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   EuGH, 18.11.2010 - C-159/09   

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https://dejure.org/2010,3247
EuGH, 18.11.2010 - C-159/09 (https://dejure.org/2010,3247)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-159/09 (https://dejure.org/2010,3247)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-159/09 (https://dejure.org/2010,3247)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Nahrungsmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden - Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe ...

  • damm-legal.de

    Art. 3a der Richtlinie 84/450
    Irreführende Werbung bei Gegenüberstellung von Kassenbons, wenn weitere Unterschiede der Waren nicht erläutert werden

  • webshoprecht.de

    Gegenüberstellung von Kassenbons verschiedener Unternehmen ist unzulässige vergleichende Werbung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lidl

    Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Lebensmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden - Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe ...

  • EU-Kommission PDF

    Lidl

    Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Lebensmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden - Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe ...

  • EU-Kommission

    Lidl

    Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Nahrungsmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden - Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrecht; Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung; Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl der von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauften Nahrungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht; Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung; Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl der von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauften Nahrungsmitteln; Lidl SNC gegen Vierzon Distribution SA

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lidl/Vierzon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lidl

    Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Lebensmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden - Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe ...

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Gegenüberstellung von Kassenbons verschiedener Unternehmen in Werbung unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unlautere vergleichende Werbung bei Gegenüberstellung von Kassenbons

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Vergleichende Werbung mit Kassenbons

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit Kassenbons

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unlautere Werbung bei Vergleich von Kassenbons

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bourges (Frankreich), eingereicht am 8. Mai 2009 - Lidl SNC/Vierzon Distribution SA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de Commerce de Bourges - Auslegung von Art. 3a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 159
  • GRUR Int. 2011, 50
  • EuZW 2011, 320
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.09.2006 - C-356/04

    VERGLEICHENDE WERBUNG DARF SICH AUF SORTIMENTE VON WAREN IN IHRER GESAMTHEIT

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-159/09
    Was schließlich einen Vergleich anbelangt, der sich, wie im Ausgangsverfahren, auf die Preise bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gegenüberstellung konkurrierender Angebote, insbesondere was die Preise anbelangt, der vergleichenden Werbung immanent ist (Urteil vom 19. September 2006, Lidl Belgium, C-356/04, Slg. 2006, I-8501, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bedingung voraussetzt, dass die verglichenen Waren für den Verbraucher einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (Urteile Lidl Belgium, Randnr. 26, und vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C-381/05, Slg. 2007, I-3115, Randnr. 44).

    Im Übrigen ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Urteile Lidl Belgium und De Landtsheer Emmanuel, denen zufolge, wie in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils erwähnt, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 84/450 vorgesehene Voraussetzung die Zulässigkeit vergleichender Werbung davon abhängig macht, dass die verglichenen Waren einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit für den Verbraucher aufweisen, gerade in Rechtssachen ergangen sind, in denen Werbungen für Lebensmittel in Rede standen.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Umstände des vorliegenden Falles zu prüfen, ob eine solche Werbung unter Berücksichtigung der Verbraucher, an die sie sich richtet, möglicherweise irreführend ist (vgl. Urteil Lidl Belgium, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was eine Werbung wie die des Ausgangsverfahrens anbelangt, steht fest, dass sich diese nicht an Fachkreise, sondern an den Endverbraucher richtet, der seine Einkäufe von Waren des täglichen Bedarfs bei einer Supermarktkette tätigt (vgl. Urteil Lidl Belgium, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die erforderliche Beurteilung vorzunehmen, muss das nationale Gericht zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigen und dabei, wie sich aus Art. 3 der Richtlinie 84/450 ergibt, die in der streitigen Werbung enthaltenen Angaben und allgemein alle ihre Bestandteile einbeziehen (vgl. Urteil Lidl Belgium, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Unterlassung eine Werbung irreführend machen kann, insbesondere wenn eine solche Werbung unter Berücksichtigung der Verbraucher, an die sie sich richtet, einen Umstand verdecken soll, der, wäre er bekannt gewesen, geeignet gewesen wäre, eine erhebliche Zahl von Verbrauchern von ihrer Kaufentscheidung abzuhalten (Urteil Lidl Belgium, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach alledem könnte nach der Rechtsprechung eine Werbung wie die streitige zunächst dann irreführend sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der mit dieser Werbung einhergehenden Angaben oder Auslassungen die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern, an die sich die Werbung richtet, in dem irrigen Glauben getroffen werden kann, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei seinem Mitbewerber einkauften, oder in dem irrigen Glauben, dass alle Waren des Werbenden billiger als die seines Mitbewerbers seien (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, Randnrn.

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Lidl Belgium, das eine auf die Preise abstellende vergleichende Werbung betraf, entschieden hat, dass die Nachprüfbarkeit der Preise der Waren, aus denen sich zwei Warensortimente zusammensetzen, notwendigerweise voraussetzt, dass die Waren, deren Preise so miteinander verglichen worden sind, auf der Grundlage der in der Werbeaussage enthaltenen Informationen individuell und konkret erkennbar sein müssen.

    Die Nachprüfbarkeit der Warenpreise hängt nämlich zwingend von der Erkennbarkeit dieser Waren ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, Randnr. 61).

    Diese Identifizierung der Waren ermöglicht es im Einklang mit dem mit der Richtlinie 84/450 verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes, dass der Adressat einer derartigen Aussage in der Lage ist, sich darüber zu vergewissern, dass er im Hinblick auf die Einkäufe von Waren des täglichen Bedarfs, die er zu erledigen hat, richtig informiert worden ist (Urteil Lidl Belgium, Randnr. 72).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-381/05

    VERGLEICHENDE WERBUNG ZWISCHEN PRODUKTEN OHNE URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND PRODUKTEN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-159/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bedingung voraussetzt, dass die verglichenen Waren für den Verbraucher einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (Urteile Lidl Belgium, Randnr. 26, und vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C-381/05, Slg. 2007, I-3115, Randnr. 44).

    Dass Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 84/450 die Zulässigkeit vergleichender Werbung von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Werbung Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht, hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seinen Grund darin, dass der Begriff der vergleichenden Werbung, wie Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie zu entnehmen ist, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein "Mitbewerber" oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden, und dass die Einstufung von Unternehmen als "Mitbewerber" definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen beruht, die sie auf dem Markt anbieten (vgl. Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, liegen diese beiden Bestimmungen der Richtlinie 84/450 damit offenkundig nahe beieinander, so dass im Rahmen ihrer Anwendung der Beurteilung des Grades an Substituierbarkeit in entsprechender Weise gleichartige Kriterien zugrunde zu legen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnrn.

    Insoweit kann, wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, von einem gewissen Grad der Substitution zwischen ihnen ausgegangen werden (Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu ermitteln, ob wirklich Substituierbarkeit nach Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 84/450 vorliegt, ist eine individuelle und konkrete Prüfung der speziellen Waren erforderlich, die in der Werbeaussage miteinander verglichen werden (Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 47).

    Zum anderen bedeutete dieses Verbot durch eine extensive Auslegung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für vergleichende Werbung eine erhebliche Einschränkung dieser Art von Werbung (vgl. entsprechend Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 70 und 71).

    Das Ergebnis, das ein solches Verbot hätte, widerspräche jedoch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die an vergleichende Werbung gestellten Anforderungen in dem für sie günstigsten Sinn auszulegen sind (vgl. Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 63).

    Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 97/55 hebt dazu hervor, dass vergleichende Werbung, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht irreführend ist, ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile darstellen kann (Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 62).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-159/09
    Es ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3a Abs. 1 Buchst. a bis h der Richtlinie 84/450 die kumulativen Bedingungen aufgezählt werden, die eine vergleichende Werbung erfüllen muss, um als zulässig zu gelten (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 67).

    So ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 7 und 9 der Richtlinie 97/55, dass Art. 3a den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher fördern soll, indem den Mitbewerbern erlaubt wird, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen, und zugleich Praktiken verboten werden, die den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können (vgl. Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 68).

    Daraus folgt, dass die in Art. 3a Abs. 1 genannten Anforderungen im günstigsten Sinne auszulegen sind, damit in der Werbung objektiv die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verglichen werden können, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird (Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-159/09
    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 84/450 die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend harmonisiert wurden und eine solche Harmonisierung naturgemäß voraussetzt, dass allein anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung in der ganzen Union zulässig ist (vgl. Urteil vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 44).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu einem Vergleich der Preise von zwei konkurrierenden Geschäften insbesondere bereits entschieden, dass in Fällen, in denen die Marke der Produkte die Entscheidung des Käufers spürbar beeinflussen kann und der Vergleich konkurrierende Erzeugnisse betrifft, deren jeweilige Marken deutliche Unterschiede hinsichtlich ihres Ansehens aufweisen, die Nichtangabe der angeseheneren Marke gegen Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 84/450 verstößt (Urteil Pippig Augenoptik, Randnr. 53).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 97/55/EG) folgt zudem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Rn. 26 f. = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium; Urteil vom 19. April 2007 - C-381/05, Slg. 2007, I-3115 = GRUR 2007, 511 Rn. 44 - De Landsheer/CIVC; Urteil vom 18. November 2010 - C-159/09, GRUR 2011, 159 Rn. 25 = WRP 2011, 195 - Lidl/Vierzon).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Der Gerichtshof hat zum irreführenden Charakter einer Werbung bereits entschieden, dass die nationalen Gerichte auf die Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Lidl Belgium, C-356/04, Slg. 2006, I-8501, Randnr. 78, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-562/15

    Carrefour Hypermarchés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Irreführende Werbung -

    3 - Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe (C-112/99, EU:C:2001:566), vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik (C-44/01, EU:C:2003:205), vom 19. September 2006, Lidl Belgium (C-356/04, EU:C:2006:585), und vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696).

    10 - Vgl. Urteile vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik (C-44/01, EU:C:2003:205, Rn. 44), und vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 22).

    Hinsichtlich dieser Bedingung vgl. Urteile vom 19. September 2006, Lidl Belgium (C-356/04, EU:C:2006:585, Rn. 24 bis 39), und vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 25 bis 40).

    Urteil vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem es um den dieser Bestimmung entsprechenden Art. 3a der Richtlinie 84/450 ging.

    Urteil vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 - Vgl. entsprechend Urteile vom 19. September 2006, Lidl Belgium (C-356/04, EU:C:2006:585, Rn. 83 bis 85), und vom 18. November 2010, Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 50 und 56).

  • EuGH, 08.02.2017 - C-562/15

    Carrefour Hypermarchés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergleichende Werbung -

    Daher ist zu beachten, dass mit der Richtlinie 2006/114 die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend harmonisiert werden und eine solche Harmonisierung naturgemäß mit sich bringt, dass allein anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung zulässig ist (Urteile vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, EU:C:2003:205, Rn. 44, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zudem, da vergleichende Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Waren objektiv herauszustellen und damit den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern, die Anforderungen an eine solche Werbung im für sie günstigsten Sinne auszulegen, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, EU:C:2001:566, Rn. 36 und 37, vom 19. September 2006, Lidl Belgium, C-356/04, EU:C:2006:585, Rn. 22, und vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Werbung unter Berücksichtigung der Verbraucher, an die sie sich richtet, möglicherweise irreführend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 51).

    Dabei müssen sie zum einen berücksichtigen, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die beworbenen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigen und dabei, wie sich aus Art. 3 der Richtlinie 2006/114 ergibt, die in der Werbung enthaltenen Angaben und allgemein alle ihre Bestandteile einbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

    Diese Bedingungen bezwecken, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 84/450 festgestellt hat und wie sich für die Richtlinie 2006/114 aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 15 dieser Richtlinie ergibt, eine Abwägung der verschiedenen Interessen, die durch die Genehmigung der vergleichenden Werbung berührt sein können, indem den Mitbewerbern erlaubt wird, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen, und zugleich Praktiken verboten werden, die den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 68, sowie vom 18. November 2010, Lidl, C-159/09, Slg. 2010, I-11761, Randnr. 20).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    (3) Maßgeblich für die zunächst erforderliche Bestimmung des Sinngehalts der Angaben ist die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers, wobei alle einschlägigen Gesichtspunkte sowie sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, WRP 2018, 1049 Rn. 1052 - Dyson u. a./BSH Home Appliances; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19, WRP 2021, 173 Rn. 35 - A. M./E. M.; EuGH ,ECLI:EU:C:2010:696, GRUR 2011, 159Rn.47f. m.w.N - Lidl).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2022 - 20 U 227/20
    Es fehlt an einem hinreichenden Grad an Austauschbarkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2010, Az.: C-159/09, GRUR 2011, 159 - 163 - LIDL/Vierzon ; Urteil vom 19. April 2007, Az.: C-381/05, GRUR 2007, 511 - 515 - De Landtsheer/CIVC ; BGH, Urteil vom 11. September 2008, Az.: I ZR 58/06, GRUR 2009, 418 - 421 - Fußpilz ).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 40/18

    Unterlassung Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz

    Denn damit wird implizit die Behauptung aufgestellt, die betreffenden Waren seien gleichwertig (vgl. EuGH, GRUR 2011, 159, Rn. 51, 52, 56 - LIDL/Vierzon; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 6 Rn. 24a; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 658 Rn. 16 - Paketpreisvergleich).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

    39 - Vgl. Urteile De Landtsheer Emmanuel (C-381/05, EU:C:2007:230, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Lidl (C-159/09, EU:C:2010:696, Rn. 32).
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15

    Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen - Analyse und Befundung von

    Gegenstand der Rechtssache "Verigen" (vom 18.11.2010 C-159/09) sei die Auslegung des Begriffs "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" gewesen.
  • EuGH, 13.03.2014 - C-52/13

    Posteshop - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/114/EG - Begriffe

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2020 - 20 U 58/19

    Anspruch auf Unterlassung einer nicht anonymisierten Berichterstattung über ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

  • FG Saarland, 25.01.2012 - 2 K 1039/10

    Umsatzsteuerfreiheit der von einem Arbeitstherapeuten ohne heilberufliche

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