Rechtsprechung
| EuGH, 17.06.1998 - C-243/95 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Arbeitsplatzteilungsregelung - Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet - Mittelbare Diskriminierung
- Europäischer Gerichtshof
Hill und Stapleton
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Irland: Mittelbare Diskriminierung von Frauen bei Arbeitsplatzteilung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Arbeitsplatzteilungsregelung ("Job-sharing") im öffentlichen Dienst - Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet - Rückstufung auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen, die einen Vollarbeitsplatz erhalten oder wiedererhalten - Bestand an Arbeitnehmern auf Teilarbeitsplätzen, der sich in erster Linie aus Frauen zusammensetzt - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigung - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Equality Officer [Irland], 14.07.1993 - EP 3/93 EE15/93
- EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-243/95
- EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1998, I-3739
Wird zitiert von ... (16)
- EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über …
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31; vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95, Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 34, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29).Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile Hill und Stapleton, Randnr. 36, und Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Randnr. 68).
61 Die Beklagte kann weder als Hoheitsträger noch als Arbeitgeber eine Diskriminierung, die aus der Regelung über Altersteilzeitarbeit folgt, allein damit rechtfertigen, dass die Beseitigung einer solchen Diskriminierung mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Hill und Stapleton, Randnr. 40).
- EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und …
Jüngere Urteile, u. a. die Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297), vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95 (Gerster, Slg. 1997, I-5253) und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739) deuteten auf eine gewisse Kehrtwende in der Rechtsprechung des Gerichtshofes hin.22 und 23, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16, Hill und Stapleton, Randnr. 43, und vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 71).
- EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über …
Unter Hinweis auf das Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739) macht sie geltend, dass die Beseitigung der Diskriminierungen Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen haben müsse, da andernfalls das Ziel der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit für Männer und Frauen nicht erreicht würde.45 Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Erwägungen der Kostenneutralität sowie des Geschäftsverteilungs- und Planungsaufwands, auf die die Bundesanstalt für Arbeit sich stütze, rein wirtschaftliche Gründe seien und daher keine hinreichende Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts darstellten (in diesem Sinne auch Urteil Hill und Stapleton, Randnr. 40).
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 12, vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, Slg. 1996, I-243, Randnr. 31, Hill und Stapleton, Randnr. 34, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, und Kutz-Bauer, Randnr. 50).
Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile Hill und Stapleton, Randnr. 36, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 68, und Kutz-Bauer, Randnr. 52).
- EuGH, 26.06.2001 - C-381/99
Gleiche Tarifstufe bringt nicht unbedingt gleiches Geld // EuGH zu …
30 So verstanden verbietet der in Artikel 119 EG-Vertrag genannte und in der Richtlinie ausgeführte Grundsatz jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei gleichem Arbeitsplatz oder gleichwertiger Arbeit ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt (vgl. Urteil Barber, Randnr. 32), es sei denn, das unterschiedliche Entgelt ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 129/79, Macarthys, Slg. 1980, 1275, Randnr. 12, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95, Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 34).Anders verhielte es sich nur, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. insbesondere Urteile Macarthys, Randnr. 12, sowie Hill und Stapleton, Randnr. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten …
(44) - Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 42).(65) - Urteil Hill und Stapleton (zitiert in Fußnote 44, Randnr. 43).
(73) - Urteil Hill und Stapleton (zitiert in Fußnote 44, Randnr. 42).
- EuGH, 26.01.2012 - C-586/10
Sozialpolitik Richtlinie 1999/70/EG Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden mit Maßnahmen, die dem Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft dienen und es Männern und Frauen ermöglichen sollen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen, legitime sozialpolitische Ziele verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1998, Hill und Stapleton, C-243/95, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 42, und vom 18. November 2004, Sass, C-284/02, Slg. 2004, I-11143, Randnrn. 32 und 33). - EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung …
Mit Teilzeitarbeit ist keine Unterbrechung der Beschäftigung verbunden (vgl. entsprechend zur Arbeitsplatzteilung Urteil vom 17. Juni 1998, Hill und Stapleton, C-243/95, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 32). - VG Sigmaringen, 10.12.2001 - 7 K 1991/99
Altersteilzeit
Nach ständiger Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs verbieten Art. 119 EGV (jetzt 141 EG), die Richtlinie 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sowie die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, d. h. solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, also Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (vgl. jeweils m.w.N. EuGH, Urteil vom 31.03.1981 - 96/80 (Jenkins) -, Slg. 1981, 911; Urteil vom 13.05.1986 - Rs 170/84 (Bilka) -, Slg. 1986, 1607; Urteil vom 13.07.1989 - Rs 171/88 (Rinner/Kühn) -, Slg. 1989, 2743; Urteil vom 07.02.1991 - C -184/89 (Nimz) -, Slg. 1991, 297; Urteil vom 04.06.1992 - Rs C - 360/90 (Bötel) -, Slg. 1992, 3589; Urteil vom 02.10.1997 - C-100/95 (Kording) -, Slg. 1997, 5289; Urteil vom 17.06.1998 - C-243/95 (Hill/Stapleton) -, Slg. 1998, 3739; Urteil vom 06.04.2000 - C -226/98 (Joergensen); Urteil vom 26.09.2000 - C-322/98 (Kachelmann) -, Slg. 2000, 7505).Insbesondere gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von wirtschaftlichen Gründen bestehen angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.06.1998 in der Rechtssache (Hill/Stapleton) (Az. C-243/95 -, Slg. 1998, 3739, Rz. 40) Zweifel.
- EuGH, 24.04.2008 - C-55/07
Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - …
Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung indirekt zu einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führe, da von Teilzeitarbeit häufiger Frauen betroffen seien (Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, vom 7. März 1996, Freers und Speckmann, C-278/93, Slg. 1996, I-1165, vom 17. Juni 1998, Hill und Stapleton, C-243/95, Slg. 1998, I-3739, und vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025). - Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1998 - C-281/97 Vgl. z. B. Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-243/95 (Hill und Stapleton, Slg. 1998, I-3739, Randnr. 18).
20: Vgl. Urteil Hill und Stapleton (…a. a. O., Randnr. 24).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von Männern und …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-300/06
Sozialpolitik - Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - …
- EuGH, 24.04.2008 - C-56/07
Sozialpolitik: Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05
Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung des …
