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   EuGH, 18.07.2013 - C-265/12   

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https://dejure.org/2013,16768
EuGH, 18.07.2013 - C-265/12 (https://dejure.org/2013,16768)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-265/12 (https://dejure.org/2013,16768)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-265/12 (https://dejure.org/2013,16768)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verbraucherschutz - Kopplungsgeschäfte, die mindestens eine Finanzdienstleistung enthalten - Verbot - Ausnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Citroën Belux

    Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verbraucherschutz - Kopplungsgeschäfte, die mindestens eine Finanzdienstleistung enthalten - Verbot - Ausnahmen

  • EU-Kommission

    Citroën Belux

    Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verbraucherschutz - Kopplungsgeschäfte, die mindestens eine Finanzdienstleistung enthalten - Verbot - Ausnahmen“

  • Wolters Kluwer

    Koppelungsgeschäfte mit Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Brussel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Koppelungsgeschäfte mit Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Brussel

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Citroen Belux/FvF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Citroën Belux

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien) - Auslegung von Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 1154
  • GRUR Int. 2013, 942
  • WM 2013, 2145
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Der Schutz der Verbraucher ist in der Rechtsprechung als zwingender Grund des Allgemeinwohls, der eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann, anerkannt (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982, 0osthoek's Uitgeversmaatschappij, 286/81, Slg. 1982, 4575, Randnr. 16, und vom 4. Dezember 1986, Kommission/Frankreich, 220/83, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.12.1986 - 220/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Der Schutz der Verbraucher ist in der Rechtsprechung als zwingender Grund des Allgemeinwohls, der eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann, anerkannt (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982, 0osthoek's Uitgeversmaatschappij, 286/81, Slg. 1982, 4575, Randnr. 16, und vom 4. Dezember 1986, Kommission/Frankreich, 220/83, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Zur Beantwortung der Frage ist festzustellen, dass der in Art. 56 AEUV vorgesehene freie Dienstleistungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21, sowie vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Zur Beantwortung der Frage ist festzustellen, dass der in Art. 56 AEUV vorgesehene freie Dienstleistungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21, sowie vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Dazu ist festzustellen, dass zwar jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Wie sich aus Randnr. 50 des Urteils vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949), ergibt, sind Kopplungsangebote geschäftliche Handlungen, die eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden gehören und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen, so dass sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellen und damit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Gemeinschaftsebene grundsätzlich vollständig harmonisiert, so dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf belgische Gewerbetreibende und Gewerbetreibende anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann zwar im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die einen Bezug zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 40, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf belgische Gewerbetreibende und Gewerbetreibende anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann zwar im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die einen Bezug zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 40, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-359/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung zulässig?

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der in Art. 56 AEUV vorgesehene freie Dienstleistungsverkehr die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist als Erstes zu prüfen, ob die dem Erlass dieses Gesetzes zugrunde liegenden Ziele eine Ausnahme gemäß Art. 52 AEUV rechtfertigen können, und als Zweites, ob dieses Gesetz zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, soweit es in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zu den von der Republik Kroatien geltend gemachten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses solche gehören, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits anerkannt wurden, nämlich zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Berufsregeln (Urteil vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda, C-288/89, EU:C:1991:323, Rn. 14), der gute Ruf des Finanzsektors (Urteil vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 44) und der Verbraucherschutz (Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 38).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-342/15

    Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 18. Juli 2013, Citroën Belux , C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. , C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 35).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll (vgl. u. a. Urteile Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27, Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 47, und Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 34).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

    Als zwingender Grund des Allgemeinwohls, der eine Beschränkung rechtfertigen kann, ist - auch im Bereich der Finanzdienstleistungen - der Verbraucherschutz anerkannt (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-265/12 [ECLI:EU:C:2013:498], Citroën/FvF - Rn. 37 f.).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist nämlich nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 64, und Citroën Belux, C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2015 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    41 - Vgl. Urteile VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 52), Plus Warenhandelsgesellschaft (C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 41), Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 27), Citroën Belux (C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 20), RLvS (C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 33) und Kommission/Belgien (C-421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 55, 61 und 64) sowie Beschluss Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 34).

    42 - Es sei denn, die Richtlinie 2005/29 selbst lässt es ausdrücklich zu, vgl. Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 und Urteil Citroën Belux (C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 21 bis 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14

    RegioPost - Rein interner Sachverhalt - Nationale Identität - Art. 4 Abs. 2 EUV -

    5 - Vgl. insbesondere zur Niederlassungsfreiheit Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40) sowie für den freien Dienstleistungsverkehr Urteile Garkalns (C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21) und Citroën Belux (C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV -

    29- Vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich (220/83, EU:C:1986:461, Rn. 20), Säger (C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 16 und 17), Schindler (C-275/92, EU:C:1994:119, Rn. 58), Ambry (C-410/96, EU:C:1998:578, Rn. 31), Läärä u. a. (C-124/97, EU:C:1999:435, Rn. 33), Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 64), DKV Belgium (C-577/11, EU:C:2013:146, Rn. 41), Citroën Belux (C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 38) und Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass eine

    35 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, Citroën Belux (C-265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35), und vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 35).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-523/12

    Dirextra Alta Formazione - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Citroën Belux, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-351/12

    OSA - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-49/16

    Unibet International - Dienstleistungsfreiheit - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2016 - C-342/15

    Piringer - Richtlinie 77/249/EWG - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die

  • BPatG, 05.11.2013 - 24 W (pat) 22/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Blätterkatalog" - keine

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