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   EuGH, 18.05.2006 - C-343/04   

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https://dejure.org/2006,5462
EuGH, 18.05.2006 - C-343/04 (https://dejure.org/2006,5462)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - C-343/04 (https://dejure.org/2006,5462)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - C-343/04 (https://dejure.org/2006,5462)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CEZ

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines ...

  • EU-Kommission PDF

    CEZ

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines ...

  • EU-Kommission

    ?EZ

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens vom 27. 9. 1968
    Nachbarschaftsklage gegen Atomkraftwerk - Temelín II

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 16 Nr. 1 Buchst. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CEZ

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines ...

Besprechungen u.ä.

  • jku.at PDF (Entscheidungsbesprechung)

    AKW Temelín - viel (Immissions-)Lärm um nichts!

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 21. Juli 2004 in Sachen Land Oberösterreich gegen CEZ, a.s..

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens - Ausschließliche Zuständigkeit "für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1149
  • EuZW 2006, 435
  • DVBl 2006, 928 (Ls.)
  • BB 2006, 624
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
    25 Insoweit ist festzustellen, dass im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Brüsseler Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Begriff "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 8).

    Auch bewirken die Bestimmungen des Artikels 16, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. u. a. Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 9).

    29 Denn insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und erfordern häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten, die notwendigerweise vor Ort erfolgen müssen, so dass es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, einem Gericht des Belegenheitsorts, das wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gut über die Sachverhalte zu informieren, die ausschließliche Zuständigkeit einzuräumen (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, sowie Reichert und Kockler, Randnr. 10).

    30 Angesichts dieser Auslegungsgrundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11).

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
    28 Was den mit Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Zweck angeht, so liegt sowohl nach dem Bericht von Herrn Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin, dass ein Gericht des Belegenheitsorts am besten in der Lage ist, über Streitigkeiten betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.

    29 Denn insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und erfordern häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten, die notwendigerweise vor Ort erfolgen müssen, so dass es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, einem Gericht des Belegenheitsorts, das wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gut über die Sachverhalte zu informieren, die ausschließliche Zuständigkeit einzuräumen (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, sowie Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
    So ist der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens in erster Linie nach der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder dem Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79, Rüffer, Slg. 1980, 3807, Randnrn.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
    26 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen außerdem die Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens und insbesondere seine Nummer 1 Buchstabe a als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert (vgl. u. a. Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-73/04, Klein, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
    So hat der Gerichtshof in den Randnummern 15 und 17 des Urteils vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier, "Mines de potasse d'Alsace", Slg. 1976, 1735), das auf eine Schadensersatzklage wegen eines materiellen Schadens erging, der an einem in einem Vertragsstaat gelegenen Grundstück durch umweltschädliche Abwässer in einem Fluss entstand, die von einem in einem anderen Vertragsstaat befindlichen Betrieb herrührten, entschieden, dass in einer solchen Situation sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses in eine besonders sachgerechte Richtung weisen konnten.
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 11/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der insoweit wort- und inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ ist der Begriff "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung autonom auszulegen (vgl. nur EuGH IPRax 1991, 45; NVwZ 2006, 1149, 1150).

    Allerdings ist Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, weil die ausschließliche Zuständigkeit dazu führen kann, dass den Parteien eine ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH, NJW 1995, 37; NVwZ 2006, 1149, 1150).

    Auch rechtfertigt der Umstand, dass die dingliche Rechtslage als Vorfrage zu prüfen ist, nicht schon die Qualifikation eines Anspruchs als dingliches Recht (vgl. etwa EuGH, NVwZ 2006, 1149, 1151; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I/1, S. 541, 656; Stauder, GRUR Int. 1976, 510, 511; ferner MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 868).

    Der EuGH hat dies mit der Formel zusammengefasst, der dinglichen Rechtslage komme bei solchen Schadensersatzforderungen nur inzidente Bedeutung zu; ein dingliches Recht liege daher nicht vor (NVwZ 2006, 1149, 1151).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2006, CEZ (C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 32).

    16 Urteil vom 18. Mai 2006, CEZ (C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 34).

    17 Urteil vom 18. Mai 2006 (C-343/04, EU:C:2006:330).

    36 Urteil vom 18. Mai 2006 (C-343/04, EU:C:2006:330).

    37 Urteil vom 18. Mai 2006, CEZ (C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 38).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnr. 3, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 18, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22, und vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Randnr. 29).

    Die autonome Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" führt dazu, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 21, CEZ, Randnr. 22, und Lechouritou u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnrn. 3 und 5, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt diese Auslegung dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Baten, Randnr. 29, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 21, CEZ, Randnr. 22, und vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 29).

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

    Die Vorschrift umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, RIW 2006, 624 Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

    27 - Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, Slg. 1976, 1541), vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7), vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28), vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD (C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20), vom 18. Mai 2006, CEZ (C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22), und Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Randnr. 29).

    10/11), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, Slg. 1990, I-27, Randnr. 10), vom 13. Oktober 2005, Klein (C-73/04, Slg. 2005, I-8667, Randnr. 16), und vom 18. Mai 2006, CEZ (C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 28).

    45 - Vgl. insbesondere Urteil CEZ (zitiert in Fn. 44, Randnr. 29).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Wie die Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausführt, spielt es für die Beurteilung der Gültigkeit des Vertrags, dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird, keine Rolle, dass er sich auf eine unbewegliche Sache bezieht, da es in diesem Zusammenhang nur von inzidenter Bedeutung ist, dass es sich bei dem materiellen Gegenstand des Vertrags um eine Immobilie handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 34).
  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

    (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 8 ff.; EuGH, C-115/88 - Reichert, Slg 1990, I-27, Rn. 11; C-343/04 - Land Oberösterreich, Slg 2006, I-4557 = EWS 2006, 383 Rn. 30).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Er hat nämlich entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die mit denen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 im Wesentlichen identisch sind, als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-605/14

    Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. sinngemäß Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, die vor Ort erfolgen müssen (Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2008 - C-372/07

    Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 03.10.2013 - C-386/12

    Schneider - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2012 - C-645/11

    Sapir u.a. - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Art. 6 Nr. 1 - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-115/08

    CEZ

  • LG Saarbrücken, 23.12.2013 - 12 O 74/13

    Internationale Zuständigkeit: Anforderungen an einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit und Anerkennung und

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