Rechtsprechung
| EuGH, 17.02.2011 - C-52/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Preise eines Telekommunikationsunternehmens - ADSL-Vorleistungsprodukte - Breitbandanschlüsse für Endkunden - Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder 'Kosten-Preis-Schere'
- Europäischer Gerichtshof
TeliaSonera Sverige
(nur fremdsprachig)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEUV Art. 102
Missbrauch einer beherrschenden Stellung [Art. 102 AEUV]; Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder 'Kosten-Preis-Schere' bei Preisen eines Telekommunikationsunternehmens in Bezug auf ADSL-Vorleistungsprodukte; Konkurrensverket gegen TeliaSonera Sverige AB
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Nicht-kostendeckende Preispolitik eines Telekommunikationsunternehmens für ADSL-Vorleistungen kann Marktmissbrauch sein
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms Tingsrätt (Schweden), eingereicht am 6. Februar 2009 - Konkurrensverket / TeliaSonera Sverige AB
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09
- EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
Zeitschriftenfundstellen
- EuZW 2011, 339
Wird zitiert von ... (10)
- EuG, 29.03.2012 - T-336/07
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für …
Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshof hervorgeht, hängt die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die von einem vertikal integrierten Unternehmen in beherrschender Stellung auf einem relevanten Großkundenmarkt eingeführt worden ist und auf eine Beschneidung der Margen seiner Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt hinausläuft, nicht davon ab, dass dieses Unternehmen auf dem letztgenannten Markt eine beherrschende Stellung besitzt (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89).Da demnach Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung einer Struktur wirksamen Wettbewerbs schädigen, trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 105, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Missbräuchlichkeit einer Preispolitik wie der hier fraglichen ist festzustellen, dass nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. a EG die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen ausdrücklich verboten ist (Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 25).
Im Übrigen ist die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 82 EG nicht abschließend; es handelt sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken also nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (vgl. Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, und es muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnrn. 55 und 56).
Die Auslegung des Urteils Bronner, oben in Randnr. 176 angeführt, im gegenteiligen Sinne liefe darauf hinaus, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis der Verweigerung eines Vertragsschlusses notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären; dies würde die praktische Wirksamkeit von Art. 82 EG ungebührlich einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 58).
Auch wenn der Gerichtshof im Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt (Randnr. 69), festgestellt hat, dass die Unentbehrlichkeit des Großkundenprodukts bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung relevant sein kann, ist festzustellen, dass die Klägerinnen mit der Berufung auf die Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte lediglich ihre Behauptung untermauern wollten, die Kommission habe auf die in der angefochtenen Entscheidung beanstandete angebliche De-facto -Weigerung eines Vertragsschlusses nicht das angemessene rechtliche Kriterium angewandt.
Vor allem kann sie nicht nur aus einem ungewöhnlich niedrigen Preis auf dem Endkundenmarkt, sondern auch aus einem ungewöhnlich hohen Preis auf der Vorleistungsebene resultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnrn. 97 und 98).
Ein Unternehmen missbraucht seine beherrschende Stellung daher auch dann, wenn es eine Preispolitik verfolgt, durch die Unternehmen vom Markt verdrängt werden sollen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie dieses Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht dem auf sie ausgeübten Konkurrenzdruck standhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnrn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 198, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 188 bis 191).
Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 201, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 42).
Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 202, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 44).
Nur wenn in Anbetracht der vom Gerichtshof dargelegten Umstände eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist, sind jedoch die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt zu prüfen (Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnrn. 45 und 46); dies haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht.
Demzufolge muss die wettbewerbswidrige Wirkung der betreffenden Preispolitik auf dem Markt vorliegen, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 64).
Ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen und muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen und ihnen damit einen Wettbewerbsnachteil zuzufügen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 175, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen ist Art. 82 EG anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So hat der Gerichtshof festgestellt, dass einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen, selbst wenn es nur über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte verfügt, unbeschadet derartiger Rechtsvorschriften die Beschneidung der Margen allein aus diesem Grund zugerechnet werden kann (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 85, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 51).
- EuGH, 16.06.2011 - C-65/09
Verbraucherschutz - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, Lucchini, Randnr. 44, und TeliaSonera, Randnr. 16).
- EuGH, 06.12.2012 - C-457/10
Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für …
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindert wird, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69, vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, Slg. 2008, I-9275, Randnr. 25, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 27).Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber, dass, auch wenn die Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung in Ermangelung jeglicher wettbewerbswidriger Wirkung auf den Markt nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, doch nicht erforderlich ist, dass eine solche Wirkung unbedingt konkret eintritt, da der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 64).
Dazu genügt der Hinweis, dass nicht eine solche Stellung, sondern nur ihre missbräuchliche Ausnutzung verboten ist, und dass die Feststellung einer beherrschenden Stellung an sich keinerlei Vorwurf gegenüber dem betroffenen Unternehmen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 24).
- EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich …
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Art. 82 EG hat nämlich keineswegs zum Ziel, es zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. u. a. Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 24).
Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt (vgl. entsprechend Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 43).
Falls das vorlegende Gericht nach Abschluss dieser Untersuchung jedoch feststellen sollte, dass aufgrund des Verhaltens von Post Danmark wettbewerbswidrige Auswirkungen gegeben sind, ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 82 EG niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 184, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Randnrn. 54 und 55, und TeliaSonera Sverige, Randnrn. 31 und 75).
Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann es nämlich nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, insbesondere wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 16).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10
Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. …
Lélos kai Sia (C-468/06 bis C-478/06, Slg. 2008, I-7139, Randnr. 39), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, Slg. 2008, I-9275, Randnr. 47), und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 31 und 75).Dasselbe lässt sich heute aus dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (ABl. 2008, C 115, S. 309; ABl. 2010, C 83, S. 309) entnehmen, wie der Gerichtshof jüngst im Zusammenhang mit Art. 102 AEUV bestätigt hat (Urteil TeliaSonera Sverige, zitiert in Fn. 65, Randnrn. 20 bis 22).
- EuG, 22.03.2012 - T-458/09
Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte …
Diese Regeln sollen nämlich gerade verhindern, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse und zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird, und sollen damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Union beitragen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).So können im Rahmen der Anwendung von Art. 82 EG mögliche Hinweise auf eine etwaige Absicht der Verdrängung der Mitbewerber für eine angemessene Untersuchung der Sache erheblich sein (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wurde, Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 150; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnrn. 71 und 72, und TeliaSonera, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.06.2011 - C-87/09 Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, Lucchini, Randnr. 44, und TeliaSonera, Randnr. 16).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11
Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des …
(20) - Zur Bedeutung der europäischen Wettbewerbsregeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vgl. Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36), vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 20), und - bezogen auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon - Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera (C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20). - EuGH, 19.04.2012 - C-549/10
Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Markt für …
Zur Beurteilung der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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