Rechtsprechung
EuGH, 19.09.2013 - C-579/12 RX-II |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Überprüfung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-268/11 P - Öffentlicher Dienst - Entscheidung der Kommission, die Übertragung von bezahltem Jahresurlaub abzulehnen, den ein Beamter während des Bezugszeitraums wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht in ...
- Europäischer Gerichtshof
Réexamen Commission / Strack
Überprüfung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-268/11 P - Öffentlicher Dienst - Entscheidung der Kommission, die Übertragung von bezahltem Jahresurlaub abzulehnen, den ein Beamter während des Bezugszeitraums wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht in ...
- EU-Kommission
Réexamen Commission / Strack
Überprüfung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-268/11 P - Öffentlicher Dienst - Entscheidung der Kommission, die Übertragung von bezahltem Jahresurlaub abzulehnen, den ein Beamter während des Bezugszeitraums wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht in ...
- Wolters Kluwer
Möglichkeit zur Übertragung des bezahlten Jahresurlaubs von Beamtinnen und Beamten bei lang andauernder Erkrankung im Bezugszeitraum
- Wolters Kluwer
Überprüfung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-268/11 P; Öffentlicher Dienst; Entscheidung der Kommission, die Übertragung von bezahltem Jahresurlaub abzulehnen, den ein Beamter während des Bezugszeitraums wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht in Anspruch ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung des bezahlten Jahresurlaub von Beamtinnen und Beamten bei lang andauernder Erkrankung im Bezugszeitraum; Überprüfungsentscheidung des Gerichtshofs zur Wahrung der Rechtseinheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Möglichkeit zur Übertragung des bezahlten Jahresurlaubs von Beamtinnen und Beamten bei lang andauernder Erkrankung im Bezugszeitraum
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Möglichkeit zur Übertragung des bezahlten Jahresurlaubs von Beamtinnen und Beamten bei lang andauernder Erkrankung im Bezugszeitraum
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (40) Neu Zitiert selbst (18)
- EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
In der mündlichen Verhandlung berief er sich außerdem auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179).Die Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 1e des Statuts und insbesondere die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ergänzten insoweit die im Statut selbst vorgesehenen Bestimmungen über Urlaub, und daher sei die vom Gerichtshof im Urteil Schultz-Hoff u. a. vorgenommene Auslegung von Art. 7 mittels Art. 1e des Statuts in Verbindung mit dessen Art. 57 auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Da diese Bestimmung eine klare und genaue Regel aufstellt, die den Übertragungs- und Ausgleichsanspruch für Jahresurlaub anhand der Zahl nicht genommener Urlaubstage begrenzt, können nicht auf der Grundlage eines im Wege der Analogie aus dem Urteil Schultz-Hoff u. a. abgeleiteten Gedankengangs die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 angewandt werden, indem auf eine andere Bestimmung des Statuts wie Art. 1e als allgemein geltende Regel abgestellt wird, die eine Abweichung von den speziellen Bestimmungen des Statuts in diesem Bereich erlaubt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zunächst in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) und anschließend in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 entwickelt wurde, der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, der nunmehr ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankert ist, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 28, Schultz-Hoff u. a., Randnr. 22, vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, Slg. 2011, I-8409, Randnrn.
In Bezug auf Situationen, in denen ein Arbeitnehmer wegen eines Krankheitsurlaubs seinen bezahlten Jahresurlaub nicht nehmen konnte, hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 zwar grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, zu denen sogar der Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums gehört, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen ihm verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. u. a. Urteile Schultz-Hoff u. a., Randnr. 43, sowie KHS, Randnr. 26).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof Art. 7 Abs. 1 dahin ausgelegt, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 52).
- EuGH, 08.11.2012 - C-229/11
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter …
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
17 und 18, KHS, Randnr. 37, Neidel, Randnr. 40, ANGED, Randnr. 17, sowie vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, Randnr. 22).Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile ANGED, Randnr. 18, sowie Heimann und Toltschin, Randnr. 23).
61 und 62, sowie Heimann und Toltschin, Randnr. 25).
Nach der angeführten Rechtsprechung ist es daher ausgeschlossen, dass sich der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub verringert, wenn er seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (Urteil Heimann und Toltschin, Randnr. 26).
- EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
47 Zweitens ist zu beachten, dass der Anspruch auf Jahresurlaub ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der [Charta] verankert ist, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, Slg. 2011, I-11757, Randnr. 37, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, Randnr. 40, und vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, Randnr. 17).17 und 18, KHS, Randnr. 37, Neidel, Randnr. 40, ANGED, Randnr. 17, sowie vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, Randnr. 22).
Unter ausdrücklichem Verweis darauf, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer, auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerter sozialrechtlicher Grundsatz ist, hat der Gerichtshof jedoch ebenso klar festgestellt, dass, um diesem Anspruch, der dem Schutz des Arbeitnehmers dient, gerecht zu werden, ein Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss (Urteile KHS, Randnrn. 37 und 38, sowie Neidel, Randnrn. 40 und 41).
Der Gerichtshof hat daraus insbesondere geschlossen, dass ein Übertragungszeitraum von neun Monaten nicht ausreicht, da er kürzer ist als der Bezugszeitraum (Urteil Neidel, Randnrn. 42 und 43); hingegen kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwiderläuft (Urteil KHS, Randnr. 43).
- EuGH, 21.06.2012 - C-78/11
Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, …
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
47 Zweitens ist zu beachten, dass der Anspruch auf Jahresurlaub ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der [Charta] verankert ist, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, Slg. 2011, I-11757, Randnr. 37, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, Randnr. 40, und vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, Randnr. 17).48 Drittens darf der Anspruch auf Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. Urteil ANGED, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 und 18, KHS, Randnr. 37, Neidel, Randnr. 40, ANGED, Randnr. 17, sowie vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, Randnr. 22).
Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteile ANGED, Randnr. 18, sowie Heimann und Toltschin, Randnr. 23).
- EuG, 08.11.2012 - T-268/11
Kommission / Strack - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub - …
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
betreffend die Überprüfung, gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P), in dem Verfahren.Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P, im Folgenden: Urteil vom 8. November 2012), mit dem das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07), aufgehoben hat, durch das die Entscheidung der Kommission vom 15. März 2007, die Übertragung des von Herrn Strack im Jahr 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf zwölf Tage zu beschränken (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben worden war.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist, in Anbetracht der Auslegung dieses Anspruchs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet hat, indem es.
- EuG, 29.03.2007 - T-368/04
Verheyden / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
Folglich ist ein Beamter, der sich im Krankheitsurlaub befindet, definitionsgemäß von der Ausübung seines Dienstes entbunden und somit nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts im Dienst (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. März 2007, Verheyden/Kommission, T-368/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-93 und II-A-2-665, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).Von einem Beamten im Krankheitsurlaub kann nicht erwartet werden, dass er im Dienst des Organs arbeitet, denn gerade davon ist er entbunden (Urteil Verheyden/Kommission, Randnrn. 62 und 63).
- EuGH, 26.06.2001 - C-173/99
BECTU
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zunächst in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) und anschließend in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 entwickelt wurde, der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, der nunmehr ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankert ist, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 28, Schultz-Hoff u. a., Randnr. 22, vom 15. September 2011, Williams u. a., C-155/10, Slg. 2011, I-8409, Randnrn.Ließe man nämlich zu, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Festlegung des Übertragungszeitraums unter solchen besonderen Umständen einer Arbeitsunfähigkeit das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen könnten, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Anspruch auszuüben, so würde dies den Wesensgehalt des jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 unmittelbar gewährten sozialen Rechts antasten (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnrn.
- EuGöD, 15.03.2011 - F-120/07
Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung des …
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P, im Folgenden: Urteil vom 8. November 2012), mit dem das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07), aufgehoben hat, durch das die Entscheidung der Kommission vom 15. März 2007, die Übertragung des von Herrn Strack im Jahr 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf zwölf Tage zu beschränken (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben worden war.Das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07), wird zurückgewiesen.
- EuG, 09.06.2005 - T-80/04
Castets / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
"65 ... [D]er in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts verwendete Begriff "dienstliche Erfordernisse" [ist] dahin auszulegen, dass er sich auf berufliche Tätigkeiten bezieht, die den Beamten aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben daran hindern, den ihm zustehenden Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen (Urteil [des Gerichts vom 9. Juni 2005,] Castets/Kommission, [T-80/04, Slg. ÖD 2005, I-A-161 und II-729,] Randnr. 29). - EuGH, 12.11.1996 - C-84/94
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG …
Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
36 bis 39 und 59 des Urteils vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat (C-84/94, Slg. 1996, I-5755), ergeben, in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die Arbeitszeitregelung, die Gegenstand der Richtlinie 93/104 ist, und insbesondere die in ihrem Art. 7 vorgesehene Regelung des bezahlten Jahresurlaubs, unmittelbar zur Verbesserung des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 118a EG-Vertrag beiträgt und dass die Entwicklung sowohl des nationalen wie des Völkersozialrechts den Zusammenhang zwischen Arbeitszeitregelungen und der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer belegt. - EuGH, 06.04.2006 - C-124/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM …
- EuGH, 15.09.2011 - C-155/10
Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss …
- EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher …
- EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P - …
- EuGH, 09.09.2003 - C-25/02
Rinke
- EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …
- EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …
- EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07
Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des …
- EuGH, 06.11.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …
Das Erlöschen des von einem Arbeitnehmer erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub oder des im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrelierenden Anspruchs auf Zahlung einer Vergütung für nicht genommenen Urlaub, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Anspruch auszuüben, würde nämlich das Recht auf bezahlten Jahresurlaub in seinem Wesensgehalt antasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 32).Nach den Erläuterungen zu Art. 31 der Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, orientiert sich Art. 31 Abs. 2 der Charta an der Richtlinie 93/104, an Art. 2 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg revidierten Europäischen Sozialcharta sowie an Nr. 8 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedeten Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 27).
Art. 7 der Richtlinie 2003/88, der den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, hat denselben Wortlaut wie Art. 7 der Richtlinie 93/104 (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 28).
- EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem …
Das Erlöschen des von einem Arbeitnehmer erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub oder des im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrelierenden Anspruchs auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Urlaub, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Anspruch wahrzunehmen, würde nämlich das Recht auf bezahlten Jahresurlaub in seinem Wesensgehalt antasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 32).Nach den Erläuterungen zu Art. 31 der Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, orientiert sich Art. 31 Abs. 2 der Charta an der Richtlinie 93/104, an Art. 2 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg revidierten Europäischen Sozialcharta sowie an Nr. 8 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedeten Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 27).
Art. 7 der Richtlinie 2003/88, der den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, hat denselben Wortlaut wie Art. 7 der Richtlinie 93/104 (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 28).
- EuG, 04.12.2018 - T-518/16
Carreras Sequeros u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte und …
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere auf sein Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), machen die Kläger geltend, das Recht auf Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union.Die Kommission, der sich das Parlament und der Rat anschließen, stellt vorab die Relevanz des Urteils vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), in Abrede.
Vorab ist zu prüfen, ob das Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), auf das sich die Antragsteller weitgehend stützen, für den vorliegenden Fall relevant ist.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar in seinem Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 43), entschieden, dass Art. 1e Abs. 2 des Statuts Vorschriften wie die der Richtlinie 2003/88 erfasse, da sowohl mit diesem Artikel als auch mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung, einschließlich Mindestjahresurlaub, festgelegt werden sollten.
In seinem Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 48 ff.), hat der Gerichtshof jedoch nur die Richtlinie 2003/88 zur Auslegung von Art. 4 des Anhangs V des Statuts in Verbindung mit Art. 1e Abs. 2 des Statuts herangezogen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen des Präsidiums des Konvents, der die Charta ausgearbeitet hat (…ABl. 2007, C 303, S. 17), gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission /Strack , C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 27).
Aus den oben in Rn. 67 angeführten Erläuterungen ergibt sich nun, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta namentlich den Kern der später durch die Richtlinie 2003/88 ersetzten und kodifizierten Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. 1993, L 307, S. 18) verankert (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission /Strack , C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 39).
Gleichwohl ist - wie die Kläger vortragen - das Recht auf Jahresurlaub jedes Arbeitnehmers, einschließlich Beamte und sonstige Bedienstete, als ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 26).
Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 geht jedoch hervor, dass die Maßnahmen zur Arbeitszeitgestaltung, insbesondere der in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehene bezahlte Jahresurlaub, als grundlegendes Ziel haben, direkt zur Verbesserung des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 44).
Der Gerichtshof hat ferner in Rn. 55 seines Urteils vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), befunden, dass Erwägungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Union jedenfalls nicht geltend gemacht werden können, um eine Beeinträchtigung des durch Art. 31 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu rechtfertigen.
Was zweitens die Verhältnismäßigkeit des neuen Art. 6 des Anhangs X des Statuts betrifft, gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber vor dessen Verabschiedung die Auswirkungen der Verringerung der Zahl der Jahresurlaubstage auf die Gesundheit und Sicherheit von in Drittländern entsandten Beamten und sonstigen Bediensteten untersucht hat oder dass er andere Kürzungsmöglichkeiten geprüft hat, obwohl der bezahlte Jahresurlaub unmittelbar zur Verbesserung des Schutzes der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 44).
- EuGH, 25.06.2020 - C-762/18
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …
Nach der angeführten Rechtsprechung ist es daher ausgeschlossen, dass sich der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub verringert, wenn er seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus …
Überdies ist nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen (Urteile McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 44, und Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 40). - EuGH, 08.09.2020 - C-119/19
Kommission/ Carreras Sequeros u.a.
Mit der ersten Rüge wirft der Rat dem Gericht vor, in Rn. 61 des angefochtenen Urteils drei Fallgruppen benannt zu haben, in denen eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie den Organen entgegengehalten werden könne, was gegen den Grundsatz verstoße, dass ein solcher Rechtsakt für sich genommen diesen Organen im Verhältnis zu ihrem Personal keine Verpflichtungen auferlegen könne, mit der alleinigen und sehr geringfügigen Einschränkung, die sich aus den Rn. 40 und 46 des Urteils vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), ergebe.Da zum anderen Art. 31 Abs. 2 der Charta gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Bestimmungen der Verträge hat, muss der Unionsgesetzgeber ihn u. a. dann beachten, wenn er einen Rechtsakt wie das Statut auf der Grundlage von Art. 336 AEUV erlässt (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 39 und 58).
Nach den Erläuterungen zu Art. 31 der Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, stützt sich ihr Art. 31 Abs. 2 auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. 1993, L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 ersetzt und kodifiziert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 27, 28 und 39, …sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 52 und 53).
Das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Recht auf bezahlten Jahresurlaub hat nach diesen Erläuterungen als wesentlicher und zwingender Grundsatz des Sozialrechts der Union seinen Ursprung allerdings auch in verschiedenen Rechtsakten und Verträgen, die entweder, wie die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, von den Mitgliedstaaten auf Unionsebene geschaffen wurden oder bei denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind, wie die Europäische Sozialcharta, der alle Mitgliedstaaten angehören, wobei diese beiden Texte in Art. 151 AEUV erwähnt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 26 und 27, …sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 70 bis 73).
Insoweit sind, wie Art. 1e Abs. 2 des Statuts bestätigt und die Unionsorgane in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren einräumen, die Mindestvorschriften in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, soweit sie jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen garantieren, integraler Bestandteil des Statuts und müssen vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen des Statuts auf die Beamten und Bediensteten der Unionsorgane angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 51 und 56).
Hinzuzufügen ist, dass eine Bestimmung wie der neue Art. 6 des Anhangs X des Statuts, die einen bezahlten Jahresurlaub festlegt, der über den nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 erforderlichen vier Wochen liegt, die Erreichung des doppelten Zwecks des Anspruchs auf Jahresurlaub zu gewährleisten vermag, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 35, …und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 32).
Diese Feststellung bedeutet jedoch entgegen der vom Gericht in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen vertretenen Auffassung keineswegs, dass eine Bestimmung, die zwar zu einer Verringerung der den betroffenen Arbeitnehmern unter der Geltung einer früheren Bestimmung zustehenden Zahl bezahlter Jahresurlaubstage führt, die Dauer des Jahresurlaubs aber über den Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 belässt, als mit diesem Ziel - oder mit dem Ziel einer Verbesserung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, zu denen diese Mindestanforderungen unmittelbar beitragen - unvereinbar anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 44).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur …
15 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (…C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43), vom 22. November 2011, KHS (…C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 26), und vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 30).22 Vgl., zum Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2003/88 und der Verbesserung des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, u. a. Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-619/16
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand …
16 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (…C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43), vom 22. November 2011, KHS (…C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 26), und vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 30).23 Vgl., zum Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2003/88 und der Verbesserung des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, u. a. Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19
Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des …
15 Rn. 102 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 55).28 Siehe dazu Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 43 und 46).
34 Urteile vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat (…C-84/94, EU:C:1996:431, Rn. 59), und vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 44 und 59).
43 Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 52 bis 55).
- EuGöD, 19.06.2014 - F-157/12
BN / Parlament
103 Le Parlement considère, d'une part, que l'interprétation large que la requérante fait des dispositions du statut et de la directive 89/391 est contraire à la jurisprudence du juge de l'Union, telle qu'elle ressort de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne Commission/Strack (T-268/11 P, EU:T:2012:588), sans préjudice de l'arrêt de la Cour de justice de l'Union européenne rendu dans la procédure de réexamen de cet arrêt (arrêt Réexamen Commission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570).106 Il y a lieu de rappeler, en outre, que, ainsi qu'il ressort de l'article 51, paragraphe 1, de la Charte, les dispositions de celle-ci s'adressent notamment aux institutions de l'Union qui sont, en conséquence, tenues de respecter les droits qu'elle consacre, et donc en particulier le droit des travailleurs à des conditions de travail qui respectent notamment leur santé, droit consacré à l'article 31, paragraphe 1, de la Charte (voir, en ce sens, arrêt Réexamen Commission/Strack, EU:C:2013:570, point 39).
107 Ainsi qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour, selon un principe général d'interprétation, un acte de l'Union doit être interprété, dans la mesure du possible, d'une manière qui ne remet pas en cause sa validité et en conformité avec l'ensemble du droit primaire et, notamment, avec les dispositions de la Charte (arrêt Réexamen Commission/Strack, EU:C:2013:570, point 40, et la jurisprudence citée).
109 Pour sa part, le libellé de l'article 1 er sexies, paragraphe 2, du statut, en tant qu'il se réfère aux « prescriptions minimales applicables en vertu des mesures arrêtées [...] en application des traités " dans les « domaines " de « santé et de sécurité " et relatives aux conditions de travail, envisage des règles telles que celles que comporte la directive 89/391, dès lors que celle-ci a elle-même pour objet, ainsi qu'il ressort de son article 1 er , paragraphe 1, de mettre en œuvre des mesures visant à promouvoir l'amélioration de la sécurité et de la santé des travailleurs au travail [voir, s'agissant de la directive 2003/88/CE du Parlement européen et du Conseil, du 4 novembre 2003, concernant certains aspects de l'aménagement du temps de travail (JO L 299, p. 9), arrêt Réexamen Commission/Strack, EU:C:2013:570, point 43].
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