Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2000 - C-291/98 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Berechnungsmethode - Begründung - Mildernde Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Sarrió / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Angemessenheit - Gerichtliche Nachprüfung - Gesichtspunkte, die der Gemeinschaftsrichter berücksichtigen kann - Informationen, die in der Bußgeldentscheidung nicht enthalten und für deren Begründung nicht erforderlich sind - Einbeziehung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-9991



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Wird zitiert von ... (55)  

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Zementmarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt

    Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 50).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1

    463 Die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99  

    Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische

    149 Was die Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar sind, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 75 bis 77, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 464).
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