Rechtsprechung
   EuGH, 19.07.2012 - C-377/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18471
EuGH, 19.07.2012 - C-377/11 (https://dejure.org/2012,18471)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-377/11 (https://dejure.org/2012,18471)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-377/11 (https://dejure.org/2012,18471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,18471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 - Veranstaltung von Bingospielen - Gesetzliche Verpflichtung, einen Teil des Verkaufspreises der Spielscheine in Form von Gewinnen an die Spieler auszuzahlen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    International Bingo Technology

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 - Veranstaltung von Bingospielen - Gesetzliche Verpflichtung, einen Teil des Verkaufspreises der Spielscheine in Form von Gewinnen an die Spieler auszuzahlen - ...

  • EU-Kommission

    International Bingo Technology

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 - Veranstaltung von Bingospielen - Gesetzliche Verpflichtung, einen Teil des Verkaufspreises der Spielscheine in Form von Gewinnen an die Spieler auszuzahlen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht beim Verkauf von Bingocoupons; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug nach Pro-Rata-Regelung - Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Umsätze eines Veranstalters des Glücksspiels Bingo

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Bingospiel ist der Einsatz abzüglich des gesetzlich festgelegten Gewinnanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Im Preis enthaltener, für die Auszahlung an Spieler bestimmter Betrag beim Glücksspiel gehört nicht zur Bemessungsgrundlage

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 18. Juli 2011 - International Bingo Technology S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1963
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-377/11
    Die Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1994, Glawe (C-38/93, Slg. 1994, I-1679), und vom 17. September 2002, Town & County Factors (C-498/99, Slg. 2002, I-7173), enthielten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Veranstalter von Bingospielen wie jener in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit über den Teil des Verkaufspreises der Coupons, der für die Finanzierung der den Gewinnern auszuzahlenden Gewinne bestimmt sei, nicht wirklich verfügen könne.

    Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass bei Geldspielautomaten, die wie in dem fraglichen Ausgangsrechtsstreit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einen bestimmten Prozentsatz der Spieleinsätze der Spieler als Gewinne auszahlen, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann (Urteil Glawe, Randnr. 9).

    Da der Teil des Verkaufspreises der Coupons, der als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wird, im Vorhinein feststeht und zwingend ist, kann er nicht als Bestandteil der Gegenleistung angesehen werden, die der Spielveranstalter für die von ihm erbrachte Leistung erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil Glawe, Randnr. 12).

    29 und 30 des Urteils Town & County Factors hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung der Sechsten Richtlinie, die er in seinem Urteil Glawe vertreten hatte, nicht auf eine Leistung übertragen werden kann, wie sie in der Rechtssache, in der das Urteil Town & County Factors erging, in Rede stand.

    Denn während für die in der Rechtssache, in der das Urteil Glawe erging, fraglichen Geldspielautomaten kennzeichnend war, dass sie im Einklang mit gesetzlichen Verpflichtungen so konzipiert waren, dass ein bestimmter Prozentsatz der von den Spielern geleisteten Einsätze als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wurde und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt waren, über die der Betreiber effektiv selbst verfügen konnte, wies der im Rechtsstreit, in dem das Urteil Town & County Factors erging, fragliche Wettbewerb keines dieser beiden wesentlichen Merkmale auf, so dass der Veranstalter dieser Art von Wettbewerb über sämtliche eingenommenen Teilnahmegebühren frei verfügen konnte.

  • EuGH, 17.09.2002 - C-498/99

    Town & County Factors

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-377/11
    Die Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1994, Glawe (C-38/93, Slg. 1994, I-1679), und vom 17. September 2002, Town & County Factors (C-498/99, Slg. 2002, I-7173), enthielten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Veranstalter von Bingospielen wie jener in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit über den Teil des Verkaufspreises der Coupons, der für die Finanzierung der den Gewinnern auszuzahlenden Gewinne bestimmt sei, nicht wirklich verfügen könne.

    Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1990, Boots Company, C-126/88, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und Town & County Factors, Randnr. 27).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie derjenigen entspricht, die der Gerichtshof in seinem Urteil Town & County Factors vertreten hat.

    29 und 30 des Urteils Town & County Factors hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung der Sechsten Richtlinie, die er in seinem Urteil Glawe vertreten hatte, nicht auf eine Leistung übertragen werden kann, wie sie in der Rechtssache, in der das Urteil Town & County Factors erging, in Rede stand.

    Denn während für die in der Rechtssache, in der das Urteil Glawe erging, fraglichen Geldspielautomaten kennzeichnend war, dass sie im Einklang mit gesetzlichen Verpflichtungen so konzipiert waren, dass ein bestimmter Prozentsatz der von den Spielern geleisteten Einsätze als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wurde und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt waren, über die der Betreiber effektiv selbst verfügen konnte, wies der im Rechtsstreit, in dem das Urteil Town & County Factors erging, fragliche Wettbewerb keines dieser beiden wesentlichen Merkmale auf, so dass der Veranstalter dieser Art von Wettbewerb über sämtliche eingenommenen Teilnahmegebühren frei verfügen konnte.

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-377/11
    Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1990, Boots Company, C-126/88, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und Town & County Factors, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-377/11
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf bestimmte Umsätze eine andere Regel für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel anzuwenden, ohne zuvor das Verfahren nach Art. 27 dieser Richtlinie befolgt zu haben, um die Ermächtigung zur Einführung einer solchen von der allgemeinen Regel abweichenden Maßnahme zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 40).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Wie oben in Rn. 35 festgestellt, konnte das pharmazeutische Unternehmen unter diesen Umständen über den beim Verkauf seiner Erzeugnisse an die Apotheken oder Großhändler eingenommenen Gesamtpreis nicht frei verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C-377/11, EU:C:2012:503, Rn. 31).

    Der Gerichtshof entschied insoweit in Rn. 28 des Urteils vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology (C-377/11, EU:C:2012:503), in Bezug auf eine gesetzliche Verpflichtung hinsichtlich der bei einem Bingospiel auszuschüttenden Gewinne, dass der Teil des Verkaufspreises der Coupons, der als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wird, soweit er im Vorhinein feststeht und zwingend ist, nicht als Bestandteil der Gegenleistung angesehen werden kann, die der Spielveranstalter für die von ihm erbrachte Leistung erhält.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C-377/11, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Der EuGH zeigt damit auf, welche Alternativen aus seiner Sicht bestehen (vgl. zur Abgrenzung auch EuGH-Urteil International Bingo Technology vom 19.07.2012 - C-377/11, EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 28 ff., 31): Entweder sind sämtliche Spieleinsätze abzüglich sämtlicher Gewinne die Gegenleistung oder sämtliche Spieleinsätze.

    Er greift nur in die Bemessungsgrundlage ein (EuGH-Urteil International Bingo Technology, EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 23 ff. zur Bemessungsgrundlage und Rz 34 ff. zur Nichteinbeziehung der Gewinne in den Umsatz i.S. des Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG, der im Nenner steht).

    Ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört (vgl. EuGH-Urteile Glawe, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548; Town & County Factors, EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35, Rz 30; International Bingo Technology, EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 23 ff.; Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166, Tenor 2 und 3; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2016, 599).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    So hat der EuGH entschieden, dass der im Vorhinein gesetzlich festgelegte Teil des Verkaufspreises für Bingo-Coupons, der für die Auszahlung der Gewinne an die Spieler bestimmt ist, nicht zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört (Urteil vom 19.07.2012 C-377/11 - International Bingo, HFR 2012, 1011), und auch in anderen Fällen danach differenziert, ob der Steuerpflichtige über den gesamten gezahlten Preis frei verfügen kann oder nicht (Urteile vom 17.09.2002 C-498/99 - Town & County Factors, Slg. 2002, I-7173, UR 2002, 510, Rz. 30; vom 29.05.2001 C-86/99 - Freemans, Slg. 2001, I-4167, UR 2001, 349, Rz. 30).
  • FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

    "Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C 377/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.".

    Dazu verweist die Antragstellerin auf das EuGH-Urteil vom 19.07.2012, C-377/11 - International Bingo Technology - Rn 31 und das BFH-Urteil vom 01.09.2010, V R 32/09, BStBl II 2011, 300.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    30 Urteil vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology (C-377/11, EU:C:2012:503, Rn. 31).

    31 Urteil vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology (C-377/11, EU:C:2012:503, Rn. 19).

    33 Urteil vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology (C-377/11, EU:C:2012:503, Rn. 28).

  • BFH, 19.11.2014 - V R 55/13

    Unentgeltlichkeit bei kostenlos ausgeführten Leistungen gegen Vorlage eines zuvor

    Danach besteht bei Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einen bestimmten Prozentsatz der Spieleinsätze der Spieler als Gewinne auszahlen, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (EuGH-Urteile vom 19. Juli 2012 C-377/11, International Bingo, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1011, Rz 26; vom 5. Mai 1994 C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679, Rz 9).
  • FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der

    Soweit bei Geldspielautomaten nach der EuGH-Rechtsprechung - im Falle der Erfüllung bestimmter eng umgrenzter Voraussetzungen abweichend von den allgemeinen Grundsätzen - als Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 EStG nur der Teil der Einsätze angesehen wird, über den der Automatenaufsteller nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums effektiv selbst verfügen kann (EuGH, Urt. vom 05.05.1994 C-38/93, BStBl II 1994, 548 "Glawe"; EuGH, Urt. vom 19.07.2012, C-377/11, HFR 2012, 1011 "International Bingo Technology"; EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol"; Klenk, in Rau Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rdn. 134.3), so ergibt sich hieraus nichts anderes.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 6 K 1251/14

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Abschläge nach § 1

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 19. Juli 2012 in der Rs. International Bingo Technology (C-377/11) bestätigt.
  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Aus dem von der Klägerin angeführten Leitsatz 5 (zur Bemessungsgrundlage) sowie den Rz 56 und 72 des in Bezug genommenen Senatsurteils in BStBl II 2020, 296 (ebenfalls zur Bemessungsgrundlage) ergibt sich (auch zur Bemessungsgrundlage) nichts anderes; denn auch dort hat der Senat nicht nur auf die Rechtssache Glawe (EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548), sondern auch auf die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Town & County Factors (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35, Rz 30), International Bingo Technology vom 19.07.2012 - C-377/11 (EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 23 ff.), Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12 (EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166, Tenor 2 und 3, zur Rechtslage im Jahr 2010) sowie die BFH-Beschlüsse vom 30.09.2015 - V B 105/14 (BFH/NV 2016, 84) und vom 14.12.2015 - XI B 113/14 (BFH/NV 2016, 599) verwiesen, bei denen die Bauart der Geräte anders gestaltet war als in der Rechtssache Glawe (EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548).
  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/11

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel:

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18

    AdV: Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen nicht ernstlich zweifelhaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht