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   EuGH, 19.06.2014 - C-574/12   

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EuGH, 19.06.2014 - C-574/12 (https://dejure.org/2014,13701)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2014 - C-574/12 (https://dejure.org/2014,13701)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - C-574/12 (https://dejure.org/2014,13701)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens ("In-House"-Vergabe) - Auftragnehmer, der rechtlich vom öffentlichen Auftraggeber verschieden ist - Zentrum für die ...

  • EU-Kommission
  • EU-Kommission

    Centro Hospitalar de Setúbal EPE und Serviço de Utilização Comum dos Hospitais (SUCH) gegen Eurest (

    [fremdsprachig] Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens ("In-House"-Vergabe) - ...

  • Wolters Kluwer

    Vergabe eines öffentlichen Auftrags an Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit nicht-öffentlicher Beteiligung; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergabe eines öffentlichen Auftrags an Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit nicht-öffentlicher Beteiligung; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Private Sozialträger sind Mit-Gesellschafter: Auftrag noch In-House-Geschäft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) und Abs. 8 RL 2004/18/EG; § 99 GWB
    Inhouse-Grundsätze gelten auch bei gemeinnützigen Auftragnehmern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein In-House-Geschäft, wenn private Sozialträger beteiligt sind (VPR 2014, 168)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 672
  • NZBau 2014, 511
  • BauR 2014, 1834
  • VergabeR 2014, 649
  • ZfBR 2014, 611
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-574/12
    Der Gerichtshof hat auch die Ansicht vertreten, dass die - auch nur minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, jedenfalls ausschließt, dass der öffentliche Auftraggeber über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, da die Anlage von privatem Kapital in einem Unternehmen auf Überlegungen beruht, die mit privaten Interessen zusammenhängen, und andersartige Ziele verfolgt als diejenigen, die im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Urteil Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 49 und 50).

    Das vorlegende Gericht hebt jedoch hervor, dass die besondere Rechtsnatur des SUCH aufgrund des Umstands, dass zu seinen Mitgliedern auch private Sozialträger gehörten, neue Fragen zu der sich aus dem Urteil Stadt Halle und RPL Lochau (EU:C:2005:5) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs aufwerfe.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Frage stellt, ob die sich aus dem Urteil Stadt Halle und RPL Lochau (EU:C:2005:5) ergebende Rechtsprechung anwendbar ist, da der SUCH nicht die Rechtsform einer Gesellschaft hat und somit kein Gesellschaftskapital besitzt, und seine Mitglieder, die dem sozialen Sektor angehören, keine Unternehmen im Sinne der in dem genannten Urteil verwendeten Terminologie sind.

    Einer der Gründe, die den Gerichtshof zu den Schlussfolgerungen im Urteil Stadt Halle und RPL Lochau (EU:C:2005:5) veranlasst haben, lag nicht in der Rechtsform der privatrechtlichen Einrichtungen, die an der beauftragten Einrichtung beteiligt waren, oder deren kommerziellem Zweck, sondern in dem Umstand, dass diese privatrechtlichen Einrichtungen Überlegungen folgten, die mit ihren privaten Interessen zusammenhängen, die anderer Art als die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des öffentlichen Auftraggebers waren.

    Aus diesem Grund konnte der öffentliche Auftraggeber über den Auftragnehmer keine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Stadt Halle und RPL Lochau, EU:C:2005:5, Rn. 49 und 50).

    Zu dem von dem vorlegenden Gericht geltend gemachten Umstand, der SUCH sei eine gemeinnützige Einrichtung und bei den privatrechtlichen Mitgliedern, die ihm zum Zeitpunkt der Erteilung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags angehört hätten, habe es sich um privatrechtliche - ebenfalls gemeinnützige - Sozialträger gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass es den konkreten Umständen des Falles geschuldet ist, dass der Gerichtshof im Urteil Stadt Halle und RPL Lochau (EU:C:2005:5) auf Begriffe wie "Unternehmen" oder "Gesellschaftskapital" Bezug genommen hat, was jedoch nicht bedeutet, dass der Gerichtshof seine Schlussfolgerungen nur auf die Fälle beschränken wollte, in denen gewerbliche Unternehmen, die eine Gewinnerzielung anstreben, an einer beauftragten Einrichtung beteiligt sind.

    Ein anderer Grund, der den Gerichtshof zu den Schlussfolgerungen im Urteil Stadt Halle und RPL Lochau (EU:C:2005:5) veranlasst hat, besteht darin, dass die unmittelbare Vergabe eines Auftrags der privatrechtlichen Einrichtung innerhalb der beauftragten Einrichtung einen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschaffen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Stadt Halle und RPL Lochau, EU:C:2005:5, Rn. 51).

    Der Umstand, dass privatrechtliche Mitglieder an der beauftragten Einrichtung nur eine minderheitliche Beteiligung innehaben, kann diese Schlussfolgerungen nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stadt Halle und RPL Lochau, EU:C:2005:5, Rn. 49).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-574/12
    Dies schließt nämlich nicht aus, dass die in Rede stehende beauftragte Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Sea, C-573/07, EU:C:2009:532, Rn. 41, und CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 45).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-573/07

    Sea - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-574/12
    Dies schließt nämlich nicht aus, dass die in Rede stehende beauftragte Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Sea, C-573/07, EU:C:2009:532, Rn. 41, und CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 45).
  • EGMR, 18.02.1991 - 12033/86

    FREDIN c. SUÈDE (N° 1)

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-574/12
    Die Richtlinie 2004/18 wurde durch das portugiesische Gesetzbuch über öffentliche Aufträge, das durch das Decreto-lei Nr. 18/2008 vom 29. Januar 2008 in der durch das Decreto-lei Nr. 287/2009 vom 2. Oktober 2009 ( Diário da República , Serie A, Nr. 192, vom 2. Oktober 2009) geänderten und neu veröffentlichten Fassung genehmigt worden ist (im Folgenden: Gesetzbuch über öffentliche Aufträge), in portugiesisches Recht umgesetzt.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-574/12
    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Ausschreibung eines Wettbewerbs durch die Einleitung eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 2004/18 nicht zwingend, wenn der öffentliche Auftraggeber über eine rechtlich von ihm verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteil Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2016 - Verg 23/16

    Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich der Erbringung von

    Die Rechtsprechung des EuGH stellt allein auf "private Unternehmen" (EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-196/08 - Acoset SpA, Rn. 56; Urteil v. 11.05.2005, C-26/03 - Stadt Halle, Rn. 51 f.; Urteil v. 06.04.2006, C-410/04 - ANAV, Rn. 31), "privatwirtschaftliche Einrichtungen" (Urteil v. 19.06.2014, C-574/12, Rn. 38) oder "Privatpersonen" (Urteil v. 10.09.2009, C-573/07 - Sea Srl, Rn. 53) ab.
  • VK Bund, 18.05.2016 - VK 1-18/16

    Durchführung von Fahrten

    Denn die Anlage von privatem Kapital in einem Unternehmen beruht auf anderen (mit privaten Interessen zusammenhängenden) Überlegungen als die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des öffentlichen Auftraggebers (so EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014, Rs. C-574/12, und vom 11. Januar 2005, Rs. C-26/03) bzw. das am Kapital der Inhouse-Einrichtung beteiligte private Unternehmen würde sich sonst einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen (so: 32. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU und EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 und vom 11. Januar 2005 , jeweils aaO.; vom 22. Dezember 2010, Rs. C-215/09, und vom 15. Oktober 2009, Rs. C-196/08).

    Wie nämlich der 32. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU zeigt, ist mit diesem Tatbestandsmerkmal das Kapital eines "privaten Wirtschaftsteilnehmers" gemeint; der EuGH hat diesbezüglich die Formulierungen "privates Unternehmen" (s. Urteile vom 15. Oktober 2009, vom 11. Januar 2005, jeweils aaO. und vom 6. April 2006, Rs. C-410/04), "privatwirtschaftliche Einrichtungen" (s. Urteil vom 19. Juni 2014, aaO.) oder "Privatpersonen" verwendet (s. Urteil vom 10. September 2009, Rs. C-573/07).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    16 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH (C-574/12, EU:C:2014:2004), und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH (C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 40).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

    Der Umstand, dass der Vertrag mit einer Einrichtung ohne Erwerbszweck geschlossen wird, schließt nicht aus, dass diese Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2014/24 ausüben kann, und ist daher für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Aufträge unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH, C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-285/18

    Irgita

    9 Urteil vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH (C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 32).

    14 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juni 2014, Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH (C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 32), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

    27 - Vgl. zuletzt Urteil Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH (C-574/12, EU:C:2014:2004, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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