Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2007 - C-313/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Vereinbarkeit der polnischen Verbrauchssteuer auf Gebrauchtfahrzeuge mit EU-Recht

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE GEBRAUCHTFAHRZEUGE, DIE ÄLTER ALS ZWEI JAHRE SIND UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IMPORTIERT WERDEN, STÄRKER BELASTET ALS BEREITS IN POLEN ZUGELASSENE FAHRZEUGE

  • deubner-steuern.de (Pressemitteilung)

    Polnische Verbrauchssteuer teilweise europarechtswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aus anderem Mitgliedstaat importierte Gebrauchtwagen dürfen nicht stärker steuerlich belastet werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie vom 22. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Maciej Brzezinski gegen Direktor Izby Celnej w Warszawie

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 90 Abs 1, EG Art 90 Abs 2, Richtlinie 92/12/EWG Art 3 Abs 1, Richtlinie 92/12/EWG Art 3 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 3 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 3 Abs 3
    Akzisesteuer; Einfuhr; Gebrauchtwagen; Gemeinschaftsrecht; Kraftfahrzeug; Polen; Zoll

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18.01.2007, Az.: C-313/05 (Polnische "Akzise" auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge)" von Bartosz Makowicz, original erschienen in: ZfZ 2007, 129 - 131.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-513
  • EuZW 2007, 416 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)  

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09  

    Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 vorliegend nur einschlägig sein könnte, wenn die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung als "mit dem Grenzübertritt verbundene Formalität" zu betrachten wäre, die zur Erhebung der Verbrauchsteuer führt (Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 45).

    In diesem Fall würde nämlich mit dieser Erklärung bezweckt, die Begleichung der sich aus der Verbrauchsteuer ergebenden Abgabenschuld zu gewährleisten, so dass die Formalität an den Entstehungstatbestand der Abgabe gebunden wäre (Urteil Brzezinski, Randnrn. 47 und 48).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteile Brzezinski, Randnr. 27, und Krawczynski, Randnr. 30).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezinski, Randnr. 40, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Kawala, C-134/07, Slg. 2007, I-10703, Randnr. 29, und Urteil Krawczynski, Randnr. 32).

    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzezinski, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, und Brzezinski, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzezinski, Randnr. 57).

    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Brzezinski, Randnr. 58).

    Überdies wären nur die Beträge der Verbrauchsteuer zurückzuzahlen, die den restlichen Abgabenbetrag übersteigen, der im Wert eines gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs aus dem betroffenen Mitgliedstaat enthalten ist (Urteil Brzezinski, Randnr. 59).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-426/07  

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - Gebrauchtfahrzeuge

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Akzise wie die mit den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften eingeführte unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren fällt und somit am Maßstab des Art. 90 EG zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 24).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteil Brzezinski, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezinski, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieses Vergleichs ist zwischen zwei Kategorien von Fahrzeugen zu unterscheiden, nämlich zwischen denen, die in den ersten beiden Kalenderjahren nach ihrem Bau - unter Anrechnung des Baujahrs als das erste Kalenderjahr - gebraucht verkauft werden, und denen, die nach dieser Zweijahresspanne gebraucht verkauft werden (Urteil Brzezinski, Randnr. 34).

    Die Personenkraftwagen, die neu oder in den ersten beiden Kalenderjahren gebraucht verkauft werden, unterliegen nach der Verordnung von 2004 einer nach dem gleichen Satz berechneten Akzise (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzezinski, Randnr. 35).

    Hinsichtlich der Gebrauchtfahrzeuge, die weniger als zwei Jahre alt sind, obliegt es des Näheren dem nationalen Gericht, insbesondere im Licht der Verordnung von 2004 festzustellen, ob sie infolge der Akzise tatsächlich deshalb einer identischen Belastung unterliegen, weil der restliche Abgabenbetrag, der zu einem Teil des Verkaufswerts von in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen geworden ist, ebenso hoch ist wie der Betrag derselben Abgabe, mit dem gleichartige Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen belastet werden (Urteil Brzezinski, Randnr. 36).

    Die Anwendung dieser Formel hat zur Folge, dass dieser Satz mit dem Alter des Fahrzeugs steigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzezinski, Randnr. 37).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieser Anstieg des Abgabensatzes nur Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen trifft, während für Gebrauchtfahrzeuge, deren Erstzulassung in Polen erfolgte, der in ihren Wert eingeflossene restliche Akzisenbetrag gleich bleibt (Urteil Brzezinski, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09  

    Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung

    (7) - Vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezinski (C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 50).

    (11) - Vgl. u. a. Urteil Brzezinski, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 30.

    (18) - Vgl. Urteile Nádasdi und Németh, oben in Fn. 6 angeführt, und Brzezinski, oben in Fn. 7 angeführt, sowie vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland (C-74/06, Slg. 2007, I-7585), und vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, Slg. 2010, I-0000).

    Hatte ein 1987 in Portugal in den Verkehr gebrachter Neuwagen einen Wert von 1 Million ESC einschließlich Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 200 000 ESC und betrug der Fahrzeugwert im Jahr 1990 600 000 ESC, so beläuft sich der noch in diesem Wert enthaltene Steuerbetrag auf 120 000 ESC." Die Reststeuer, betrachtet man sie als Teil des Kapitalwerts des betreffenden Fahrzeugs, bleibt somit nach Wertverlust als Wertanteil gleich (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Brzezinski, oben in Fn. 7 angeführt, Nr. 41).

    (29)  - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Brzezinski, oben in Fn. 7 angeführt, Nr. 26.

    (35) - Vgl. z. B. Urteil Brzezinski, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 30.

mehr
  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Urteile Brzezinski, Randnr. 57, und Kalinchev, Randnr. 51).

    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Urteile Brzezinski, Randnr. 58, und Kalinchev, Randnr. 52).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06  

    Vorabentscheidungsersuchen - Abgabe auf das langfristige Ablagern von Abfällen

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass er jegliche Form von Schutz beseitigt, die sich aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe ergeben kann (vgl. u. a. Urteile Air Liquide Industries Belgium, Randnr. 55, und vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis und die Abgabe auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 26. Juni 1991, Kommission/Luxemburg, C-152/89, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20, Weigel, Randnr. 67, und Brzezinski, Randnr. 29).

    Eine Abgabenregelung ist daher nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher belastet werden als inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteile Kommission/Luxemburg, Randnrn. 21 bis 25, Haahr Petroleum, Randnr. 34, vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 29, vom 17. Juni 1998, Grundig Italiana, C-68/96, Slg. 1998, I-3775, Randnr. 12, und Brzezinski, Randnr. 40).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-242/09  

    Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich, guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteile vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 91).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzezinski, Randnr. 57).

  • EuGH, 10.12.2007 - C-134/07  

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben

    Zu der Frage, ob eine Abgabe wie die fragliche Gebühr unter den Begriff der "Abgaben gleicher Wirkung" im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung darstellt (Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteil Brzezinski, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als inländische Waren, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen hat (Urteil Brzezinski, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07  

    Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG - Zulassungsteuer auf

    Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66, vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnr. 46, und vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Steuerregelung für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die den tatsächlichen Wertverlust der Fahrzeuge aufgrund allgemeiner Kriterien berücksichtigt, jedoch nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn sie außerdem so ausgestaltet ist, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist (Urteil Gomes Valente, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 29, und Brzezinski, Randnr. 40).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09  

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen

    Da außerdem der Anwendungsbereich von 34 AEUV die in Art. 110 AEUV bezeichneten inländischen Abgaben nicht umfasst, kann eine Zulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anhand der Vorschriften über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche Beschränkungen beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører, Randnr. 32, und vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 50).

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, Brzezinski, Randnr. 27, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-156/04  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06  

    Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von Richtlinien

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08  

    Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen - Einschreibungskontingent -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09  

    Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung -Ablehnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06  

    Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11  

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-414/06  

    Niederlassungsfreiheit - Besteuerung von Gesellschaften - In einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09  

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08  

    Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-138/07  

    Steuern - Gesellschaften - Von einer Tochtergesellschaft an ihre

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht