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   EuGH, 17.12.2015 - C-157/14   

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https://dejure.org/2015,38616
EuGH, 17.12.2015 - C-157/14 (https://dejure.org/2015,38616)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-157/14 (https://dejure.org/2015,38616)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-157/14 (https://dejure.org/2015,38616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Wann ist die Bezeichnung eines Mineralwassers als "natriumarm" nicht irreführend?

  • Europäischer Gerichtshof

    Neptune Distribution

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 -Richtlinie 2009/54/EG - Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbraucherschutz - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben - Natürliche Mineralwässer - Gehalt an Natrium ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Neptune Distribution

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 -Richtlinie 2009/54/EG - Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbraucherschutz - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben - Natürliche Mineralwässer - Gehalt an Natrium ...

  • kanzlei.biz

    Anforderung an die Bewerbung von Mineralwasser mit "natriumarm/kochsalzarm"

  • doev.de PDF

    Neptune Distribution - Angaben zum Salzgehalt von Mineralwasser

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des Natriumchlorids, sondern auch des Natriumbicarbonats zu berechnen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wann ist die Bezeichnung eines Mineralwassers als "natriumarm" nicht irreführend?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung für Mineralwasser mit sehr natriumarm / sehr kochsalzarm unzulässig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angaben über Natriumgehalt von Mineralwasser

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Bei der Ermittlung des Natriumgehalts natürlicher Mineralwässer müssen sämtliche chemischen Verbindungen berücksichtigt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei der Ermittlung des Natriumgehalts natürlicher Mineralwässer müssen sämtliche chemischen Verbindungen berücksichtigt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Über das Verhältnis der Health-Claims-Verordnung zur Mineralwasserrichtlinie in Bezug auf den Natriumgehalt - Zur Beurteilung wann oder ob ein Mineralwasser natriumarm ist

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Natürliches Mineralwasser mit einem Natriumgehalt von mehr als 20 mg/l darf nicht als kochsalz- oder natriumarm bezeichnet werden - Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf Grundlage der im Getränk enthaltenen Gesamtmenge an Natrium zu berechnen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Neptune Distribution

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Richtlinie 2009/54/EG - Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbraucherschutz - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben - Natürliche Mineralwässer - Gehalt an Natrium ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 160
  • DÖV 2016, 224
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die gemäß Art. 16 der Charta geschützte unternehmerische Freiheit im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54).

    Damit beeinträchtigt sie in keiner Weise den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 57 und 58).

    Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Bestimmungen darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechte und berechtigten Ziele von allgemeinem Interesse miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 47).

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich eine Angabe oder ein Hinweis zum Gehalt natürlicher Mineralwässer an Natrium, das eine Verbindung mit Chlor-Ionen eingegangen ist, selbst wenn man unterstellt, dass die Angabe oder der Hinweis an sich sachlich richtig ist, gleichwohl als unvollständig erweist, wenn damit der Eindruck erweckt wird, dass die Wässer natriumarm sind, während ihr Natriumgesamtgehalt tatsächlich die in der Unionsregelung vorgesehenen Grenzwerte übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 51).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge festgestellt hat, muss der Unionsgesetzgeber das Vorsorgeprinzip berücksichtigen, nach dem bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Vorliegen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unschlüssig sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil Doc Generici, C-452/14, EU:C:2015:644, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Doc Generici, C-452/14, EU:C:2015:644, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes angeht, ist dem Unionsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss, ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123, sowie Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 52).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes angeht, ist dem Unionsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss, ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123, sowie Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 52).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-609/12

    Ehrmann - Vorabentscheidungsersuchen - Information und Schutz der Verbraucher -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    In ihren Erwägungsgründen 1 und 9 heißt es hierzu, dass u. a. dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern sind (Urteil Ehrmann, C-609/12, EU:C:2014:252, Rn. 40).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    Jedoch ist festzustellen, dass die Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer sowie die Werbung für diese, die unabhängig von der Angabe des Natriumgesamtgehalts dieser Wässer auf dem Etikett gemäß der in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschrift eine Angabe mit Bezug auf einen niedrigen Natriumgehalt der Wässer enthalten, ebenfalls geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, da sie den Eindruck entstehen lassen können, dass diese Wässer natriumarm/kochsalzarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet sind, obwohl sie tatsächlich 20 mg/l oder mehr Natrium enthalten (vgl. entsprechend Urteil Teekanne, C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 38 bis 41).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-207/14

    Hotel Sava Rogaska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-157/14
    In diesem Sinne wird im neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie präzisiert, dass die Aufnahme der Angaben über die analytische Zusammensetzung eines natürlichen Mineralwassers auf das Etikett verbindlich vorgeschrieben sein sollte, um die Information der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. Urteil Hotel Sava Rogaska, C-207/14, EU:C:2015:414, Rn. 40).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Die in Art. 11 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit wird auch durch Art. 10 der EMRK geschützt, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere auf die Verbreitung von Informationen geschäftlicher Art durch einen Unternehmer, u. a. in Form von Werbebotschaften, anwendbar ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die in Art. 11 der Charta und in Art. 10 der EMRK verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art. 52 Abs. 3 der Charta und den Erläuterungen zu ihrem Art. 11 in der Charta und der EMRK die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, beeinträchtigt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme, soweit sie die Möglichkeiten der nationalen Fernsehveranstalter beschränkt, regionale Fernsehwerbung für die betreffenden Werbetreibenden auszustrahlen, diese Grundfreiheit der Fernsehveranstalter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997, Familiapress, C-368/95, EU:C:1997:325, Rn. 26, vom 23. Oktober 2003, RTL Television, C-245/01, EU:C:2003:580, Rn. 68, sowie vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 64 und 65).

    Außerdem dürfen nach dieser Bestimmung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 68).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Da, wie Art. 52 Abs. 3 der Charta und den Erläuterungen zu Art. 11 der Charta zu entnehmen ist, die in Art. 11 der Charta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit die gleiche Bedeutung und Tragweite wie diese durch die EMRK garantierte Freiheit hat, erstreckt sich diese Freiheit auf die Verwendung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 bezeichneten Angaben durch einen Unternehmer auf Verpackungen und Etiketten von Tabakerzeugnissen (Urteil Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 64 und 65).

    Zweitens wird der Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nicht durch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie beeinträchtigt, da diese Bestimmung keineswegs die Mitteilung jeglicher Information über das Erzeugnis verbietet, sondern sich darauf beschränkt, innerhalb eines klar begrenzten Bereichs die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse zu regeln, indem sie lediglich das Anbringen bestimmter Elemente und Merkmale verbietet (vgl. entsprechend Urteile Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 57, und Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 71).

    Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechte und berechtigten Ziele von allgemeinem Interesse miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 75).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Wie aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 67), hervorgehe, umfasse diese Freiheit insbesondere die Werbefreiheit, da die Freiheit des Unternehmers bei der Wahl seiner Werbemittel gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfe.
  • BGH, 14.06.2017 - I ZR 54/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Verbraucherrechtsrichtlinie

    Die unternehmerische Freiheit schließt die Werbefreiheit ein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-157/14, LMuR 2016, 12 Rn. 67 - Neptune Distribution).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    12 - Zur Notwendigkeit, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben und dabei nötigenfalls auch Aspekte des Unionsrechts zu erörtern, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, vgl. Urteile SARPP (C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8), Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50), Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 37) und Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 33 und 34) sowie speziell zur Richtlinie 2000/78 Urteile Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 32), Petersen (C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 48) und Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 23).
  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16

    Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein -

    Indem die Beurteilung der Begrenztheit an die unternehmerische Wahl von Art und Umfang des Werbemittels anknüpft, wird der durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) gewährleisteten unternehmerischen Freiheit Rechnung getragen, die auch die Werbefreiheit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-147/14, LMuR 2016, 12 Rn. 67 - Neptune Distribution), und eine mit Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta unvereinbare Beschränkung der Freiheit des Unternehmers bei der Wahl seiner Werbemittel vermieden.
  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose

    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeht, ist dem Unionsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss, ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Rn. 85 des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten, eine angemessene und transparente Information des Verbrauchers gewährleisten und die menschliche Gesundheit schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 72).

    Eine Information jedoch, die sich als unvollständig, mehrdeutig oder irreführend herausstellt und die den Verbraucher in die Irre führen kann, kann nicht durch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit des Unternehmers geschützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 74 bis 78).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-19/15

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Zu diesem Zweck sind u. a. dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern (Urteile vom 10. April 2014, Ehrmann, C-609/12, EU:C:2014:252, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 49).
  • BGH, 30.01.2017 - I ZR 257/15

    Wettbewerbsverstoß: Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Mineralwasser

    Letzteres stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-157/14, ZLR 2016, 46 Rn. 40 - Neptune Distribution, wo der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Mineralwasser-Richtlinie Sonderregeln für Angaben auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer sowie in der Werbung für diese vorsehe.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in den Randnummern 43 ff. seines Urteils vom 17. Dezember 2015 - C-157/14 - Neptune Distribution ebenfalls ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich neben denen der Mineralwasser-Richtlinie anwendbar sind.

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 33, und vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 24).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage in der vorliegenden Rechtssache formal auf die Auslegung von Art. 47 der Charta beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen seien können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 34, und vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15

    Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • EuGH, 29.02.2024 - C-13/23

    cdVet Naturprodukte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ernährungssicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-78/16

    Pesce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz von

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 188/16

    Abgabe einer wissenschaftlichen Fachpublikation durch ein pharmazeutisches

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16

    Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-368/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein Mitgliedstaat, der mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-19/15

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-111/16

    Genmais ist nicht so einfach national zu verbieten

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