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   EuGH, 16.06.2016 - C-155/14 P   

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EuGH, 16.06.2016 - C-155/14 P (https://dejure.org/2016,14182)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-155/14 P (https://dejure.org/2016,14182)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-155/14 P (https://dejure.org/2016,14182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Kartelle - Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch - Verantwortlichkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Kartelle - Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch - Verantwortlichkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Kartelle - Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch - Verantwortlichkeit ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Kartelle - Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch - Verantwortlichkeit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen hat, unmittelbar oder mittelbar hält, eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 41).

    Die Kommission kann aus diesem Grund die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung ziehen und sie als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, es sei denn, dass die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, ausreichende Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Tatsache, dass es schwierig ist, den zur Widerlegung einer Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, als solche nicht bedeutet, dass die Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre, vor allem, wenn die Einheiten, denen gegenüber die Vermutung eingreift, am besten in der Lage sind, diesen Nachweis in ihrer eigenen Tätigkeitssphäre zu suchen (Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    In Art. 2 Buchst. f der streitigen Entscheidung in der durch das Urteil Gigaset/Kommission (T-395/09, EU:T:2014:23) abgeänderten Fassung verhängte sie gegen SKW und SKW Holding gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 13 300 000 Euro.

    Weil das Gericht es unterlassen habe, ihre Geldbußen herabzusetzen, um das rechtswidrige Missverhältnis zwischen den gegen sie und gegen SKW gemäß Art. 2 Buchst. g der streitigen Entscheidung verhängten Geldbußen zu beseitigen, habe es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, zumal es im Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission (T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23), das eine Klage gegen Art. 2 Buchst. f dieser Entscheidung betroffen habe, in einer ähnlichen Situation die gegen Gigaset - die Muttergesellschaft von SKW nach deren Verkauf durch die Rechtsmittelführerinnen, die die Kommission für das Verhalten von SKW in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 16. Januar 2007 zur Verantwortung gezogen habe - verhängte Geldbuße herabgesetzt habe.

    In diesem Zusammenhang weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass das Gericht in Rn. 192 des Urteils vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission (T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23), ausgeführt habe, dass "die Gleichbehandlung der ungleichen Situationen, in denen sich [Gigaset] und SKW befanden, zur Folge [hatte], dass ihnen eine Geldbuße in derselben Höhe auferlegt wurde, obgleich zwischen den beiden gegen diese beiden Gesellschaften verhängten Geldbußen ... ein Unterschied von [1 Mio.] Euro liegen müsste", und dass es daher, "[u]m die festgestellte Ungleichbehandlung zum Nachteil [von Gigaset] zu beseitigen", in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entschieden habe, "den Betrag der in der [streitigen] Entscheidung gegen [Gigaset] verhängten Geldbuße um [1 Mio.] Euro herabzusetzen".

    Daher können sich die Rechtsmittelführerinnen, soweit sie, wie aus den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu ihren Gunsten anführen, dass bei der Bestimmung des Betrags der gegen SKW verhängten Geldbuße Regelwidrigkeiten begangen worden seien, jedenfalls nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission (T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23), berufen, um die Höhe der vom Gericht gegen sie festgesetzten Geldbußen anzufechten.

  • EuGH, 11.07.2013 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Die Frage, ob das Gericht seiner Würdigung der Tatsachen und Beweise ein zutreffendes rechtliches Kriterium zugrunde gelegt hat, ist nämlich eine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimmt oder im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat der Unionsrichter sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren können und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 54).

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf ein nicht in Klagegründe unterteiltes Vorbringen, das das Gericht dahin auffasste, dass es sich erstens darauf beziehe, dass ihnen die von ihrer Tochtergesellschaft SKW begangene Zuwiderhandlung zugerechnet worden sei, zweitens auf die Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbußen, drittens auf die gesamtschuldnerische Haftung von SKW für die Zahlung dieser Geldbußen und viertens darauf, dass die streitige Entscheidung im Widerspruch zum Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70), stehe.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen Art. 296 AEUV verstoßen, soweit es ihr Vorbringen, die streitige Entscheidung stehe im Widerspruch zum Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70), zurückgewiesen habe.

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Dass sich eine Tochtergesellschaft nicht an eine Weisung ihrer Muttergesellschaft hält, kann allerdings für sich genommen noch nicht als Beleg dafür ausreichen, dass die Muttergesellschaft keinen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt hat, denn der Gerichtshof hat klargestellt, dass es für den Beweis des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses nicht erforderlich ist, dass die Tochtergesellschaft alle Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt, sofern die Nichtbefolgung der Weisungen nicht den Regelfall darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 96 und 97).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es zulässig ist, ein Rechtsmittel einzulegen, mit dem Gründe geltend gemacht werden, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und sich aus rechtlichen Erwägungen gegen dessen Begründetheit richten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102, sowie vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 118 und 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Allerdings muss der Grundsatz der Gleichbehandlung, auf den sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Um diese Vermutung zu widerlegen, muss eine Muttergesellschaft dem Unionsrichter im Rahmen von Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, zur Würdigung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen hat, unmittelbar oder mittelbar hält, eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 41).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
    Das Rechtsschutzinteresse besteht, solange das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C-552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    The Dow Chemical Company / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 28.01.2016 - C-514/14

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Odile Jacob in der den Erwerb von

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    Der vom Gericht verfolgte Ansatz stehe auch im Widerspruch zu den Erkenntnissen, die sich insbesondere aus Rn. 34 des Urteils vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C-155/14 P, EU:C:2016:446), ergäben, wonach zum einen das Gericht zur Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimme oder im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolge, eine Würdigung der Umstände vorzunehmen habe, die in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fielen, und zum anderen Umstände aus einem früheren Zeitraum nur herangezogen werden könnten, wenn das Gericht ihre Erheblichkeit für den betreffenden Zeitraum feststellen könne und nicht automatisch auf diesen Zeitraum Schlussfolgerungen übertrage, die sich aus der Würdigung früherer Umstände ergäben.

    Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass das Gericht hierbei eine Würdigung der Umstände vorzunehmen hat, die in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fielen, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, Umstände aus einem früheren Zeitraum heranzuziehen, sofern es ihre Erheblichkeit für den Zeitraum der Zuwiderhandlung dartun kann und nicht automatisch auf diesen Zeitraum Schlussfolgerungen überträgt, die sich aus der Würdigung früherer Umstände ergeben (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 34).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Insoweit hat der Gerichtshof präzisiert, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen hat, unmittelbar oder mittelbar hält, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls kann die Kommission davon ausgehen, dass Mutter- und Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich ist, und kann die beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichten, ohne dass die persönliche Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 27 und 29 bis 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    In Bezug auf die Beweislast geht insoweit - wie der Generalanwalt in Nr. 155 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Vermutung, die sich daraus ergibt, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, impliziert, dass die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft und damit das Bestehen eines aus diesen Gesellschaften gebildeten einheitlichen Unternehmens als erwiesen gelten, ohne dass die Wettbewerbsbehörde zusätzliche Beweise beibringen müsste (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Eine solche Vermutung impliziert, sofern sie nicht widerlegt wird, dass die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft als erwiesen gilt, und berechtigt die Kommission, die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen, ohne zusätzliche Beweise beibringen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 30).
  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    En effet, dans une telle situation, la société mère et sa filiale font partie d'une même unité économique et forment ainsi une seule entreprise au sens de l'article 102 TFUE (voir arrêt du 5 mars 2015, Commission e.a./Versalis e.a., C-93/13 P et C-123/13 P, EU:C:2015:150, point 40 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 juin 2016, Evonik Degussa et AlzChem/Commission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, point 27).

    À cet égard, il résulte d'une jurisprudence constante que, dans l'hypothèse particulière où la société mère détient directement ou indirectement la totalité ou la quasi-totalité du capital de la filiale ayant commis une infraction aux règles de la concurrence de l'Union, l'exercice effectif d'une influence déterminante par la société mère peut être présumé (arrêts du 5 mars 2015, Commission e.a./Versalis e.a., C-93/13 P et C-123/13 P, EU:C:2015:150, point 41 ; du 16 juin 2016, Evonik Degussa et AlzChem/Commission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, point 28, et du 12 mai 2022 Servizio Elettrico Nazionale e.a., C-377/20, EU:C:2022:379, point 109).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    Schließlich bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass es schwierig ist, den zur Widerlegung einer Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, als solche nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass die Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Tatsache, dass es schwierig ist, den zur Widerlegung einer Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, als solche nicht bedeutet, dass die Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 30).

    143 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 32 bis 34).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2020 - C-702/19

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-113/17

    Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung Richtlinie 2004/18/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

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