
Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Erstattung der im Ausland …
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08
Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen …
- EuGH, 01.10.2009 - C-567/07
Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Beschränkungen - Rechtfertigungsgründe …
- EuGH, 02.10.2012 - C-286/12
Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - …
- EuGH, 19.05.2009 - C-172/07
Besitz und Betrieb von Apotheken dürfen Apothekern vorbehalten bleiben
- OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, …
- EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08
Vergabe - Dienstleistungsaufträgen über die betriebliche Altersvorsorge
- EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel I - Art. …
- EuGH, 25.02.2010 - C-562/08
System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie - Verordnung (EG) …
- EuGH, 12.07.2012 - C-562/10
Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche Regelung der …
- EuGH, 18.07.2007 - C-134/05
Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2008 - C-352/07
Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch - Ausgaben des …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Staatliche Beihilfen (Art. …
- EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05
Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07
Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08
Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die jährliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09
Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Krankenversicherung - Bezieher …
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
Sonstiges
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2011 - C-347/09
Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung zur Errichtung eines Monopols …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der Unzulässigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09
Kommission / Niederlande - Zugang zum Unterricht - Finanzmittel für eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-562/10
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-89/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 43 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-169/07
Niederlassungsfreiheit - Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt - …
- FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07
Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als …
- SG Aachen, 08.02.2011 - S 13 KR 177/10
Krankenversicherung
