Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2009 - C-227/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9403
EuGH, 17.12.2009 - C-227/08 (https://dejure.org/2009,9403)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - C-227/08 (https://dejure.org/2009,9403)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - C-227/08 (https://dejure.org/2009,9403)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,9403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Widerrufsrecht - Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden - Nichtigkeit des Vertrags - Geeignete Maßnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Martín Martín

    Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Widerrufsrecht - Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden - Nichtigkeit des Vertrags - Geeignete Maßnahmen

  • EU-Kommission PDF

    Martín Martín

    Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Widerrufsrecht - Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden - Nichtigkeit des Vertrags - Geeignete Maßnahmen

  • EU-Kommission

    Martín Martín

    Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Widerrufsrecht - Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden - Nichtigkeit des Vertrags - Geeignete Maßnahmen“

  • Wolters Kluwer

    Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften; Nichtigkeitsfeststellung von Amts wegen bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers; Eva Martín Martín gegen EDP Editores SL

  • kanzlei.biz

    Verbrauchervertrag von Amts wegen nichtig?

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften; Nichtigkeitsfeststellung von Amts wegen bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers; Eva Martín Martín gegen EDP Editores SL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Martín Martín

    Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Widerrufsrecht - Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden - Nichtigkeit des Vertrags - Geeignete Maßnahmen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nichtigerklärung eines Vertrages durch nationales Gericht auch von Amts wegen möglich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nichtigkeitsgründe für Haustürgeschäften bei Verbrauchern von Amts wegen zu berücksichtigen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Salamanca (Spanien), eingereicht am 26. Mai 2008 - Eva Martín Martín / EDP Editores, S.L., und Juan Caballo Bueno

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. der 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) - Art. 3 EG, 95 EG und 153 EG - Art. 38 der Charta der Grundrechte der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte, wie insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 4 und 5 hervorgeht, den Verbraucher vor den Gefahren schützen soll, die sich aus den Umständen eines Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ergeben (Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 32), die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und sich der Verbraucher nicht, insbesondere durch einen Vergleich der Preise und der Qualität verschiedener Angebote, auf eine solche Kundenwerbung vorbereitet hat.

    Gerade dieses Recht soll nämlich den Nachteil ausgleichen, der dem Verbraucher durch eine Kundenwerbung außerhalb von Geschäftsräumen entsteht, indem es ihm die Möglichkeit gibt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zumindest sieben Tage lang zu überdenken (vgl. in diesem Sinne Urteil Hamilton, Randnr. 33).

    Zum anderen ist zu beachten, dass die Richtlinie nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, da sie nach ihrem Art. 8 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, auf dem Gebiet der Richtlinie noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen zu erlassen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Hamilton, Randnr. 48).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
    Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht verlangt, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht aufzugreifen, wenn sie für die Prüfung dieser Frage die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen müssten, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 22, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 36).

    Diese Beschränkung der Befugnisse des nationalen Gerichts ist durch den Grundsatz gerechtfertigt, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das Gericht folglich nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden darf, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. Urteile van Schijndel und van Veen, Randnr. 21, und van der Weerd u. a., Randnr. 35).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
    Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht verlangt, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht aufzugreifen, wenn sie für die Prüfung dieser Frage die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen müssten, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 22, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 36).

    Diese Beschränkung der Befugnisse des nationalen Gerichts ist durch den Grundsatz gerechtfertigt, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das Gericht folglich nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden darf, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. Urteile van Schijndel und van Veen, Randnr. 21, und van der Weerd u. a., Randnr. 35).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
    Zum anderen kann das angerufene nationale Gericht berücksichtigen, dass die Nichtigerklärung des fraglichen Vertrags unter bestimmten Umständen nicht dem Willen des Verbrauchers entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
    Dazu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Art. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie zwar die Regelung der Folgen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht den Mitgliedstaaten überlässt, dass aber die mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befassten Gerichte das gesamte innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen haben, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von ihr verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 25. Oktober 2005, Schulte, C-350/03, Slg. 2005, I-9215, Randnrn.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 17.12.2009 - C-227/08
    Wie der Gerichtshof bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, erklärt sich diese Bestimmung dadurch, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben kann, wenn es ihm nicht bekannt ist (Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    63 Vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Heininger (C-481/99, EU:C:2001:684, Rn. 45), vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 33), und vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 26), in denen es um die Richtlinie 85/577 ging, sowie Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 34 ff.), in der es um die Richtlinie 97/7 ging.

    65 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 27), betreffend die Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers aufgrund von Art. 4 der Richtlinie 85/577.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    17 Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 26 und 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10

    Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs.

    74 - Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, Slg. 2009, I-11939).

    76 - Urteil Martín Martín (oben in Fn. 74 angeführt, Randnr. 18).

    80 - Urteil Martín Martín (oben in Fn. 74 angeführt, Randnr. 27).

    82 - Urteil Martín Martín (oben in Fn. 74 angeführt, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12

    Endress - Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und

    13 - In Bezug auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) (im Folgenden: Richtlinie über Haustürgeschäfte) vgl. z. B. Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, Slg. 2009, I-11939, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein

    Das Gericht darf folglich nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 19 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen wurde daher u. a. für Klauseln der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) (Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29), für Klauseln der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie für Klauseln der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

    12 C-227/08, EU:C:2009:792.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

    28 Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

    17 Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14

    Radlinger und Radlingerová - Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG -

    51- Vgl. Urteil Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

    17 Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22

    Conny - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-32/12

    Duarte Hueros - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 - Rechte des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht