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   EuGH, 18.12.2007 - C-281/06   

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EuGH, 18.12.2007 - C-281/06 (https://dejure.org/2007,1365)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-281/06 (https://dejure.org/2007,1365)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-281/06 (https://dejure.org/2007,1365)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • Europäischer Gerichtshof

    Jundt

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • EU-Kommission PDF

    Jundt

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • EU-Kommission

    Jundt

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstufung von Aufwandsentschädigungen für die nebenberufliche Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat als einkommensteuerfreie Einnahmen; Nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des ...

  • Betriebs-Berater

    Sog. Übungsleiterfreibetrag auch für Zahlungen aus dem Ausland

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 59
    Freier Dienstleistungsverkehr: Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • datenbank.nwb.de

    Zur Steuerfreiheit von Nebentätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Jundt

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt

  • IWW (Kurzinformation)

    Übungsleiterfreibetrag - Freibetrag auch bei begünstigter Tätigkeit im EU-Ausland

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bald auch im Ausland

  • IWW (Kurzinformation)

    Übungsleiterfreibetrag - Freibetrag auch bei begünstigter Tätigkeit im EU-Ausland

  • IWW (Kurzinformation)

    Einfluss auf das Einkommensteuerrecht?

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Übungsleiterpauschale auch für Aufwandsentschädigungen aus EU

Besprechungen u.ä.

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übungsleiterpauschale auch für ausländische Vereinsarbeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 28. Juni 2006 - Hans-Dieter und Hedwig Jundt gegen Finanzamt Offenburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Artikel 49 EG und 149 EG - Lehrtätigkeit, die gegen eine Vergütung, die als Aufwandsentschädigung angesehen werden kann, als nebenberufliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 407 (Ls.)
  • EuZW 2008, 152
  • BB 2008, 767
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Diese Rechtfertigung könnte in der Kohärenz des nationalen Steuersystems zu finden sein, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249), und Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305), anerkannt habe.

    Der Gerichtshof habe nämlich in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass die in den oben genannten Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien anerkannte Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, eng ausgelegt werden müsse.

    Die Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Bachmann aufgestellt habe, seien aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervergünstigung, d. h. der Steuerfreiheit von "Aufwandsentschädigungen", stehe keine bestimmte steuerliche Belastung gegenüber.

    Ein so allgemeiner und mittelbarer Zusammenhang zwischen der Vergünstigung für den Steuerpflichtigen und dem geltend gemachten Nutzen für den Mitgliedstaat genügt aber nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil Bachmann ergeben.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne der letztgenannten Bestimmung darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 1988, Humbel, 263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38, und Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 67).

    Er hat damit klargestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern erfüllte (vgl. Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 39).

    Dies hat der Gerichtshof für verschiedene Bereiche, zu denen die direkte Besteuerung und die Bildung zählen, entschieden (vgl. u. a. Urteile Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnrn.

    69 und 70, sowie Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Anders als das vorlegende Gericht zu meinen scheint, ist dagegen insoweit nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.

    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Selbst wenn man unterstellt, dass das Ziel der Förderung der Bildung ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, kann doch eine beschränkende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41, und vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Selbst wenn man unterstellt, dass das Ziel der Förderung der Bildung ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, kann doch eine beschränkende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41, und vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 40, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 62, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.01.2007 - C-40/05

    Lyyski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 30.05.1989 - 242/87

    Kommission / Rat

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 117/16

    Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers

    Der Begriff "Dienstleistung" impliziert, dass es sich um Leistungen handelt, die normalerweise gegen Entgelt, also für eine wirtschaftliche Gegenleistung, erbracht werden (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - C-355/00, Slg. 2003, I-5263 Rn. 54 - Freskot; Urteil vom 18. Dezember 2007 - C-281/06, Slg. 2007, I-12231 = EuZW 2008, 152 Rn. 28 - Jundt, mwN; vgl. auch Art. 4 der Richtlinie 2006/123/EG).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Gleiches gilt für den ebenfalls von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Umstand, dass die Verträge über die in Rede stehenden Dienstleistungsaufträge öffentlich-rechtlicher Natur seien und dass die betreffenden Tätigkeiten für Rechnung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeübt würden, die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, Slg. 2007, I-12231, Randnrn.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13

    Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf die Einnahmen aus Lehrtätigkeit an einer

    Zu deren Begründung verweisen sie auf das zum Streitjahr 1991 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 222, 453, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 265), der nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- (Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 "Jundt", ECLI:EU:C:2007:816, Slg 2007, I-12231) entschieden hat, dass Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.

    Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2009 (Bundestags-Drucksache 16/10189, S. 46 f.) wurden mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG die Folgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) gezogen.

    Der EuGH fand in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die diese Beschränkung rechtfertigen könnten.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) entschieden, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

    Der mit dem vorliegenden Verfahren befasste Senat hat keine Zweifel, dass die vom EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) genannten Gründe auch eine gleichgelagerte Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbieten.

    Fraglich ist allerdings, ob die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) genannten Gründe es gebieten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Bildungsanstalten in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG einzubeziehen.

    Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) mit den Gründen auseinandergesetzt, die den deutschen Gesetzgeber veranlasst haben könnten, die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG von der Ansässigkeit der Bildungsanstalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder im EWR-Raum abhängig zu machen.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats verbietet Art. 16. Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens die Heranziehung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 18. Dezember 2007 C-281/06 "Jundt" (a. a. O) zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens nicht.

    Das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C 281/06 (a. a. O.) ist zwar nach Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangen.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Dieses hat Herrn Radgen als "abhängig beschäftigten Grenzgänger" im Sinne von Anhang I Art. 7 Abs. 1 des Freizügigkeitsabkommens eingestuft und fragt sich, ob die im Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), entwickelten Grundsätze auch im Rahmen dieses Abkommens gelten können.

    Ferner sei das Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), zwar nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangen, es präzisiere jedoch lediglich die Rechtslage, die schon vor Unterzeichnung dieses Abkommens bestanden habe.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), in Bezug auf natürliche Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, indem sie eine selbständige nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat ausübten und weiter in ihrem Wohnsitzstaat wohnten, zu prüfen hatte, ob die aus § 3 Nr. 26 EStG folgende verbotene Ungleichbehandlung dieser Personen und derjenigen, die eine solche Tätigkeit im Inland ausüben, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann.

    In den Rn. 63 und 64 des Urteils vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Ungleichbehandlung nicht aus dem im Allgemeininteresse liegenden Grund der Förderung von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein kann, da sie die Möglichkeit nebenberuflich tätiger Lehrkräfte, den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Union frei zu wählen, beeinträchtigt, ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass es, um das geltend gemachte Ziel der Förderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die betroffene Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine ähnliche Tätigkeit an im Inland ansässigen Universitäten ausüben.

    Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die fragliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), ergangen ist - oder unselbständig wie im Ausgangsverfahren.

  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Der ausschlaggebende Faktor, aufgrund dessen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, liegt in der Tatsache, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 32).

    Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es hingegen nicht erforderlich, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 50 und 52, sowie Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 33).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 101/02

    Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

    Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).

    Kammer-- hat mit Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 (BFH/NV 2008, Beilage 2, 93) entschieden:.

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Dabei ist allerdings weder erforderlich, dass der Dienstleister mit seiner Dienstleistung einen Gewinn erstrebt, so dass auch "quasi-ehrenamtliche" Tätigkeiten, die auf eine bloße Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen die Gegenleistung in einer bloßen Aufwandsentschädigung besteht, erfasst werden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007- C-281/06, ECLI:EU:2007:816 = EuZW 2008, 152 Rn. 33 f. - Jundt; Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 154 - Kommission/Ungarn; Kluth in Calliess/Ruffert, EZV/AEUV, 6. Aufl., Art. 56, 57 AEUV Rn. 11; Streinz/Müller-Graf, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 56 AEUV Rn. 21), noch ist Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Gegenleistung erbringt (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 155 - Kommission/Ungarn; Urteil vom 3. Dezember 2020 - C-62/19, ECLI:EU:C:2020:980 = MMR 2021, 309 - Star Taxi App Rn. 45; jeweils mwN).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 33/08

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution -

    aa) Der EuGH hat in den letzten Jahren verstärkt die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen herausgearbeitet, die an die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit zu stellen sind (vgl. z.B. Urteile --Centro di Musicologia Walter Stauffer-- in Slg. 2006, I-8203, und vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 --Jundt--, Slg. 2007, I-12231, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Daher kann die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien nicht entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 86 und 87).

    Zweitens folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die private Lehrtätigkeit an einer Universität keine Tätigkeit ist, die im Sinne dieser Bestimmung mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

    Zweitens möchte sich die Kommission auf das Urteil Jundt(26) stützen.

    Auf den zweiten, das Urteil Jundt betreffenden Punkt nimmt die Kommission Bezug, weil der Gerichtshof in dieser Rechtssache als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit den Umstand eingestuft hat, dass ein in Deutschland wohnhafter Rechtsanwalt zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland für eine in Frankreich ausgeübte Lehrtätigkeit höher besteuert wurde als ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt, der neben seiner Haupttätigkeit als Rechtsanwalt eine nebenberufliche Lehrtätigkeit in Deutschland ausübt.

    Das von der Kommission angeführte Urteil Jundt stellt somit keinen einschlägigen Präzedenzfall für die Entscheidung der Frage dar, ob die Situation von Frau Schulz-Delzers, die in Deutschland gebietsansässig ist, mit der gebietsfremder Deutscher vergleichbar ist, denen § 3 Nr. 64 EStG zugutekommt.

    16 - Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien (149/79, Slg. 1980, 3881, Randnr. 11), und vom 2. Juli 1996, Kommission/Griechenland (C-290/94, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2); zur engen Auslegung dieser Ausnahme vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos (C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 69); zum Anschluss der privaten Lehrtätigkeit an einer Universität von dieser Ausnahme vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, Slg. 2007, I-12231, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2008 - Verg 57/07

    Vollstreckbarkeit eines gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse ausgesprochenen

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2008 - Verg 3/08

    Zur Vorlagepflicht des OLG an den BGH in entsprechender Anwendung des § 124 Abs.

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - Verg 7/08

    Zur Vorlagepflicht des OLG an den BGH in entsprechender Anwendung des § 124 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2008 - Verg 4/08

    Spezialzuständigkeit des OLG im Vergabeverfahren gegenüber den Sozialgerichten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - Verg 57/07

    Rabattverträge von Krankenkassen: OLG legt Rechtswegfrage dem BGH vor!

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 39/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • FG Köln, 20.01.2022 - 15 K 1317/19

    Steuerbefreiung der Einnahmen aus Professorentätigkeit und selbstständiger Arbeit

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - 6 K 2260/09

    Europarechtswidrigkeit des § 3 Nr. 64 EStG

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 573/12

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" -

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