Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2007 - C-231/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    Oy AA

    Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Erfordernis eines Sitzes auch der Gesellschaft, die den Beitrag erhält, in dem betreffenden Mitgliedstaat

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  • NWB SteuerXpert START
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 43, 48, 56 EG
    Niederlassungsfreiheit - steuerliche Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat - Verpflichtung, dass die Gesellschaft, die den Beitrag erhält, ihren Sitz gleichfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hat

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit - steuerliche Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Grenzüberschreitende Finanzleistungen innerhalb des Konzerns

  • homburger.ch (Entscheidungsbesprechung)

    Verlustverrechnung im Konzern

Sonstiges (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 23. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Oy Esab

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56, EG Art 58, EWGRL 435/90, Richtlinie 90/435/EWG
    Abzugsfähigkeit; Ertragsteuern; Konzernbeitrag; Mutter-Tochter-Richtlinie; Niederlassungsfreiheit

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18.07.2007, Rs. C-231/05 (Körperschaftsteuerrecht: Abzugsfähigkeit von Beträgen, die eine Gesellschaft als Konzernbeitrag gezahlt hat ... )" von Anno Rainer, original erschienen in: IStR 9/2007, 635 - 637.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Erneute Bestätigung der Marks & Spencer-Rechtsprechung bei finnischer Konzernbesteuerung - alte Fragen bleiben ungeklärt, neue kommen hinzu - Anm. zu EuGH, RIW 2007, 702" von RA/StB und Dipl.-Vwirt Prof. Dr. Adrian Cloer und Dipl.-Kfr.Nono Lavrelashvili, original erschienen in: RIW 2007, 777 - 781.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Finnische Gruppenbesteuerung vor dem EuGH - Das Urteil in der Rechtssache Oy AA und seine Folgen für die Organschaft" von StB Dr. Thomas Wagner, original erschienen in: IStR 2007, 650 - 654.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Grenzüberschreitende Verlustverrechnung und die Zuordnung von Verantwortung" von Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M., original erschienen in: IStR 2008, 305 - 312.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kein Anspruch auf grenzüberschreitende Übertragung von Gewinnen innerhalb eines europäischen Konzerns" von Prof. Dr. Otmar Thömmes, original erschienen in: IWB 2007, 889 - 892.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-6373
  • EuZW 2007, 634
  • BB 2007, 702



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Wird zitiert von ... (61)  

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Dazu ist sogleich zu bemerken, dass Rechtsvorschriften bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen (vgl. Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 62, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 42).

    Erstens ist zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Urteile Oy AA, Randnr. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 66).

    Zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. u. a. Urteile Oy AA, Randnr. 54, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 31).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste oder ihrer Gewinne im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so könnte dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt werden, da die Steuerbemessungsgrundlage in einem der Staaten um die übertragenen Verluste oder Gewinne erweitert und im anderen Staat entsprechen d verringert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Oy AA, Randnr. 55, und Lidl Belgium, Randnr. 32).

    Dies könnte das System der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile gewährt, je nachdem, welche Wahl die verflochtenen Gesellschaften getroffen haben, gezwungen wäre, auf sein Recht als Sitzstaat dieser Gesellschaft zur Besteuerung ihrer Einkünfte - eventuell zugunsten des Sitzmitgliedstaats der Empfängergesellschaft - zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 56).

    In diesem Kontext kann eine nationale Regelung, die nicht speziell bezweckt, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird, von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil auszuschließen, gleichwohl durch das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen bei einer Gesamtbetrachtung mit dem Ziel der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 63).

    Zur Relevanz dieses Rechtfertigungsgrundes bei Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist zu bemerken, dass die Möglichkeit für die gebietsansässigen Gesellschaften, außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile an mit ihnen verflochtene Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zu gewähren, ohne dass irgendeine steuerliche Berichtigung vorgesehen wird, die Gefahr in sich birgt, dass durch künstliche Konstruktionen innerhalb miteinander verflochtener Gesellschaften Einkünfte auf Gesellschaften übertragen werden, die sich in den Mitgliedstaaten befinden, die die niedrigsten Steuersätze anwenden, oder die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen diese Einkünfte nicht besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 58).

    Indem die im Ausgangsverfahren streitige Regelung die Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei der gebietsansässigen Gesellschaft vorsieht, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, ist sie geeignet, solche Praktiken zu verhindern, zu denen die Feststellung erheblicher Unterschiede zwischen den Bemessungsgrundlagen oder Steuersätzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten verleiten kann und die nur der Umgehung der Steuer dienen, die normalerweise im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die diesen Vorteil gewährt hat, zu entrichten wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 59).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung von Verlusten aus

    Was den ersten angeführten Rechtfertigungsgrund angeht, ist daran zu erinnern, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54).

    Würde es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zugelassen, dass die Verluste einer nicht gebietsansässigen Betriebsstätte von den Einkünften des Stammhauses abgezogen werden können, hätte dies zur Folge, dass dieser Gesellschaft erlaubt würde, den Mitgliedstaat, in dem sie solche Verluste geltend macht, frei zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 56).

    Daher hat der Gerichtshof im Urteil Oy AA u. a. anerkannt, dass die betreffende nationale Steuerregelung grundsätzlich durch zwei der drei in Randnr. 51 des Urteils Marks & Spencer festgestellten Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein kann, nämlich durch die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zusammen genommen mit der Notwendigkeit der Verhinderung der Steuerumgehung (vgl. Urteil Oy AA, Randnr. 60).

    Unter diesen Umständen bleibt noch zu prüfen, ob die streitige Steuerregelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 53, und Oy AA, Randnr. 61).

    Wenn insoweit ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte belegen ist, die Besteuerungsbefugnis über deren Einkünfte zugewiesen hat, würde der Umstand, dass dem Stammhaus die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Berücksichtigung der Verluste dieser Betriebsstätte in seinem Sitzstaat oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA, Randnr. 55).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06  

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20).

    Der ständigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, vorwiegend die Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 118, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 33, und Oy AA, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit in den Fällen Anwendung, in denen eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, Oy AA, Randnr. 20, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29).

    Falls die Anwendung der Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1996 zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen sollte, wären solche Auswirkungen nach der Rechtsprechung jedenfalls die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine eigenständige Prüfung der Regelung im Hinblick auf Art. 73b EG-Vertrag (Urteil Oy AA, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08  

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch §

    Nationale Bestimmungen, die nur auf solche Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen, fallen danach unter die Niederlassungsfreiheit (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadbury Schweppes", Slg. 2006, I-7995, dort Rz 31 und 32; in Slg. 2007, I-2107, Rz 26 bis 34; vom 18. Juli 2007 C-231/05 "Oy AA", Slg. 2007, I-6373, Rz 20; vom 21. November 2002 C-436/00 "X und Y", Slg. 2002, I-10829, Rz 37, und vom 13. April 2000 C-251/98 "Baars", Slg. 2000, I-2787, Rz 22).

    Insofern betreffen Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, vorwiegend die Niederlassungsfreiheit (z.B. EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 515 Rz 68; vom 12. Dezember 2006 C-446/04, "Test Claimants in the FII Group Litigation", Slg. 2006, I-11753, Rz 118; in Slg. 2007, I-2107, Rz 33, und in Slg. 2007, I-6373, Rz 23).

    Wenn mit solchen Vorschriften gleichzeitig Auswirkungen auf die Kapitalverkehrsfreiheit verbunden sind, rechtfertigt dies keine eigenständige Prüfung der Art. 56 ff. EG, weil diese Auswirkungen lediglich als zwangsläufige Folge einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind (z.B. EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6373, Rz 24; in Slg. 2006, I-7995, Rz 33, und in Slg. 2007, I-2107, Rz 34).

  • BFH, 23.01.2008 - I R 21/06  

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

    Ein durch § 50c EStG 1990 bewirkter Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungs- bzw. der Kapitalverkehrsfreiheit dürfte nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (s. insoweit allgemein EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 Rs. C-231/05 "Oy AA", IStR 2007, 631 Tz. 44 ff.; zur Parallelität der Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung von Verstößen gegen die Grundfreiheiten s. z.B. das Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279, zu II.3.c bb bbb der Gründe, m.w.N.).

    Ein Grundsatz der nationalen Einmalbesteuerung stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar; die eventuell rechtfertigende "Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten" (s. insoweit z.B. EuGH-Urteile vom 29. März 2007 Rs. C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", IStR 2007, 291 Tz. 42; in IStR 2007, 631 Tz. 51, m.w.N.) ist damit nicht angesprochen.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07  

    Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer -

    Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit dann Anwendung, wenn eine Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Gesellschaft verschafft und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 39, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 27, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20, und Burda, Randnr. 69).

    Sollten die im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen daher keine eigenständige Prüfung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf Art. 56 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 33, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 34, und Oy AA, Randnr. 24).

    Zum Argument der ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit ist sodann festzustellen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, sowie Oy AA, Randnr. 54, und Amurta, Randnr. 58).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10  

    Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen

    Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, N, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 31).

    Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher aus Gründen zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Oy AA, Randnr. 54, sowie vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11  

    Philips Electronics - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

    (11)  - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 10, Randnr. 22), und vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 40), sowie Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, Slg. 2009, I-4409, Randnr. 77).

    (13)  - Vgl. Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 11, Randnr. 40).

    (26)  - Schlussanträge vom 12. September 2006, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Nr. 48).

    (27)  - Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 11, Randnr. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08  

    Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche

    Im Urteil Oy AA hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Zuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis unterlaufen.

    9 - Vgl. Urteile vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 21), vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 20), vom 2. Oktober 2008, Heinrich Bauer Verlag (C-360/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27), und vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    20 - Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 9, Randnr. 60) und Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 40).

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Oy AA (zitiert in Fn. 9, Randnrn. 55 und 56) sowie entsprechend für die Übertragung von Verlusten Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 45 und 46) und Lidl Belgium (zitiert in Fn. 20, Randnr. 32).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05  

    Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und Vermögensteuer - Bedingungen

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen in den Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07  

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05  

    Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10  

    Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Wegzugsbesteuerung bei Sitzverlegung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-123/11  

    A - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2009/133/EG - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06  

    Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der Gruppenbesteuerung -

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06  

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08  

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Befreiung von Dividenden aus

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07  

    Niederlassungsfreiheit - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) -

  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11  

    Vergütung von Körperschaftsteuer 1999 und 2000

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08  

    Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06  

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07  

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11  

    Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Organismen für gemeinsame Anlagen in

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07  

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08  

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08  

    Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen - Körperschaftsteuer -Vermeidung

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der

  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07  
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10  

    Zur Wegzugsbesteuerung bei Sitz- und Geschäftsleitungsverlegung einer SE in einen

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07  

    Keine Berücksichtigung von Verlusten EU-ausländischer Tochtergesellschaften bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-210/06  

    Gesetz gegen Verlagerung von Betriebssitz // Ungarisches Verbot beschränkt

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07  

    Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug auf

  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06  

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit Steuerrecht

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Kauf einer zum neuen

  • FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09  
  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und

  • EuGH, 04.06.2009 - C-499/07  

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06  

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2012 - C-350/11  

    Argenta Spaarbank - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer -

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06  

    Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht

  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06  

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07  

    Richtlinie 89/552/EWG 'Fernsehen ohne Grenzen' - Europäische Werke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Fortdauer der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-414/06  

    Niederlassungsfreiheit - Besteuerung von Gesellschaften - In einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern - Zinseinkünfte -

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09  

    Finalität ausländischer Betriebsstättenverluste aufgrund Veräußerung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11  

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • FG Münster, 27.08.2009 - 8 K 4552/04  

    Zulässigkeit der Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten

  • FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10  

    Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich

  • FG Düsseldorf, 17.01.2012 - 13 K 1501/10  

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften - Ausgleichsfähigkeit nach

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07  

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-303/07  

    Diskriminierung ausländischer Investmentfonds durch unterschiedliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2010 - 3 K 1314/07  

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten.

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