Rechtsprechung
| EuGH, 19.07.2012 - C-44/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g - Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung)
- IWW
- EU-Kommission
Deutsche Bank
Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g - Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung)“
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Bank
Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g - Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Portfolioverwaltung ist eine einheitliche steuerpflichtige Dienstleistung
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Mehrwertsteuerpflicht der Portfolioverwaltung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g - Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung)
- rechtsportal.de
Mehrwertsteuerpflicht bei Vermögensverwaltung mit Wertpapieren; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck.de (Kurzinformation)
Keine Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Umsatzsteuerbefreiung der Portfolioverwaltung
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Umsatzsteuerbefreiung der Portfolioverwaltung
Sonstiges (4)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 31. Januar 2011 - Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst gegen Deutsche Bank AG
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Vermögensverwaltung und Umsatzsteuer" von RA/FAStR Joachim Dahm und RA Rolfjosef Hamacher, original erschienen in: UR 2012, 817 - 820.
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- DB 2012, 1662
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 11.10.2012 - V R 9/10
Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren
Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, ist eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).Der Steuerpflichtige kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2012, 667) diese Fragen wie folgt beantwortet:.
b) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667 steht fest, dass die durch die Klägerin erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sind.
Nach dem EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667 steht weiter fest, dass die im Inland erbrachten Leistungen bei der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG und damit auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei, sondern steuerpflichtig sind.
b) Nach dem EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667 erstreckt sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen, sondern auch auf die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.
- EuGH, 15.11.2012 - C-174/11
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g …
Wie nämlich aus der in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung hervorgeht, ist im Zusammenhang mit der Auslegung der Befreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie der Grundsatz der steuerlichen Neutralität neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).Er erlaubt es auch nicht, den Geltungsbereich einer solchen Befreiung auszuweiten, sofern es keine eindeutige Bestimmung gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile VDP Dental Laboratory, Randnrn. 35 bis 37, und Deutsche Bank, Randnr. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-310/11
Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie …
(26) - Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45), zum Neutralitätsgrundsatz in seiner Ausprägung als Gleichbehandlungsgebot.
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