Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2014 - C-501/12, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12, C-540/12, C-541/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13732
EuGH, 19.06.2014 - C-501/12, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12, C-540/12, C-541/12 (https://dejure.org/2014,13732)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2014 - C-501/12, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12, C-540/12, C-541/12 (https://dejure.org/2014,13732)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - C-501/12, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12, C-540/12, C-541/12 (https://dejure.org/2014,13732)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. c und 6 Abs. 1 - Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Ermittlung des Grundgehalts von Beamten anhand des Lebensalters - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Specht

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. c und 6 Abs. 1 - Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Ermittlung des Grundgehalts von Beamten anhand des Lebensalters - ...

  • EU-Kommission

    Thomas Specht (C-501/12), Jens Schombera (C-502/12), Alexander Wieland (C-503/12), Uwe Schönefeld (C

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Berlin - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. c und 6 Abs. 1 - Unmittelbare Diskriminierung wegen des ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Altersbenachteiligung von Beamtinnen und Beamten durch Festlegung der Grundgehaltsstufe nach dem Lebensalter; Haftungsansprüche von Beamtinnen und Beamten bei der Stufenzuordnung i.R.d. Überleitung in eine neue Besoldungsordnung

  • hensche.de

    Beamter, Besoldungsdienstalter, Diskriminierung: Alter

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersbenachteiligung von Beamtinnen und Beamten durch Festlegung der Grundgehaltsstufe nach dem Lebensalter; Haftungsansprüche von Beamtinnen und Beamten bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung in eine neue Besoldungsordnung; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung - Kein rückwirkender Schadensersatz

  • badische-zeitung.de (Pressebericht, 20.06.2014)

    Übergangsregeln im Besoldungsrecht für Beamte ist rechtens

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zur altersdiskriminierenden Besoldung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zur Altersdiskriminierung von Beamten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Neues zur Altersdiskriminierung von Beamten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Neues zur Altersdiskriminierung von Beamten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung von Beamten: Im Prinzip ja ...

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Frühere Beamtenbesoldung nach Altersstufen war diskriminierend

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Altersdiskriminierung von Beamten bei der Besoldung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Schini

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. c und 6 Abs. 1 - Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Ermittlung des Grundgehalts von Beamten anhand des Lebensalters - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1294
  • EuZW 2014, 749
  • NZA 2014, 831
  • DÖV 2014, 758
 
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Wird zitiert von ... (288)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Wie der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560) festgestellt hat, unterscheidet sich in diesem Fall das Grundgehalt, das zwei am selben Tag in derselben Besoldungsgruppe eingestellte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Alter erhalten, aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Einstellung.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Ziel der Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (Urteil Hennigs und Mai, EU:C:2011:560, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme dem Beamten einen stufenweisen Aufstieg in seiner Besoldungsgruppe nach Maßgabe seines fortschreitenden Lebensalters und damit seines Dienstalters ermöglicht, erfolgt aber die erstmalige Einstufung in eine bestimmte Stufe einer bestimmten Besoldungsgruppe eines Beamten ohne jede Berufserfahrung bei seiner Einstellung allein anhand seines Alters (Urteil Hennigs und Mai, EU:C:2011:560, Rn. 74 und 75).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560) festgestellt hat, folgt daraus in einem solchen Fall, dass die bei der Einstellung des Beamten stattfindende Einstufung in eine Grundgehaltsstufe anhand des Lebensalters über das hinausgeht, was zur Erreichung des von der deutschen Regierung angeführten legitimen Ziels - der Berücksichtigung der Berufserfahrung, die der Beamte vor seiner Einstellung erworben hat - erforderlich ist.

    Da das Vergleichsgehalt auf der Grundlage des von den Bestandsbeamten zuvor bezogenen, auf dem Besoldungsdienstalter beruhenden Gehalts festgelegt wurde, wurde mit dem durch das BerlBesÜG geschaffenen System eine diskriminierende Situation perpetuiert, in der Beamte allein wegen ihres Einstellungsalters ein geringeres Gehalt beziehen als andere Beamte, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. entsprechend Urteil Hennigs und Mai, EU:C:2011:560, Rn. 84).

    Diese Ungleichbehandlung kann sich im Rahmen des BBesG Bln n. F. perpetuieren, da die endgültige Neueinstufung der Bestandsbeamten ausgehend von der Stufe oder der Überleitungsstufe vollzogen wurde, die dem jeweiligen Beamten zugewiesen worden war (vgl. entsprechend Urteil Hennigs und Mai, EU:C:2011:560, Rn. 85).

    Zunächst ist festzustellen, dass die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (Urteile Kommission/Deutschland, C-456/05, EU:C:2007:755, Rn. 63, sowie Hennigs und Mai, EU:C:2011:560, Rn. 90).

    Was erstens den Kontext betrifft, in dem das BerlBesÜG erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, dass die zuständigen nationalen Gesetzgeber das BBesG a. F. bereits vor Erlass des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560) aufgehoben und, um die mit ihm verbundene Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die Besoldungsregelung der Bundesbeamten und der Beamten des Landes Berlin reformiert hatten.

    Anders als bei dem Sachverhalt, der dem Urteil Hennigs und Mai (EU:C:2011:560) zugrunde liege, könne das im Rahmen der Ausgangsverfahren anwendbare deutsche Recht keinen Anspruch der diskriminierten Beamten auf Zahlung des Unterschieds zwischen ihrer Besoldung und der Besoldung der Beamten begründen, denen aufgrund ihres Lebensalters die höchste Besoldungsstufe zugeordnet worden sei.

    Es ist festzustellen, dass die Art und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem BBesG a. F. obliegenden Verpflichtung mit der Verkündung des Urteils Hennigs und Mai (EU:C:2011:560) erläutert und verdeutlicht worden sind.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58), doch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden obliegen, gleichwohl erst seit dem Urteil Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit dem 8. September 2011, als klar und präzise angesehen werden konnten (vgl. entsprechend Urteil Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 55, und Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 23).

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteil Meilicke u. a., EU:C:2011:438, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile Francovich u. a., EU:C:1991:428, Rn. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, sowie Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteil Transportes Urbanos y Servicios Generales, EU:C:2010:39, Rn. 30).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Unter Bezugnahme auf die Urteile Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57) und Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51) wirft das vorlegende Gericht jedoch die Frage auf, ob die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

    Was zweitens die Urteile Terhoeve (EU:C:1999:22) und Landtová (EU:C:2011:415) betrifft, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Mit seiner vierten Frage befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch das BBesG a. F. Es möchte wissen, ob sich diese Folgen aus der Richtlinie 2000/78 oder aus der auf das Urteil Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428) zurückgehenden Rechtsprechung ergeben und ob im letztgenannten Fall die Voraussetzungen für eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile Francovich u. a., EU:C:1991:428, Rn. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, sowie Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 29).

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Unter Bezugnahme auf die Urteile Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57) und Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51) wirft das vorlegende Gericht jedoch die Frage auf, ob die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

    Was zweitens die Urteile Terhoeve (EU:C:1999:22) und Landtová (EU:C:2011:415) betrifft, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats stellt somit ein wichtiges Kriterium für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dar (Urteil Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 72).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58), doch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden obliegen, gleichwohl erst seit dem Urteil Hennigs und Mai (EU:C:2011:560), d. h. seit dem 8. September 2011, als klar und präzise angesehen werden konnten (vgl. entsprechend Urteil Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. Urteil Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-603/10

    Pelati - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 55, und Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 23).
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 16.10.2008 - C-452/06

    Synthon - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Genehmigung für das

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Danach ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN) , wenn es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung fehlt.

    Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. zu Verjährungsfristen EuGH 20. Dezember 2017 - C-500/16 - [Caterpillar Financial Services] Rn. 37 ff. mwN; zu Ausschlussfristen EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112) .

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Entsprechend verlangt er, dass Richtlinien im Lichte der maßgeblichen Grundrechte der Charta auszulegen sind, anerkennt aber bei einer inhaltlichen Offenheit der Richtlinien weitgehende Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, soweit hiermit die Richtlinien und die mit ihnen geschützten grundrechtlichen Interessen nur nicht ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs u.a., C-159/10 u.a., EU:C:2011:508, Rn. 61 f. - unter Bezug auf Art. 15 Abs. 1 GRCh - Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 26 f.; vgl. weite Spielräume auch in EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12 u.a., EU:C:2014:2005, Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

    Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen hinsichtlich des früheren altersdiskriminierenden Besoldungsgesetzes (§§ 27, 28 BBesG a. F.) hat mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (-C-501/12, Specht -) zu laufen begonnen.

    Nachdem zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) festgestellt hatten, dass das den Entscheidungen zugrunde liegende Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Besoldungsstufen altersdiskriminierend sei, informierte die Beklagte ihre Beschäftigten mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über diese Rechtsprechung.

    Darüber hinaus gebiete es der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, diese Frist erst mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C 501/12, Specht -, juris) beginnen zu lassen.

    Der Europäische Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 (- C 501/12, Specht -, juris) mit der Rechtmäßigkeit der nach bundesdeutschem Besoldungsrecht bis zu einer Tätigkeitsdauer von etwa 30 Jahren ansteigenden Vergütung befasst, diese Frage als geklärt behandelt und nochmals ausgeführt, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in der Regel zur Erreichung dieses Ziels angemessen sei, weil das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergehe.

    Soweit bezweifelt werde, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) abzustellen sei, wäre jedenfalls auf dessen Urteil vom 19. Juni 2014 in der Sache Specht (- C-501/12 -, juris) abzustellen.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris Rn. 42 ff.) führte das durch die §§ 27 und 28 BBesG a. F. geschaffene Besoldungssystem zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, weil sich danach das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung unterschied.

    Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 hat (erst) mit der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (C-501/12, juris) vom 19. Juni 2014 zu laufen begonnen, in welcher erstmalig festgestellt wurde, dass das Besoldungssystem nach §§ 27, 28 BBesG a. F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

    Davon sei der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) selbst ausgegangen.

    Nunmehr ist der Senat der Überzeugung, dass die entscheidungserhebliche Rechtslage betreffend das altersdiskriminierende Besoldungssystem in §§ 27, 28 BBesG a. F. erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht am 19. Juni 2014 (- C-501/12 -, juris) hinreichend geklärt worden ist mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG erst mit Ablauf des 19. August 2014 geendet hat.

    Diese Auffassung sei bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) "von der Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte" geteilt worden.

    Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Kommunen und/oder Verwaltungen abweichend von den o. a. Erlassen des Niedersächsischen Finanzministeriums vor Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) in einer Vielzahl von Fällen Entschädigungszahlungen wegen altersdiskriminierender Besoldung an Beamte geleistet hätten.

    Angesichts dessen hat erst die Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) vom 19. Juni 2014, in welcher erstmalig festgestellt wurde, dass das Besoldungssystem nach §§ 27, 28 BBesG a. F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, zu einer hinreichenden Klärung der Rechtslage geführt mit der Folge, dass mit der Verkündung dieser Entscheidung die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zu laufen begonnen hat.

    Auch unter Berücksichtigung der (Personalrund-)Schreiben der Beklagten gilt weiterhin die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, die im vorliegenden Einzelfall gleichfalls mit der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 zu laufen begonnen hat.

    Es ist auch nicht ausnahmsweise wegen der (Personalrund-)Schreiben der Beklagten von einem von der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 abweichenden Fristbeginn auszugehen.

    Nach dem Vorstehenden (siehe unter B. I. 3. b) ist darauf abzustellen, dass der Kläger mit der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt hat.

    Selbst wenn die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 nicht als eine solche Zäsur angesehen werden sollte und folglich auch zeitlich davor ergangene (Personalrund-)Schreiben der Beklagten zu berücksichtigen wären, könnte nicht angenommen werden, dass diese deren Beamte und damit den Kläger von der Ausübung der Rechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abgehalten oder die Ausübung übermäßig erschwert hätten.

    Er setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C 501/12, Specht -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 25).

    dargelegt, geht der Senat nunmehr davon aus, dass die Rechtslage erst mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs am 19. Juni 2014 in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) hinreichend geklärt worden ist mit der Folge, dass erst seit diesem Zeitpunkt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht gegeben ist.

    Die mit der Übergangs- und Stichtagsregelung bezweckte Wahrung des Besitzstandes sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 53 ff.) grundsätzlich zu billigen.

    Dabei handelt es sich um einen zulässigen Grund für eine rückwirkende Stichtagsregelung (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 64).

    Ferner hat der Europäische Gerichtshof in seinem zum Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz ergangenen Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris Rn. 86) entschieden, dass Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin gehend auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruht, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine neue Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst.

    Einige Bestandsbeamte würden allein wegen ihres Einstellungsalters ein geringeres Gehalt beziehen, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 58 ff.).

    Die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters führe, habe es ermöglicht, Einkommensverluste zu verhindern und ohne Widerstand der Gewerkschaftsverbände den Wechsel vom System des Bundesbesoldungsgesetzes a. F. zu dem des Besoldungsgesetzes n. F. zu vollziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.).

    Eine solche gesetzliche Überleitungsvorschrift erscheine somit als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das darin bestehe, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 68).

    Grundsätzlich stellten erhöhte finanzielle Lasten und eventuelle administrative Schwierigkeiten keine Rechtfertigung für die Nichtbeachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters dar (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 77 m. w. N.).

    Somit sei davon auszugehen, dass die Methode, den Einzelfall jedes Bestandsbeamten zu prüfen, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehlerträchtig gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 78 f. m. w. N.).

    Unter diesen Umständen habe der nationale Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, als er es als weder realistisch noch wünschenswert angesehen habe, das neue Einstufungssystem rückwirkend auf alle Bestandsbeamten anzuwenden oder auf sie eine Überleitungsregelung anzuwenden, die dem bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der bisherigen Höhe so lange garantiere, bis er die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben habe (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 80).

    Den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) und vom 9. September 2015 (- C-20/13 -, juris R. 39 ff.) haben inhaltlich ähnliche Regelungen des Landes Berlin zugrunde gelegen.

    Das zuletzt bezogene Gehalt hat dabei hauptsächlich aus dem Grundgehalt bestanden, das bei der Einstellung ausschließlich anhand des Alters des Beamten berechnet worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 56 f.).

    Die Mitgliedstaaten verfügten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollten, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 46 m. w. N.; Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 42).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Honorierung von Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, "seine Arbeit besser zu verrichten", in der Regel ein rechtmäßiges Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.1989 - C-109/88, Danfoss -, juris Rn. 24 f.; Urteil vom 3.10.2006 -17/05, Cadman -, juris Rn. 34; Urteil vom 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris Rn. 72; Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 48).

    Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung dieses Ziels ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, denn die Anciennität geht mit der Berufserfahrung einher (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 - C-109/88, Danfoss - juris Rn. 24; Urteil vom 3.10.2006 - C-17/05, Cadman -, juris Rn. 35; Urteil vom 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris Rn. 74; EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 50).

    Nach dem Verständnis dieser Richtlinienbestimmung ist das eingesetzte Mittel "angemessen", wenn es das angestrebte rechtmäßige Ziel tatsächlich fördern kann, also zur Zielerreichung "geeignet" ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 65 ff.; Bauer/Krieger/Günther, a. a. O., § 10 AGG Rn. 22a).

    Ein benachteiligendes Gesetz ist dabei in dem Kontext zu betrachten, in den es sich einfügt, wobei die Nachteile zu berücksichtigen sind, die mit ihm für die Betroffenen verbunden sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 69 ff. m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zur Erreichung des jeweiligen legitimen Ziels - hier der Honorierung der Berufserfahrung und des Besitzstandschutzes - geeigneten Maßnahmen/Mittel über ein weites Ermessen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 46 m. w. N.; Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 42; Schleuser/Suckow/Plum, a. a. O., § 10 AGG Rn. 28).

    Auch wenn der Senat hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach die Rechtslage zur Frage der Altersdiskriminierung des damaligen Besoldungssystems bereits durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) hinreichend geklärt worden sei mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53), und nunmehr der Überzeugung ist, dass eine solche Klärung erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) erfolgt ist, so dass die Ausschlussfrist erst mit Ablauf des 19. August 2014 geendet hat, liegt keine Divergenz vor.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Sache Specht (- C-501/12 -, juris) vom 19. Juni 2014 erstmalig die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27, 28 BBesG a. F. festgestellt.

    Selbst wenn die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 nicht als eine solche Zäsur angesehen werden sollte und folglich auch zeitlich davorliegende Personalrundschreiben der Beklagten zu berücksichtigen wären, hätten diese den Kläger nicht von einer effektiven Wahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche abgehalten.

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