Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-141/13 P   

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EuGH, 17.07.2014 - C-141/13 P (https://dejure.org/2014,17078)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-141/13 P (https://dejure.org/2014,17078)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-141/13 P (https://dejure.org/2014,17078)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reber / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke Walzertraum - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Nichtberücksichtigung früherer Entscheidungen - Grundsatz der Gleichbehandlung

  • EU-Kommission

    Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke Walzertraum - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Nichtberücksichtigung früherer Entscheidungen - Grundsatz der Gleichbehandlung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzureichender Nachweis ernsthafter Benutzung älterer Wortmarke "Walzertraum" für Schokoladewaren; unbegründetes Rechtsmittel der Inhaberin älterer Rechte gegen die Abweisung ihrer Aufhebungsklage zur Eintragung einer Bildmarke "Walzer Traum" für "Kaffee, löslicher ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 956
  • EuZW 2014, 828
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass die Benutzung einer Marke selbst dann als ernsthaft einzustufen sei, wenn sie mengenmäßig unbedeutend sei (Urteil Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, und Beschluss La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).

    Eine nationale Marke schützt demnach die mit der Anmeldung beanspruchten Waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 20), und es ist Sache des Anmelders, seine Anmeldung in Bezug auf die Waren, die er schützen lassen will, zu präzisieren.

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass die Benutzung einer Marke selbst dann als ernsthaft einzustufen sei, wenn sie mengenmäßig unbedeutend sei (Urteil Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, und Beschluss La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).

    Überdies hängt die Einstufung als "ernsthafte Benutzung" einer Marke von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt ab (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 39).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Zur Bezugnahme der Rechtsmittelführerin auf eine frühere, die ernsthafte Benutzung einer Marke für im Café Reber in Bad Reichenhall vertriebene Pralinen bejahende Entscheidung des HABM ist hervorzuheben, dass das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das HABM bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75).

    Das Gericht hat zwar auf das Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (EU:C:2011:139) Bezug genommen, in dem der in der vorstehenden Randnummer angeführte Grundsatz auf eine Markenanmeldung angewandt wurde.

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Zum anderen müssten nach dem Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361) Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz begehrt werde, klar und präzise bestimmbar sein.

    Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Nach ständiger Rechtsprechung zielt ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34 und 35, sowie Beschluss I Marchi Italiani/HABM, C-381/12 P, EU:C:2013:371, Rn. 46).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-381/12

    I Marchi Italiani / HABM

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Nach ständiger Rechtsprechung zielt ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34 und 35, sowie Beschluss I Marchi Italiani/HABM, C-381/12 P, EU:C:2013:371, Rn. 46).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-346/12

    DMK / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art.

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Da die streitige Gemeinschaftsmarke im vorliegenden Fall am 16. August 2005 angemeldet wurde und dieses Datum für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Shah/Three-N-Products Private, C-14/12 P, EU:C:2013:349, Rn. 2, und DMK/HABM, C-346/12 P, EU:C:2013:397, Rn. 2), findet auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (Urteil L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58).
  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Reber Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, EU:T:2013:22, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rechtsmittelführerin und der Wedl & Hofmann GmbH (im Folgenden: Wedl & Hofmann) über die Eintragung der Marke Walzer Traum als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 30.05.2013 - C-14/12

    Shah / Three-N-Products Private

  • LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16

    Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert Kultmarke Testarossa

    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rz. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 131/17

    Schutzentziehung einer Marke wegen Verfalls

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 132/17

    Deutsch-Schweizerischer Staatsvertrag vom 13.04.1892 betreffend den gegenseitigen

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das EUIPO angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, 75 und 77, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45, sowie Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).

    Denn diese Grundsätze sind zwar vom Gerichtshof in einer Rechtssache zu einem absoluten Eintragungshindernis, nämlich jenem nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), formuliert worden, der Gerichtshof hat aber in der Folge ausdrücklich entschieden, dass sie auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren auf der Grundlage eines relativen Eintragungshindernisses gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 46; Beschlüsse vom 11. April 2013, Asa/HABM, C-354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 42, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-33/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:705, Rn. 49, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-34/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:704, Rn. 49, und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).

  • EuG, 15.07.2015 - T-398/13

    TVR Automotive / OHMI - TVR Italia (TVR ITALIA) - Gemeinschaftsmarke -

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg, EU:C:2006:310, Rn. 70, vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, Slg, EU:C:2012:816, Rn. 29, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 29).

    Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Reber Holding/HABM, EU:C:2014:2089, Rn. 32).

    Zum einen nämlich berührt die generelle Verpflichtung des HABM, seiner früheren Entscheidungspraxis Rechnung zu tragen, nicht seine Pflicht, die ernsthafte Benutzung einer älteren Marke anhand der von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen und der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Reber Holding/HABM, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2014:2089, Rn. 46).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Bildmarke

    Anders als in einem Verletzungsprozess sowie in einem vom Markeninhaber selbst initiierten Widerspruchsverfahren, in dem dieser jeweils als "Angreifer" für seine Marke auf eine Nichtbenutzungseinrede des Gegners hin die Benutzung seiner Marke darzutun und erforderlichenfalls zu belegen hat (vgl. zum Verletzungsprozess z.B. BGH (U.v. 10.10.2002 - I ZR 235/00) - BIG BERTHA, juris, Rn. 40; zum Widerspruchsverfahren, siehe EuGH (U.v. 17.07.2014 - C-141/13 P) - Walzer Traum/Walzertraum, juris, Rn. 3), befindet sich der Beklagte im Löschungsprozess in einer Defensivrolle.

    (1) Maßstab für die Beurteilung sind insoweit grundsätzlich die im betreffenden Wirtschaftszweig zum Erhalt oder Gewinn von Marktanteilen für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen als gerechtfertigt angesehenen Verwendungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Markennutzung (vgl. z.B. EuGH (U.v. 17.07.2014 - C-141/13 P) - Walzer Traum/Walzertraum, juris, Rn. 29; EuGH (U.v. 19.12.2012 - C-149/11) - ONEL/OMEL, juris, Leitsatz i.V.m. Rn. 29, zur Gemeinschaftsmarke).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    8 Vgl. etwa - in Bezug auf die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke - Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45 und 46).

    Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 41 und 42), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).

    Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 43), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 U 182/18

    Haftung für Markenverletzung bei Veränderung einer von mehreren Händlern

    Insoweit kommt es auf die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie den Umfang und die Häufigkeit der Benutzung an (EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rn. 29 - Walzer Traum/Walzertraum).
  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass das HABM bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Anwendung dieser Grundsätze jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - 20 U 176/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Löschung einer Marke

    Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden (EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 32 - Walzertraum).

    Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei jeweils am Maßstab des Verkehrsüblichen und wirtschaftlich angebrachten zu messen (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 - Kellogg's/Kelly's; s.a. EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 33 - Walzertraum).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 -

  • LG Düsseldorf, 28.03.2018 - 2a O 313/16

    Konkurrent klagt gegen Energydrink "Rockstar Revolt" von PepsiCo

  • EuG, 07.07.2016 - T-431/15

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

  • EuG, 15.02.2017 - T-30/16

    M. I. Industries / EUIPO - Natural Instinct (Natural Instinct Dog and Cat food as

  • EuG, 15.12.2016 - T-391/15

    Aldi / EUIPO - Cantina Tollo (ALDIANO)

  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 6 U 167/17

    Kennzeichenrecht: Markenmäßige Benutzung eines Zeichens für ein Schuhmodell;

  • EuG, 26.01.2016 - T-202/14

    LR Health & Beauty Systems / OHMI - Robert McBride (LR nova pure.)

  • EuG, 18.10.2016 - T-824/14

    Eveready Battery Company / EUIPO - Hussain u.a. (POWER EDGE)

  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2015 - 20 U 30/14

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 01.12.2021 - T-359/20

    Team Beverage/ EUIPO - Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

  • EuG, 04.04.2019 - T-804/17

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées) - Unionsmarke

  • OLG Frankfurt, 19.10.2017 - 6 U 7/16

    Rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke

  • OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 6 U 60/18

    Rechtserhaltende Benutzung und Schutzumfang einer für Immobienvermietung und

  • OLG Nürnberg, 28.02.2019 - 3 U 1295/18

    Teillöschung der eingetragenen deutschen Wortmarke

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-139/17

    QuaMa Quality Management / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 04.10.2017 - T-411/15

    Gappol Marzena Porczynska/ EUIPO - Gap (ITM) - Unionsmarke -

  • EuG, 17.12.2015 - T-624/14

    Bice International / OHMI - Bice (bice)

  • OLG Frankfurt, 03.09.2020 - 6 U 94/19

    Markenmäßige Benutzung durch Verwendung des Kennzeichens auf sog. Hangtags für

  • EuG, 16.10.2018 - T-171/17

    M & K / EUIPO - Genfoot (KIMIKA)

  • EuG, 21.01.2015 - T-46/13

    Sabores de Navarra / OHMI - Frutas Solano (KIT, EL SABOR DE NAVARRA)

  • EuG, 13.12.2018 - T-102/18

    Knauf/ EUIPO (upgrade your personality) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14

    Klage auf Unterlassung der Verwendung der Unionsmarke "aesculapmed"

  • EuG, 15.03.2016 - T-645/13

    Nezi / OHMI - Etam (E)

  • EuG, 16.06.2015 - T-586/13

    H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW)

  • EuG, 13.07.2018 - T-797/17

    Star Television Productions/ EUIPO - Marc Dorcel (STAR) - Unionsmarke -

  • EuG, 27.11.2015 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 29.10.2015 - T-21/14

    NetMed / OHMI - Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953) -

  • EuG, 16.06.2015 - T-585/13

    H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff JBG Ingenieure) - Gemeinschaftsmarke

  • LG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2a O 332/16
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