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   EuGH, 18.04.2013 - C-595/11   

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https://dejure.org/2013,6987
EuGH, 18.04.2013 - C-595/11 (https://dejure.org/2013,6987)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2013 - C-595/11 (https://dejure.org/2013,6987)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2013 - C-595/11 (https://dejure.org/2013,6987)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kompakt-Leuchtstofflampen - Anwendbarkeit der endgültigen Antidumpingzölle ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Steinel Vertrieb

    Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kompakt-Leuchtstofflampen - Anwendbarkeit der endgültigen Antidumpingzölle ...

  • EU-Kommission

    Steinel Vertrieb

    Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kompakt-Leuchtstofflampen - Anwendbarkeit der endgültigen Antidumpingzölle ...

  • Wolters Kluwer

    Zollrechtliche Einordung chinesischer Energiesparlampen mit in Deutschland patentierten Dämmerungsschaltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrechtliche Einordung chinesischer Energiesparlampen mit in Deutschland patentierten Dämmerungsschaltern; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • datenbank.nwb.de

    Antidumpingzoll: Einfuhr von sensorgesteuerten Energiesparlampen aus China

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Steinel Vertrieb

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1470/2001 Art 1 Abs 1, EGV 1205/2007 Art 1 Abs 1, KN Pos 8539 UPos 3900, EGV 384/96 Art 11 Abs 2
    Antidumpingzoll, integrierte elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Düsseldorf - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.04.1993 - C-136/91

    Findling Wälzlager / Hauptzollamt Karlsruhe

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-595/11
    Eine solche einheitliche Anwendung muss nämlich durch die klare, genaue und vollständige Formulierung der fraglichen Unionsvorschrift sichergestellt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1993, Findling Wälzlager, C-136/91, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 14).

    Diese Überprüfung kann nämlich nur unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Findling Wälzlager, Randnr. 15).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-99/94

    Birkenbeul / Hauptzollamt Koblenz

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-595/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich schon der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der CFL-i-Verordnungen und insbesondere aus der Wendung "die unter KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht werden" darauf schließen lässt, dass die etwaige Einreihung eines Erzeugnisses in diese Tarifposition nicht ohne Weiteres dazu führt, dass das Erzeugnis dem Antidumpingzoll nach dieser Bestimmung unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter, C-90/92, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 13, und vom 28. März 1996, Birkenbeul, C-99/94, Slg. 1996, I-1791, Randnr. 15).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil Birkenbeul, Randnr. 12).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-595/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof stellt (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Randnr. 59).

    Somit gibt es keinen Grund, die Prüfung der Vorabentscheidungsfrage auf die Frage zu erstrecken, ob die von Steinel Vertrieb eingeführten streitigen Waren unter Berücksichtigung vom vorlegenden Gericht nicht genannter Gründe in den Anwendungsbereich der CFL-i-Verordnungen fallen, d. h. unter Berücksichtigung der von den nationalen Behörden vorgenommenen Beurteilung der Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren in die Tarifpositionen der KN (vgl. entsprechend Urteil Hoesch Metals and Alloys, Randnr. 60).

  • EuGH, 24.06.1993 - C-90/92

    Dr. Tretter / Hauptzollamt Stuttgart-Ost

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-595/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich schon der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der CFL-i-Verordnungen und insbesondere aus der Wendung "die unter KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht werden" darauf schließen lässt, dass die etwaige Einreihung eines Erzeugnisses in diese Tarifposition nicht ohne Weiteres dazu führt, dass das Erzeugnis dem Antidumpingzoll nach dieser Bestimmung unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter, C-90/92, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 13, und vom 28. März 1996, Birkenbeul, C-99/94, Slg. 1996, I-1791, Randnr. 15).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-595/11
    Demnach ist aus der Vorlageentscheidung abzuleiten, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof insoweit nicht befragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 1994, AC-ATEL Electronics, C-30/93, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-362/20

    Profit Europe und Gosselin Forwarding Services - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zudem geht insbesondere aus Art. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung hervor, dass nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können, sofern festgestellt wurde, dass die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die von der Antidumpinguntersuchung erfassten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt werden (Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 38).

    Eine Ware muss nur dann versteuert werden, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumpingverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betreffenden Ware aufweist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 31).

    Die etwaige Einreihung einer Ware in eine bestimmte Tarifposition führt jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass die Ware dem Antidumpingzoll unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 44).

    Eine Auslegung der Antidumpingverordnungen, die eine Ausweitung der Anwendung der Antidumpingmaßnahmen auf neuartige Waren bewirken würde, die zwar die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufweisen und zudem unter demselben KN-Code einzureihen sind, aber doch andersartige Waren sind, da sie zusätzliche Merkmale aufweisen, die in diesen Verordnungen nicht genannt sind, ist nicht mit dem Zweck und der Systematik der Grundverordnung vereinbar (vgl. entsprechend Urteile vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 43, und vom 15. Oktober 2020, Linas Agro, C-117/19, EU:C:2020:833, Rn. 46).

  • FG Hamburg, 14.04.2022 - 4 K 116/17

    Einfuhrabgaben, Antidumpingzoll: Kein Antidumpingzoll auf bestimmte

    Zu beurteilen sind ferner die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren (vgl. EuGH, Urteile vom 18. April 2013, C-595/11, Steinel Vertrieb, Rn. 31, 38, 43f.; vom 28. März 1996, C-99/94, Birkenbeul, Rn. 12, jeweils in juris; FG Hamburg, Urteil vom 8. April 2021, 4 K 135/18, juris, Rn. 12).

    Diese Bezugnahme auf die Ausgangsuntersuchung gibt aus Sicht des erkennenden Gerichts den Willen des Verordnungsgebers wieder, die Grundwertung aus Art. 1 und 9 Abs. 4 der Grundverordnung 2009 einzuhalten, wonach grundsätzlich nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11, Steinel Vertrieb, Rn. 38).

    Diese Befürchtungen des Beklagten ähneln den von der Kommission in dem EuGH-Verfahren C-595/11 vorgebrachten Bedenken, dass die nationalen Zollverwaltungen nicht mehr in der Lage sein könnten, ihre Aufgaben zu erfüllen.

    Wie die Fälle in der Rechtssache Steinel Vertrieb (EuGH, C-595/11, a.a.O.) und dem Verfahren vor dem erkennenden Senat betreffend Solarglas (4 K 135/18, a.a.O.) weist der vorliegende Fall indes eine atypische Gestaltung auf.

  • FG Hamburg, 08.04.2021 - 4 K 247/16

    Endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll auf Solarglas

    Eine Ware muss folglich nur dann versteuert werden, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumping- bzw. Ausgleichszollverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betreffenden Ware aufweist (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31).

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem wiederholt betont, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31; Urteil vom 28.03.1996, C-99/94 - Birkenbeul -, Rz. 12).

    Demzufolge ist es nicht mit dem Zweck und der Systematik der Verordnung Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung Nr. 597/2009 vereinbar, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der betreffenden, den Antidumping- bzw. Ausgleichszoll festsetzenden Verordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 44).

    Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preise aufweisen; zu beurteilen sind ferner die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 44).

  • FG Düsseldorf, 24.02.2016 - 4 K 390/15

    Nacherhebung von Einfuhrzöllen für die Überführung einer Sendung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der die Vorschrift gehört (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 37).

    Insoweit geht insbesondere aus den Art. 1 und 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern - VO 1225/2009 - hervor, dass nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können, sofern festgestellt wurde, dass die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die von der Antidumpinguntersuchung erfassten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt werden (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 38).

    Dementsprechend ist es nicht mit Zweck und Systematik der VO 1229/2009 vereinbar, Antidumpingzölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der betreffenden, den Antidumpingzoll festsetzenden Verordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 43).

    Dabei sind auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 44).

  • FG Hamburg, 08.04.2021 - 4 K 135/18

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 08.04.2021 - 4 K 247/16 - Endgültiger

    Eine Ware muss folglich nur dann versteuert werden, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumping- bzw. Ausgleichszollverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betreffenden Ware aufweist (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31).

    Der Europäische Gerichtshof hat zudem wiederholt betont, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31; Urteil vom 28.03.1996, C-99/94 - Birkenbeul -, Rz. 12).

    Demzufolge ist es nicht mit dem Zweck und der Systematik der Verordnung Nr. 2005/2009 bzw. der Verordnung Nr. 597/2009 vereinbar, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der betreffenden, den Antidumping- bzw. Ausgleichszoll festsetzenden Verordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 44).

    Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preise aufweisen; zu beurteilen sind fernen die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 44).

  • FG Düsseldorf, 12.06.2013 - 4 K 2410/11

    Erhebung von Zollabgaben als Antidumpingzoll i.R.d. Einfuhr von Energiesparlampen

    Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 16. November 2011 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern Beilage 2012, 17) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 18. April 2013 (Rs. C-595/11) entschieden, dass die Verordnung Nr. 1470/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 1205/2007 sämtliche Waren beträfen, welche die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufwiesen und in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 18. April 2013 (Rs. C-595/11) entschieden, dass auch neuartige Waren wie die in Rede stehenden Energiesparlampen den in der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 vorgesehenen Antidumpingzöllen unterliegen können, wenn nachgewiesen werde, dass sie über ihre Einreihung in die in diesen Verordnungen genannte Unterposition der KN hinaus auch die gleichen Merkmale aufwiesen wie die von diesen Verordnungen ursprünglich betroffene Ware (Randnr. 42 des Urteils).

    Bei den Energiesparlampen der Marke A handelt es sich um neuartige Waren, die in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 in den von diesen Verordnungen betroffenen Ausfuhrländern noch nicht hergestellt worden sind (Randnr. 9 f. des Vorlagebeschlusses des Senats; Randnr. 39 und 43 des EuGH-Urteils Rs. C-595/11).

  • EuGH, 15.10.2020 - C-117/19

    Linas Agro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Durchführungsverordnung

    Auf eine Ware sind nur dann Zölle und Steuern zu erheben, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumpingverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betroffenen Ware aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 30 und 31).

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht mit dem Zweck und der Systematik der Grundverordnungen vereinbar ist, wenn die Anwendung der Antidumpingzölle auf andere Waren als die von einer Antidumpingverordnung betroffene Ware ausgeweitet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 43).

  • FG München, 25.06.2014 - 14 K 2171/12

    Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

    Dass eine Antidumpingregelung auch teleologisch ausgelegt werden könne, belege das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Juli 2012 (Rs. C-595/11, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2013, 244), denn wenn die nationalen Zollbehörden in jedem Einzelfall prüfen sollen, ob die konkrete Einfuhrware nach dem Sinn und Zweck unter die Antidumpingregelung fallen, habe diese Prüfung erst recht für Waren stattzufinden, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden seien und keine Schädigung verursachen könnten.

    Schließlich vermag der Klägerin auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 18. April 2013 (Rs. C-595/11, ZfZ 2013, 244) zu einer speziellen Antidumpingregelung bei der Einfuhr von Energiesparlampen zum Erfolg zu verhelfen.

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