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   EuGH, 20.03.2014 - C-639/11, C-61/12   

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EuGH, 20.03.2014 - C-639/11, C-61/12 (https://dejure.org/2014,4500)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - C-639/11, C-61/12 (https://dejure.org/2014,4500)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - C-639/11, C-61/12 (https://dejure.org/2014,4500)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Zulassung rechtsgesteuerter Personenkraftwagen in Polen; Vertragswidrigkeit einer Umbaupflicht für neue oder bereits in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Personenkraftwagen mit Lenkanlagen auf derselben Seite wie die Verkehrsrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung rechtsgesteuerter Personenkraftwagen in Polen; vertragswidrige Umbaupflicht für neue oder bereits in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Personenkraftwagen mit Lenkanlagen auf derselben Seite wie die Verkehrsrichtung; Vertragsverletzungsklage der Europäischen ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - Die von Polen und Litauen auferlegte Verpflichtung, das Lenkrad von Personenkraftwagen auf die linke Seite zu versetzen, wenn es sich auf der rechten Seite befindet, verstößt gegen das Unionsrecht

  • heise.de (Pressebericht, 20.03.2014)

    Lenkrad darf im Auto rechts oder links sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umbau von rechtsseitigen Lenkrädern von Personenkraftwagen auf die linke Seite

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Lenkrad darf rechts oder links sein - EuGH sieht keine sicherheitsrelevanten Gründe für Umbau

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 34 AEUV, Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, S. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-639/11
    Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die streitige Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, da sie die Wirkung hat, den Zugang von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf der rechten Seite befindet und die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Polen hergestellt und zugelassen worden sind, zum polnischen Markt zu behindern (vgl. zu den Ursprüngen dieser Rechtsprechung Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 14, sowie aus jüngerer Zeit Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 58).

    Nach derselben Rechtsprechung kann eine solche Regelung durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteil Kommission/Italien, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die polnische Regierung beruft sich zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Regelung auf die Notwendigkeit, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, die unstreitig nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Italien, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Regelung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist daher anders als in dem Fall, der zum Urteil Kommission/Italien geführt hat, nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Maßnahme als für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig angesehen werden kann.

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-639/11
    Nach den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen erlauben außerdem die Regelungen von 22 Mitgliedstaaten, d. h. der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten, entweder ausdrücklich die Zulassung von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf derselben Seite wie die Verkehrsrichtung befindet, oder tolerieren sie, auch wenn in bestimmten dieser Mitgliedstaaten der Zustand des Straßennetzes mit dem in der Republik Polen vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, Slg. 2010, I-757, Rn. 105).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-639/11
    Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die streitige Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, da sie die Wirkung hat, den Zugang von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf der rechten Seite befindet und die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Polen hergestellt und zugelassen worden sind, zum polnischen Markt zu behindern (vgl. zu den Ursprüngen dieser Rechtsprechung Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 14, sowie aus jüngerer Zeit Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 58).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-639/11
    Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die streitige Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, da sie die Wirkung hat, den Zugang von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf der rechten Seite befindet und die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Polen hergestellt und zugelassen worden sind, zum polnischen Markt zu behindern (vgl. zu den Ursprüngen dieser Rechtsprechung Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 14, sowie aus jüngerer Zeit Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 58).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-177/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung

    Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der harmonisierte Rahmen die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel hat und dabei ein hohes Maß an Verkehrssicherheit garantieren will, das durch die vollständige Harmonisierung der technischen Anforderungen u. a. an den Bau der Fahrzeuge gewährleistet wird (Urteil vom 20. März 2014, Kommission/Polen, C-639/11, EU:C:2014:173, Rn. 34 und 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    Ähnlich auch Urteil vom 20. März 2014, Kommission/Polen (C-639/11, EU:C:2014:173, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2014, Kommission/Polen (C-639/11, EU:C:2014:173, Rn. 57), und vom 20. März 2014, Kommission/Litauen (C-61/12, EU:C:2014:172, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Vgl. Urteile vom 20. März 2014, Kommission/Polen (C-639/11, EU:C:2014:173), und vom 20. März 2014, Kommission/Litauen (C-61/12, EU:C:2014:172).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2014, Kommission/Polen (C-639/11, EU:C:2014:173, Rn. 34 und 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    139 Vgl. z. B. Urteile vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C-301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 78); und vom 20. März 2014, Kommission/Litauen (C-61/12, EU:C:2014:172, Rn. 62).
  • KG, 03.11.2020 - 9 U 1033/20

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Käufern vom sogenannten

    Vielmehr dienen die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarkts und sollen dabei ein hohes Maß an Verkehrssicherheit garantieren, das durch die vollständige Harmonisierung der technischen Anforderungen u. a. an den Bau der Fahrzeuge gewährleistet wird (vgl. EuGH, Urteile vom 20. März 2014 - C-61/12 - juris Rn. 40 und - C-639/11 - juris Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-326/17

    RDW u.a. - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 1987, Gofette und Gilliard (406/85, EU:C:1987:274, Rn. 7 bis 10), vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande (C-297/05, EU:C:2007:531, Rn. 73 bis 76), vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien (C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 57 bis 59), vom 6. September 2012, Kommission/Belgien (C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 52 bis 54), vom 20. März 2014, Kommission/Polen (C-639/11, EU:C:2014:173, Rn. 52, 53 und 55) und Kommission/Litauen (C-61/12, EU:C:2014:172, Rn. 57, 58 und 60).
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