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   EuGH, 17.12.2015 - C-407/14   

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https://dejure.org/2015,38594
EuGH, 17.12.2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,38594)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,38594)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-407/14 (https://dejure.org/2015,38594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arjona Camacho

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierende Entlassung - Art. 18 - Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Arjona Camacho

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierende Entlassung - Art. 18 - Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens - ...

  • hensche.de

    Diskriminierung: Schadensersatz, Diskriminierung: Entschädigung, Diskriminierung: Geschlecht

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz bei geschlechtsbezogener Diskriminierung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Arjona Camacho

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierende Entlassung - Art. 18 - Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1080
  • EuZW 2016, 183
  • NZA 2016, 471
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/73 hervorgeht, änderte diese Art. 6 der Richtlinie 76/207, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335) und Draehmpaehl (C-180/95, EU:C:1997:208), Rechnung zu tragen.

    Zu dieser Verpflichtung gehört es, dass diese Maßnahmen so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 76/207 erreicht wird, und dass sich die betroffenen Personen vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf sie berufen können (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 22, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art. 6 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie geeigneten Lösungen (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Im Fall einer diskriminierenden Entlassung kann jedoch die Gleichheit ohne Wiedereinstellung der diskriminierten Person oder aber finanziellen Ausgleich des ihr entstandenen Schadens nicht wiederhergestellt werden (Urteil Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 25).

    Wird schließlich als Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Wiederherstellung tatsächlicher Chancengleichheit die finanzielle Wiedergutmachung gewählt, so muss diese angemessen in dem Sinne sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Entlassung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Zu dieser Verpflichtung gehört es, dass diese Maßnahmen so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 76/207 erreicht wird, und dass sich die betroffenen Personen vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf sie berufen können (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 22, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art. 6 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie geeigneten Lösungen (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Die Maßnahmen, durch die tatsächliche Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann, müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23 und 24, Draehmpaehl, C-180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

    Wird schließlich als Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Wiederherstellung tatsächlicher Chancengleichheit die finanzielle Wiedergutmachung gewählt, so muss diese angemessen in dem Sinne sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Entlassung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art. 6 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie geeigneten Lösungen (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Die Maßnahmen, durch die tatsächliche Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann, müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23 und 24, Draehmpaehl, C-180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/73 hervorgeht, änderte diese Art. 6 der Richtlinie 76/207, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen Marshall (C-271/91, EU:C:1993:335) und Draehmpaehl (C-180/95, EU:C:1997:208), Rechnung zu tragen.

    Die Maßnahmen, durch die tatsächliche Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann, müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23 und 24, Draehmpaehl, C-180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-295/04

    Manfredi - Auslegung von Artikel 81 EG - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Ferner kann, um die Regelungen der DS-GVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden (vgl. EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - Rn. 44) .
  • OLG Dresden, 30.11.2021 - 4 U 1158/21

    Schadensersatz wegen Verletzung von Rechten aus der DSGVO ; Verantwortlicher im

    Dies bedeutet aber nicht, dass die Geldentschädigung zwingend "Strafcharakter" haben muss, sondern die Höhe des Anspruchs muss auf der Basis des Effektivitätsprinzips eine abschreckende Wirkung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C 407/14 Rz. 44).
  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - [Arjona Camacho] Rn. 33 mwN; 11. Oktober 2007 - C-460/06 - [Paquay] Rn. 46 mwN; 2. August 1993 - C-271/91 - [Marshall] Rn. 26, sämtlich insoweit übertragbar zur Richtlinie 76/207/EWG) .
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