Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.1989 - 368/87   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Hartmann Troiani / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 9
    1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Voraussetzung nicht erfuellt bei Zugehörigkeit zum Pflichtversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArVNG Art. 2 § 28 Abs. 1 S. 2; EWGV 1408/71 Art. 9 Abs. 2; EWGVtr Art. 48 ff.
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Voraussetzung nicht erfuellt bei Zugehörigkeit zum Pflichtversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1989, 1333



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Wird zitiert von ... (10)  

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96  

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leistungen zur Deckung des Risikos der

    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 20, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 30) hatte der Rat gemäß Artikel 51 EG-Vertrag ein System einzuführen, das es den Arbeitnehmern erlaubt, die für sie aus den nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit etwa resultierenden Hindernisse zu überwinden, um für diese Arbeitnehmer die wirksame Ausübung des in Artikel 48 EG-Vertrag verankerten Rechts auf Freizuegigkeit zu gewährleisten; dieser Verpflichtung ist er durch Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), grundsätzlich nachgekommen.
  • EuGH, 20.10.1993 - C-297/92  

    INPS / Baglieri

    11 Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 15) soll Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit erfuellen können, wenn eine nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig macht.

    12 Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nicht die sonstigen Voraussetzungen regelt, von deren Erfuellung die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats die Begründung eines Rechts wie z. B. der Befugnis, Beiträge zu einem nationalen System der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, abhängig machen können (vgl. Urteil Hartmann Troiani, a. a. O., Randnr. 16).

    13 Unter diesen Umständen ist es Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (vgl. insbesondere Urteil Hartmann Troiani, a. a. O., Randnr. 21).

  • EuGH, 22.11.1995 - C-443/93  

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

    Der Rat ist dieser Verpflichtung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nachgekommen (Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 20).
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