Rechtsprechung
   EuGH, 18.09.2003 - C-338/00 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Abschottung - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Zurechnung der dem betroffenen Unternehmen vorgeworfenen Zuwiderhandlung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht - Rechtsfolgen einer Weitergabe an die Presse - Auswirkungen der Ordnungsgemäßheit der Anmeldung auf die Bemessung der Geldbuße - Anschlussrechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressebericht, 18.9.2003)

    90-Millionen-Bußgeld gegen VW bestätigt // Volkswagen unterliegt im Streit um Reimporte aus Italien

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Bußgeld gegen Volkswagen AG bestätigt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-9189



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Wird zitiert von ... (21)  

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85

    Was das auf das angefochtene Urteil Dansk Rørindustri/Kommission gestützte Vorbringen von KE KELIT angeht, so ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden, und dass das Gericht, wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern muss (vgl. u. a. Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 146).
  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

    Als wesentliches Formalerfordernis muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 124).

    Zwar ist die Kommission nach Art. 253 EG gehalten, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtfertigung der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen zu erwähnen, die sie dazu veranlasst haben, diese Entscheidung zu erlassen, doch verlangt diese Vorschrift nicht, dass sie sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Fragen thematisiert, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens behandelt worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22; vom 11. Juli 1989, Belasco u. a./Kommission, 246/86, Slg. 1989, 2117, Randnr. 55, und Volkswagen/Kommission, Randnr. 127).

    Das Gericht hat daher gemäß den Abänderungsanträgen von Alstom und der Gesellschaften der Areva-Gruppe unter Ausübung der ihm aus Art. 229 EG, Art. 17 der Verordnung Nr. 17 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles selbst zu beurteilen, um die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen zu bestimmen, die gegen die fraglichen Gesellschaften wegen des erschwerenden Umstands der Rolle des betroffenen Unternehmens als Anführer des Verstoßes festzusetzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 111, Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 149 und 151, sowie BASF/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 303, 394 und 455).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05  

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Ausleseverfahren -

    Ein solches Rechtsmittel zielt in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35, sowie vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 47).
mehr
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98  

    Rekordbußgeld gegen Reedereien aufgehoben // Zwei deutsche Unternehmen betroffen

    Unter diesen Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Anmeldung des TACA es der Kommission ermöglicht hat, die Missbräuchlichkeit der vom TACA vorgesehenen Verhaltensweisen im Bereich von Servicekontrakten leichter festzustellen und damit zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat, was nach der Rechtsprechung ein Umstand ist, der eine Herabsetzung der Geldbußen rechtfertigen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 36; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 179).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Schutz der

    Das Gericht hat somit zwar nicht geprüft, ob die Kommission berechtigt war, in der streitigen Entscheidung Informationen über Kartelle auf den Märkten außerhalb der Gemeinschaft und über die Preisabstimmung zu veröffentlichen, doch selbst wenn die Kommission durch die Offenlegung dieser Informationen ihre Pflicht zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Rechtsmittelführerin verletzt haben sollte, hätte eine solche Unregelmäßigkeit nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen können, wenn erwiesen wäre, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 91, und vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnrn.
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02  

    Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei

    Folglich ist die Entscheidung insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, der dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu klären (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 62 angeführte Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 111, und das Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 151), ob die Klägerin gleichwohl zu den Anführern des Kartells gezählt werden kann und ob der Grundbetrag der wegen ihrer Beteiligung an diesem Kartell gegen sie verhängten Geldbuße aufgrund dieses erschwerenden Umstands erhöht werden muss.
  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der

    Dies sei umso mehr geboten, als die nach Artikel 81 EG verbotenen Vereinbarungen oft verheimlicht würden, so dass auf ihr Vorliegen nur aus der Gesamtbetrachtung einer Vielzahl von Indizien geschlossen werde könne (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 55, und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9189, I-9193).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vertrieb von Kraftfahrzeugen

    Zudem stelle ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG entziehe, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, Bayerische Motorenwerke, Randnrn. 15 und 16, sowie vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 60).
  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und

    Hinsichtlich des Arguments, dass der Rat weder die Auskünfte der Klägerin für den Zeitraum nach 2001 berücksichtigt noch seine Entscheidung insoweit begründet habe, ist daran zu erinnern, dass der Rat nach Art. 253 EG zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen hat, die ihn zu diesen Handlungen veranlasst haben; er braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 232).
  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01  

    Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 - Angemeldete

    So hat die in der Sache Volkswagen ergangene Entscheidung, bei der die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage vom Gericht abgewiesen worden ist (Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache T-62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189), die in Rede stehende Zuwiderhandlung als "besonders schwer" eingestuft, obwohl Italien, Deutschland und Österreich die einzigen betroffenen Länder waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10  

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 03.12.2003 - T-208/01  

    Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04  

    Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04  

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Europäischer Markt für Kurzwaren und Nadeln

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04  

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-510/06  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Kartell - Markt für

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Entscheidung, mit der eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04  

    Volkswagen muss Millionenbuße wohl endgültig nicht zahlen - EuGH-Rechtsgutachter

  • OLG München, 09.02.2012 - U 3283/11  

    Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Unternehmen bei einer von der

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