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   EuGH, 18.10.2001 - C-441/99   

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https://dejure.org/2001,2895
EuGH, 18.10.2001 - C-441/99 (https://dejure.org/2001,2895)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2001 - C-441/99 (https://dejure.org/2001,2895)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - C-441/99 (https://dejure.org/2001,2895)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gharehveran

  • EU-Kommission PDF

    Gharehveran

    Richtlinie des Rates 80/987, Artikel 1 Absatz 2
    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Artikel 1 Absatz 2 - Möglichkeit zum Ausschluss bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern ...

  • EU-Kommission

    Gharehveran

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden; Bestimmung des Staates zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen; Folgen für die Wirkung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Art. 1 Absatz 2 - Möglichkeit zum Ausschluss bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol - Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Tragweite der Ausnahmebestimmung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2002, 350
  • NZA 2002, 31
  • NZI 2001, 639
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2001 - C-441/99
    Mit seinen Urteilen vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911) habe der Gerichtshof der Richtlinie generell jede unmittelbare Wirkung abgesprochen, so dass dem Umstand, dass das Königreich Schweden den Staat zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen bestimmt habe, insoweit keine Bedeutung zukomme.

    Zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sowohl die Richtlinienbestimmungen über die Feststellung des Personenkreises, dem die Garantie zugute kommen soll, als auch diejenigen über den Inhalt der Garantie so genau und unbedingt sind, wie es nach der Rechtsprechung erforderlich ist, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht auf eine in einer Richtlinie enthaltene Bestimmung berufen kann, auch wenn diese Bestimmung nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde (Urteil Francovich u. a., Randnrn.

    Sodann befand der Gerichtshof in den Urteilen Francovich u. a. sowie Wagner Miret zwar, dass die genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht so genau und unbedingt sind, dass die Einzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen könnten.

    Zu diesem Schluss gelangte er aber aufgrund der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 der Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Schuldners, dem Aufbau, der Arbeitsweise und der Aufbringung der Mittel für die Garantieeinrichtungen belasse (Urteile Francovich u. a., Randnrn.

    Namentlich könne, solange ein Mitgliedstaat die Richtlinie noch nicht einmal ansatzweise umgesetzt habe, diesem Mangel angesichts des erwähnten Gestaltungsspielraums nicht dadurch abgeholfen werden, dass dieser Staat zum Schuldner der garantierten Forderungen erklärt werde (Urteil Francovich u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 18.10.2001 - C-441/99
    Mit seinen Urteilen vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911) habe der Gerichtshof der Richtlinie generell jede unmittelbare Wirkung abgesprochen, so dass dem Umstand, dass das Königreich Schweden den Staat zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen bestimmt habe, insoweit keine Bedeutung zukomme.

    25 und 26, sowie Wagner Miret, Randnr. 17).

    Wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie dadurch teilweise umsetze, dass er eine Garantieeinrichtung errichte, deren Wirkungsbereich sich nicht auf leitende Angestellte erstrecke, sondern sich auf die anderen Arbeitnehmergruppen beschränke, und die durch Arbeitgeberbeiträge zugunsten dieser Gruppen finanziert werde, könnten sich leitende Angestellte folglich nicht auf die Richtlinie berufen, um von der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung die Befriedigung ihrer Gehaltsansprüche zu verlangen (Urteil Wagner Miret, Randnr. 18).

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.10.2001 - C-441/99
    Sodann folgt sowohl aus der Zielsetzung der Richtlinie, die allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz sichern soll, wie aus dem Ausnahmecharakter der Ausschlussmöglichkeit des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie, dass die im Anhang der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 143, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

    Auszug aus EuGH, 18.10.2001 - C-441/99
    Mangels anderslautender Bestimmungen in der Beitrittsakte war das Königreich Schweden verpflichtet, die Richtlinie spätestens bis zum Tag seines Beitritts zur Europäischen Union, dem 1. Januar 1995, umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 18.10.2001 - C-441/99
    Wenn ein Einzelner nach der Rechtsprechung einen Anspruch geltend machen kann, den er einer genauen und unbedingten Bestimmung einer Richtlinie entnimmt, sofern diese Bestimmung von anderen Vorschriften derselben Richtlinie getrennt gesehen werden kann, die selbst keinen solchen Grad an Genauigkeit und Unbedingtheit aufweisen (Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat sich zwar selbst zum Schuldner der Verpflichtung zur Zahlung der nach der Richtlinie 2008/94 garantierten Entgeltforderungen bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Gharehveran, C-441/99, EU:C:2001:551, Rn. 39), dass das Königreich Spanien aber den Fogasa als Garantieeinrichtung nach dieser Richtlinie vorgesehen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

    14 Urteile vom 19. November 1991, Francovich u.a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 3), vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551, Rn. 26), und vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 31); vgl. auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2008/94.

    37 Vgl. dazu die Nrn. 78 ff. dieser Schlussanträge, sowie das Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551, Rn. 39 bis 44).

    38 Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 22), und vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551, Rn. 33), zur Richtlinie 80/987 als Vorläuferregelung der Richtlinie 2008/94.

    51 Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, ECLI:EU:C:2001:551, Rn. 44), zur Vorgängerrichtlinie 80/987.

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, ECLI:EU:C:2001:551, Rn. 40).

    54 Zu diesen Kriterien vgl. Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, ECLI:EU:C:2001:551, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551" Rn. 44).

    31 In den Urteilen vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret (C-334/92, EU:C:1993:945" Rn. 18), und vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551" Rn. 38), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 80/987 (jetzt Art. 3 der Richtlinie 2008/94) vorsieht, dass die Richtlinie über die Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen, also die leitenden Angestellten der Zuständigkeit der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung zu unterstellen.

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