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   EuGH, 18.05.2000 - C-107/97   

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https://dejure.org/2000,1560
EuGH, 18.05.2000 - C-107/97 (https://dejure.org/2000,1560)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2000 - C-107/97 (https://dejure.org/2000,1560)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - C-107/97 (https://dejure.org/2000,1560)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nahrungsergänzungen - Richtlinie 89/398/EWG - Umsetzung - Anforderungen - Beibehaltung einer vorherigen nationalen Regelung - Zusatzstoffe -. L-Carnitin'

  • Europäischer Gerichtshof

    Rombi und Arkopharma

  • EU-Kommission PDF

    Rombi und Arkopharma

    Richtlinie 89/398 des Rates, Artikel 1 Absatz 2
    1 Rechtsangleichung - Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - Richtlinie 89/398 - Anwendungsbereich - Nahrungsergänzungen, die L-Carnitin enthalten - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Rombi und Arkopharma

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind ; Beibehaltung einer vorherigen nationalen Regelung; Regeln des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs

  • Judicialis

    Richtlinie 89/398/EWG Art. 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/398/EWG Art. 1 Abs. 2
    1 Rechtsangleichung - Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - Richtlinie 89/398 - Anwendungsbereich - Nahrungsergänzungen, die L-Carnitin enthalten - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Grasse - Auslegung des Artikels 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) und des Grundsatzes der Rechtssicherheit - Nationale Regelung zur Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie - Verweisung im Umsetzungsakt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, zudem soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und so Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Sihouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 36).

    Erstens nämlich sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, soweit irgend möglich, im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie auszulegen, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag gerecht zu werden (vgl. z. B. Urteile Marleasing, Randnr.8, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).

  • AG Alzey, 06.12.1993 - C 387/93
    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das über den Rechtsstreit entscheiden muß, im Hinblick auf die jeweilige Sach- und Rechtslage sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache 387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden, wie es ihm im Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) möglich wäre (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95, X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das über den Rechtsstreit entscheiden muß, im Hinblick auf die jeweilige Sach- und Rechtslage sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache 387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Soweit Vorlagefragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten,darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Erstens nämlich sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, soweit irgend möglich, im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie auszulegen, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag gerecht zu werden (vgl. z. B. Urteile Marleasing, Randnr.8, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Zwar weist Arkopharma zu Recht darauf hin, daß der Vertrauensschutzgrundsatz aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, der gebietet, daß Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, und daß er die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-2/92

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Fällt eine einzelstaatliche Regelung in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so hat der Gerichtshof daher dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung an die Hand zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den allgemeinen Grundsätzen beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. zum Schutz der Grundrechte, die zu den allgemeinen Grundsätzen gehören, Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, zudem soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und so Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Sihouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 36).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-105/94

    Celestini / Saar-Sektkellerei Faber

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das über den Rechtsstreit entscheiden muß, im Hinblick auf die jeweilige Sach- und Rechtslage sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache 387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    105 Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Schutzes der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze, zu denen auch die Grundrechte zählen, bei der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu beachten haben; sie müssen diese Regelungen deshalb, soweit irgend möglich, so anwenden, dass diese Erfordernisse nicht verkannt werden (vgl. Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, in diesem Sinne auch Urteil ERT, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Bei der Umsetzung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, die verfassungsrechtlicher Art sind und daher für sie verbindlich sind, wenn sie sich im Bereich des Gemeinschaftsrechts betätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, und vom 8. Juni 2000, Schlossstrasse, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 80).
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