Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.2011 - C-184/10   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis - Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützt wird

  • burhoff.de

    Ausländische Fahrerlaubnis, Wohnsitzprinzip

  • verkehrslexikon.de

    Zur Nichtanerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins mit innerdeutschem Wohnsitz

mehr
  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    Grasser

    (nur fremdsprachig)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis; Verweigerung der allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützten Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat; Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern

Kurzfassungen/Presse (8)

  • JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation)

    (Nichts) Neues aus Straßburg/vom EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig? // Eine neu erworbene Fahrerlaubnis muss von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden anerkannt werden wenn der Autofahrer/in mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat.

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Achtung bei deutschem Wohnsitz // Neue EuGH-Entscheidung zum deutschen Wohnsitz im Führerschein

mehr
  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Im Ausland gemachter Führerschein gilt ab sechs Monaten Aufenthalt // EuGH weist Fahranfängerin aus Bayern ab

  • ra-skwar.de (Pressemitteilung)

    Führerschein, ausländischer - Anerkennung in Deutschland

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum X-ten Mal: EuGH zum EU-Führerschein

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ende des Führerscheintourismus - keine Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Führerscheintourismus": Ausländischer EU-Führerschein ohne Wohnsitz im Ausland in Deutschland nicht gültig

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu ausländischen Fahrerlaubnissen: Niederlage für Führerscheintouristen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. April 2010 - Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 3635
  • NZV 2012, 49
  • DÖV 2011, 612



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Wird zitiert von ... (30)  

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10  

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).

    Überdies hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).

    Zur Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof jedoch zum einen festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie angewandt hat, insoweit unbeachtlich ist (vgl. Urteil Grasser, Randnr. 33).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10  

    Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

    Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10  

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Aufgabe des Ausstellungsmitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Art. 7 Abs. 1 der genannten Richtlinie hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteil Grasser, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil Grasser, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urteil Grasser, Randnr. 33).

mehr
  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10  

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Soweit in der Vergangenheit ein solches Erfordernis aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet und mit der Absicht in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV hineingelesen wurde, diese Regelung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu bringen (so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154 Rn. 2 und Dauer, NJW 2010, 2758 m.w.N.), ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Mai 2011 (- Rs. C-184/10, Grasser - DAR 2011, 171 = VR 2011, 249 m.w.N.) mittlerweile geklärt, dass das unionsrechtlich nicht geboten ist.
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11  

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei insoweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32).
  • VGH Bayern, 06.07.2011 - 11 BV 11.1610  

    Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat unter Wohnsitzverstoß

    Der EuGH erließ die beantragte Vorabentscheidung mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rechtssache C-184/10).

    Durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) ist nunmehr geklärt, dass nach der im Fall der Klägerin noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG allein der Wohnsitzverstoß den Aufnahmemitgliedstaat - hier Deutschland - dazu berechtigt, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, ohne dass zuvor auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie angewandt worden sein muss.

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11  

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Soweit in der Vergangenheit ein solches Erfordernis aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet und mit der Absicht in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV hineingelesen wurde, diese Regelung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu bringen (so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 - Blutalkohol 47, 154 Rn. 2 und Dauer, NJW 2010, 2758 m.w.N.), ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Mai 2011 (- Rs. C-184/10, Grasser - DAR 2011, 171 = VR 2011, 249 m.w.N.) mittlerweile geklärt, dass das unionsrechtlich nicht geboten ist.
  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 28.10  

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    a) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist geklärt, dass diese Regelungen es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und 343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 65 sowie Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10, Grasser - DAR 2011, 171 = VR 2011, 249 Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 230/11  

    Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis

    Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.05.2011 (Rs. C-184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; ebenso Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27) ist geklärt, dass im Anwendungsbereich der hier noch einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) ein aus dem Führerschein ersichtlicher oder aufgrund Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 dieser Richtlinie bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 -, DAR 2011, 482; ebenso BayVGH, Urteil vom 06.07.2011 - 11 BV 11.1610).

    In seinem Urteil vom 19.05.2011 (a.a.O.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die einschlägige Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschluss vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -, DAR 2010, 414) sinngemäß dahin beantwortet, dass es für die Ablehnung der Anerkennung nicht zusätzlich zum Wohnsitzverstoß erforderlich ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des EU-Führerscheins zuvor eine Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2012 - 16 A 1494/12  

    Gebrauchmachung von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Vielmehr fällt es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 C-445/08 (Wierer) -, Rdnr. 55, juris (= DAR 2009, 637), sowie Urteil vom 19. Mai 2011 C184/10 (Grasser), NJW 2011, 3635 = DAR 2011, 385 (mit Anm. Geiger) = Blutalkohol 48 (2011), 236 = NZV 2012, 49, in die ausschließliche und unbeschränkte Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats, den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen.

    EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 C184/10 (Grasser), Rn. 30 ff., NJW 2011, 3635 = DAR 2011, 385 (mit Anm. Geiger) = Blutalkohol 48 (2011), 236 = NZV 2012, 49.

  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-224/10  

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der

  • VG Würzburg, 29.08.2011 - W 6 K 11.280  

    Zulässige Feststellungsklage; keine Subsidiarität der Feststellungsklage

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2011 - 10 S 2640/10  

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis wegen bereits vor ihrer Erteilung bestehender

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10  

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art. 1 Abs. 2

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 16 A 2527/07  

    Entzug der Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das europarechtliche Erfordernis zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 16 A 1529/09  

    Gerichtliche Ermittlungen decken EU-Führerscheintourismus auf

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12  

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - 10 S 625/11  

    Fahrerlaubnisentzug; Begründung der Sofortvollzuganordnung; Interessenabwägung

  • VG Augsburg, 02.10.2012 - Au 7 S 12.1187  

    Tschechischer Führerschein mit Eintragung in Feld 10

  • VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855  

    Umtausch eines gefälschten Drittstaatenführerscheins in einen EU-Führerschein;

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631  

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Neues Führerscheindokument

  • VG Aachen, 18.10.2011 - 3 K 433/09  
  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 11 B 11.2338  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2005

  • VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis während eines Studienaufenthalts

  • VGH Bayern, 27.05.2011 - 11 ZB 10.2900  

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 20.12.2011 - M 6b S 11.3689  

    Tschechische Fahrerlaubnis

  • VG Ansbach, 23.05.2012 - AN 10 K 11.02171  

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines

  • VG Ansbach, 31.08.2011 - AN 10 S 11.00716  

    Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Erlangung einer

  • VG Ansbach, 21.11.2011 - AN 10 K 11.00717  

    Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Erlangung einer

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